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	<title>Bedarf Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Bedarf Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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		<title>Familienrecht V: Keine Entlastung</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-v-keine-entlastung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 29 Jul 2006 17:30:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Bedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Erziehungsgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mangelfallberechnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen beleuchten in dieser Serie aktuelle und künftige Änderungen im Familienrecht. Hier geht es darum, wie das Erziehungsgeld bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird. In Zeiten knappen Geldes steigt die Zahl der Fälle, in denen Kindesunterhalt nicht mehr in voller Höhe gezahlt werden kann. Der Unterhalt wird im &#8222;Mangelfall&#8220; dann je ... <a title="Familienrecht V: Keine Entlastung" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-v-keine-entlastung/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht V: Keine Entlastung">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen beleuchten in dieser Serie aktuelle und künftige Änderungen im Familienrecht. Hier geht es darum, wie das Erziehungsgeld bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird.</p>
<p>In Zeiten knappen Geldes steigt die Zahl der Fälle, in denen Kindesunterhalt nicht mehr in voller Höhe gezahlt werden kann. Der Unterhalt wird im &#8222;Mangelfall&#8220; dann je nach Anzahl der Unterhaltsberechtigten gekürzt.</p>
<p>Welches Einkommen ist nun aber der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen? Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung der jüngsten Zeit mit der Frage befasst, wie das Erziehungsgeld beim Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (1).<br />
Folgender Fall lag der Entscheidung zu Grunde: Ein in zweiter Ehe verheirateter Mann ist den Kindern aus erster und zweiter Ehe sowie den beiden (Ehe-)Frauen zum Unterhalt verpflichtet. Während der Zeit, für die der Unterhalt der Kinder aus erster Ehe beansprucht wird, bezieht die jetzige Ehefrau Erziehungsgeld (2).<br />
Es liegt auf der Hand, dass der Mann den Unterhalt für Frau und Kind in der neuen Familie nicht auf ein Konto überweist. Vielmehr werden sie von dem leben, was übrig bleibt, wenn der Unterhalt bezahlt ist, der aus der ersten Ehe geschuldet ist.<br />
Bei der Berechnung des Unterhalts wird jeder Unterhaltsberechtigte mit seinem Bedarf berücksichtigt. Immer öfter stellt sich die Frage, ob Erziehungsgeld, das die Frau bezieht, zu deren Einkommen zu zählen ist. Das hätte nämlich zur Konsequenz, dass sie selbst für einen Teil ihren Bedarfs aufkommen kann – womit ihr Unterhaltsanspruch genau so sinken würde wie sich damit der Unterhaltsbetrag der Übrigen erhöhen würde.<br />
Bei der Unterhaltsberechnung für die zweite Ehefrau hat das Oberlandesgericht Dresden als Vorinstanz dieses Erziehungsgeld wie Einkommen berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof jedoch lehnt diese Berücksichtigung ab. Das Erziehungsgeld stelle eine einkommensunabhängige Sozialleistung dar und sei bei der Unterhaltsermittlung der unterhaltsberechtigten zweiten Frau nicht einzubeziehen.<br />
Denn das Erziehungsgeld diene andern sozialpolitischen Zielen: Es solle eben nicht dazu dienen, Unterhaltspflichtige zu entlasten, selbst wenn dadurch der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder nicht vollständig befriedigt werden kann.<br />
Ungerechte Ergebnisse gibt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn die Einkünfte der zweiten Ehefrau aus dem reduzierten Unterhalt und dem Erziehungsgeld ihren Bedarf weit überschreiten. Der Senat bleibt dabei, dass Erziehungsgeld nur ausnahmsweise berücksichtigt werden kann und Lohnersatzfunktion hat, wenn es der Unterhaltspflichtige bekommt. Zu Manipulationen könne es nicht kommen, weil diesen die so genannte &#8222;Hausmann-Rechtsprechung&#8220; entgegenstehen würde. Wie diese Frage im Hinblick auf das künftige Elterngeld von der Rechtsprechung beantwortet wird, bleibt abzuwarten.</p>
<p>INFO:<br />
(1) XII ZR 147/04 vom 21. 6. 2006;<br />
(2) § 9 Satz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz.</p>
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		<item>
		<title>Familienrecht XXXIX: Das Hin und Her der Kinder kostet</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxxix-das-hin-und-her-der-kinder-kostet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 Dec 2004 10:58:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Bedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-39.jpg" rel="attachment wp-att-505"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-505" src="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-39.jpg" alt="Fachartikel Familienrecht XXXIX" width="638" height="729" srcset="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-39.jpg 638w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-39-525x600.jpg 525w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-39-263x300.jpg 263w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-39-350x400.jpg 350w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-39-438x500.jpg 438w" sizes="(max-width: 638px) 100vw, 638px" /></a></p>
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		<item>
		<title>Familienrecht XVII: Kindererziehung geht vor</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xvii-kindererziehung-geht-vor/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2003 08:42:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Bedarf]]></category>
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		<category><![CDATA[Kinderbetreuung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn eine Ehe geschieden wurde, muss nach dem Grundsatz der &#8222;wirtschaftlichen Eigenverantwortung&#8220; jeder der bisherigen Ehegatten in der Regel für sich selbst sorgen (1). Nun gibt es jedoch wichtige Gründe, beispielsweise die Sorge für gemeinsame Kinder, die daran hindern können, selbst eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das Gesetz regelt, inwieweit ein geschiedener Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, wenn und ... <a title="Familienrecht XVII: Kindererziehung geht vor" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xvii-kindererziehung-geht-vor/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XVII: Kindererziehung geht vor">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn eine Ehe geschieden wurde, muss nach dem Grundsatz der &#8222;wirtschaftlichen Eigenverantwortung&#8220; jeder der bisherigen Ehegatten in der Regel für sich selbst sorgen (1). Nun gibt es jedoch wichtige Gründe, beispielsweise die Sorge für gemeinsame Kinder, die daran hindern können, selbst eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.</p>
<p>Das Gesetz regelt, inwieweit ein geschiedener Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, wenn und soweit er seinen Bedarf, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (2) bemisst, nicht selbst decken kann. Die gesetzlichen Regelungen umfassen bestimmte besondere Gründe und sind nicht immer leicht zu überblicken. Es gilt: Wer Unterhalt begehrt, muss den An-spruch darauf unter Hinweis auf die vorliegenden Umstände beweisen.</p>
<p>Eine eigene Erwerbstätigkeit kann von einem Unterhaltsbegehrenden nur dann nicht erwar-tet werden, wenn ihn ganz bestimmte Gründe daran hindern. Hier können vor allem Kindes-betreuung, das Alter des Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit bzw. unzureichendes Einkommen oder eine Ausbildung berücksichtigt werden, auch &#8222;Billig-keits&#8220;-Gründe können eine Rolle spielen.</p>
<p>Die Erziehung oder Pflege, der Unterschied ist wichtig, eines gemeinsamen Kindes spielt eine bedeutende Rolle. Sie kann daran hindern, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so dass Unterhalt verlangt werden kann. Der Begriff &#8222;Erziehung&#8220; bezieht sich dabei auf ein Kind nur, solange es minderjährig ist. Ein volljähriges Kind, das krank oder behindert ist, wird &#8222;ge-pflegt&#8220;. Dabei steht die Kindesbetreuung einer eigenen Erwerbstätigkeit nur solange im We-ge, wie sie erforderlich und so umfangreich ist, dass daneben keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Der Ehegatte darf jedoch seine Kinder selbst betreuen und muss sich nicht auf die mögliche Hilfe anderer verweisen lassen, nur damit er seinen Unterhalt selbst verdienen kann. Dies wäre schon mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.(3).</p>
<p>Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein Kind im Alter bis zu etwa acht Jahren vol-ler und ständiger Betreuung bedarf, die eine Erwerbstätigkeit in der Regel ausschließt. Wer ein Kind zwischen acht und 16 Jahren betreut, kann eine Teilzeitarbeit ausüben – sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Bei mehreren Kindern sind die Umstände des Einzel-falles genau zu berücksichtigen. Letztendlich entscheidet der Betreuungsbedarf des jüngsten oder &#8222;schwierigsten&#8220; Kindes.</p>
<p>Sobald der Anspruch wegen Kindesbetreuung nicht mehr besteht, also wenn auch das jüngste Kind 16 Jahre alt geworden ist, wird der betreuende Elternteil darauf verwiesen, sei-nen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Eine Fortsetzung des Un-terhaltsanspruches kann aber dann in Frage kommen, wenn sich wegen des Zeitablaufs ein neuer Anspruch wegen Alters, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder aus Billigkeitsgründen an-schließt.</p>
<p>(1) § 1569 BGB,<br />
(2) § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB<br />
(3) BVerfG NJW 96, 915</p>
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		<item>
		<title>Familienrecht XIII: Bedarf ist nicht gleich Anspruch</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xiii-bedarf-ist-nicht-gleich-anspruch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Mar 2003 20:26:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Bedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[nachehelicher Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Trennungsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In der Serie Familienrecht beleuchten die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen an je-dem zweiten Freitag Fragen aus dem Alltag des Familienrechts. Diese Folge beschäftigt sich in einer ersten, groben Übersicht mit dem Ehegattenunterhalt. Besonders wichtig ist es hier, die Phasen Trennung und Scheidung auseinanderzuhalten. So kann es in einem praktischen Fall aussehen: Nach jahrelangem, zähem ... <a title="Familienrecht XIII: Bedarf ist nicht gleich Anspruch" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xiii-bedarf-ist-nicht-gleich-anspruch/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XIII: Bedarf ist nicht gleich Anspruch">Weiterlesen ...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xiii-bedarf-ist-nicht-gleich-anspruch/">Familienrecht XIII: Bedarf ist nicht gleich Anspruch</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In der Serie Familienrecht beleuchten die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen an je-dem zweiten Freitag Fragen aus dem Alltag des Familienrechts. Diese Folge beschäftigt sich in einer ersten, groben Übersicht mit dem Ehegattenunterhalt. Besonders wichtig ist es hier, die Phasen Trennung und Scheidung auseinanderzuhalten.</p>
<p>So kann es in einem praktischen Fall aussehen: Nach jahrelangem, zähem Ringen verlassen beide Ehegatten lächelnd das Familiengericht. Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden, der Trennungsunterhalt zwischen den Partnern einvernehmlich geregelt. Der unterhaltsberech-tigte Partner erhält nun laufende monatliche Zahlungen zum Unterhalt, die den Lebensbedarf ausreichend decken.<br />
Aber zu unterscheiden ist: Während der Trennung gibt es Trennungsunterhalt, nach der Scheidung nachehelichen Unterhalt. Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Hier treffen oft Wunsch und Wirklichkeit aufeinander. Zunächst ist der Unterhaltsbedarf gemeint, den der getrennt lebende bzw. geschiedene Ehegatte monatlich braucht, um den Lebensstand wie er zu Zeiten der Ehe bestand, während der Trennung bzw. nach der Scheidung aufrechtzuerhalten.<br />
Wenn nicht alles geregelt wurde, kann es nach der Scheidung zu einem bösen Erwachen kommen: Die Unterhaltszahlungen des Partners bleiben aus. Der unterhaltsberechtigte Ehe-gatte muss sich sagen lassen, dass der für das Getrenntleben vereinbarte Unterhalt nicht mehr maßgeblich ist. Der nacheheliche Unterhalt muss neu berechnet werden. Auch wenn der Partner durch ein Urteil verpflichtet war, den Trennungsunterhalt zu zahlen, so gilt dieses Urteil doch nur bis zur Rechtskraft der Scheidung. Werden danach keine Zahlungen mehr geleistet, so kann der Unterhalt rückwirkend nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbe-sondere einer konkreten Zahlungsaufforderung, geltend gemacht werden.<br />
Erfüllbar ist der verständliche Wunsch nach bedarfsgerechtem Unterhalt aber nur, wenn die vorhandenen Mittel auch die Mehrkosten getrennter Haushalte decken, denn der &#8222;volle&#8220; Lebensbedarf umfasst unter anderem auch die Kosten einer angemessenen Kranken- und Al-tersversicherung sowie den trennungsbedingten Mehrbedarf.<br />
Deshalb fällt der volle Unterhalt nach dem &#8222;Maß der ehelichen Lebensverhältnisse&#8220; für viele höher als die Hälfte des verteilbaren Einkommens aus. Auf der anderen Seite ist ein Bedarf nicht auch schon automatisch ein bestehender Anspruch, denn Unterhalt bekommt nur, wer bedürftig ist. Der Anspruch gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten beschränkt sich auf denjenigen Teil des Bedarfs, den der Unterhaltsberechtigte nicht selbst decken kann. Aber selbst wenn der Unterhaltsberechtigte im vollen Umfang seines Bedarfes auch &#8222;bedürftig&#8220; ist, scheitert sein Anspruch auf vollen Unterhalt oft daran, dass ihn der andere Ehegatte nicht zahlen kann.<br />
Auch wenn also die Vorfragen über Unterhaltsbedarf und –Bedürftigkeit geklärt sind, lässt sich immer noch über die Höhe des Unterhaltes streiten – eine komplizierte Materie.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xiii-bedarf-ist-nicht-gleich-anspruch/">Familienrecht XIII: Bedarf ist nicht gleich Anspruch</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
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