Eigene Fachartikel: Familienrecht (Serie 2)

Familienrecht V: Keine Entlastung

Die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen beleuchten in dieser Serie aktuelle und künftige Änderungen im Familienrecht. Hier geht es darum, wie das Erziehungsgeld bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird.

In Zeiten knappen Geldes steigt die Zahl der Fälle, in denen Kindesunterhalt nicht mehr in voller Höhe gezahlt werden kann. Der Unterhalt wird im „Mangelfall“ dann je nach Anzahl der Unterhaltsberechtigten gekürzt.

Welches Einkommen ist nun aber der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen? Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung der jüngsten Zeit mit der Frage befasst, wie das Erziehungsgeld beim Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (1).
Folgender Fall lag der Entscheidung zu Grunde: Ein in zweiter Ehe verheirateter Mann ist den Kindern aus erster und zweiter Ehe sowie den beiden (Ehe-)Frauen zum Unterhalt verpflichtet. Während der Zeit, für die der Unterhalt der Kinder aus erster Ehe beansprucht wird, bezieht die jetzige Ehefrau Erziehungsgeld (2).
Es liegt auf der Hand, dass der Mann den Unterhalt für Frau und Kind in der neuen Familie nicht auf ein Konto überweist. Vielmehr werden sie von dem leben, was übrig bleibt, wenn der Unterhalt bezahlt ist, der aus der ersten Ehe geschuldet ist.
Bei der Berechnung des Unterhalts wird jeder Unterhaltsberechtigte mit seinem Bedarf berücksichtigt. Immer öfter stellt sich die Frage, ob Erziehungsgeld, das die Frau bezieht, zu deren Einkommen zu zählen ist. Das hätte nämlich zur Konsequenz, dass sie selbst für einen Teil ihren Bedarfs aufkommen kann – womit ihr Unterhaltsanspruch genau so sinken würde wie sich damit der Unterhaltsbetrag der Übrigen erhöhen würde.
Bei der Unterhaltsberechnung für die zweite Ehefrau hat das Oberlandesgericht Dresden als Vorinstanz dieses Erziehungsgeld wie Einkommen berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof jedoch lehnt diese Berücksichtigung ab. Das Erziehungsgeld stelle eine einkommensunabhängige Sozialleistung dar und sei bei der Unterhaltsermittlung der unterhaltsberechtigten zweiten Frau nicht einzubeziehen.
Denn das Erziehungsgeld diene andern sozialpolitischen Zielen: Es solle eben nicht dazu dienen, Unterhaltspflichtige zu entlasten, selbst wenn dadurch der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder nicht vollständig befriedigt werden kann.
Ungerechte Ergebnisse gibt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn die Einkünfte der zweiten Ehefrau aus dem reduzierten Unterhalt und dem Erziehungsgeld ihren Bedarf weit überschreiten. Der Senat bleibt dabei, dass Erziehungsgeld nur ausnahmsweise berücksichtigt werden kann und Lohnersatzfunktion hat, wenn es der Unterhaltspflichtige bekommt. Zu Manipulationen könne es nicht kommen, weil diesen die so genannte „Hausmann-Rechtsprechung“ entgegenstehen würde. Wie diese Frage im Hinblick auf das künftige Elterngeld von der Rechtsprechung beantwortet wird, bleibt abzuwarten.

INFO:
(1) XII ZR 147/04 vom 21. 6. 2006;
(2) § 9 Satz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz.

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