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	<title>Betreuungsunterhalt Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Betreuungsunterhalt Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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		<title>Familienrecht XVII: Alle Kinder werden gleich</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xvii-alle-kinder-werden-gleich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 16 Jun 2007 17:53:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Alleinerziehende]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuungsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwältin für Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die seit Jahren wie ein Damoklesschwert über Unterhaltsfragen stehende Reform, die für den 1. Juli dieses Jahres vorgesehen war, muss erneut verschoben werden. Ein Grund ist die auch mit der Unterhaltsreform nach wie vor bestehende Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder, verbunden mit der Frage, warum geschiedene Mütter, die ein eheliches Kind betreuen, länger den so ... <a title="Familienrecht XVII: Alle Kinder werden gleich" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xvii-alle-kinder-werden-gleich/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XVII: Alle Kinder werden gleich">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die seit Jahren wie ein Damoklesschwert über Unterhaltsfragen stehende Reform, die für den 1. Juli dieses Jahres vorgesehen war, muss erneut verschoben werden. Ein Grund ist die auch mit der Unterhaltsreform nach wie vor bestehende Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder, verbunden mit der Frage, warum geschiedene Mütter, die ein eheliches Kind betreuen, länger den so genannten Betreuungsunterhalt geltend machen können als Mütter nichtehelicher Kinder.<br />
So die derzeitige gesetzliche Regelung. Einerseits regelt § 1570 BGB den Betreuungsanspruch einer geschiedenen Mutter. Andererseits regelt § 1615 l BGB, dass die Mutter eines nichtehelichen Kindes Betreuungsunterhalt in der Regel nur erhalten kann, bis dieses drei Jahre alt ist.<br />
Jüngst hat das Bundesverfassungsgericht die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichteheliche Kinder für verfassungswidrig erklärt. Dem lag folgender Fall zu Grunde. Der Vater eines 1997 geborenen Kindes, der mit der Mutter nicht verheiratet war, war verurteilt, an sie gemäß § 1615 l BGB Betreuungsunterhalt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu bezahlen. 2001 gebar die Mutter ein weiteres Kind eines anderen Mannes, ebenfalls nichtehelich. Bei der Mutter lebt noch ein eheliches Kind. Als sie 2002 den Vater des 1997 geborenen Kindes auf Betreuungsunterhalt verklagte, dabei auch die Unterhaltszahlungen der beiden anderen Väter berücksichtigte, wies das Familiengericht die Klage unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung ab, wogegen die Mutter Berufung einlegte.<br />
Das Oberlandesgericht legte nun dem Bundesverfassungsgericht (BVG) die Frage vor, ob die unterschiedliche Behandlung des Betreuungsunterhaltes verfassungsgemäß sei, und letzteres traf eine klare und eindeutige Antwort: Die Begrenzung des Betreuungsunterhaltes für Mütter nichtehelicher Kinder, abweichend von dem für Mütter ehelicher Kinder, ist verfassungswidrig. Die vorgesehene reformierte Fassung verstößt gegen Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz, der für nichteheliche Kinder gleiche gesetzliche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen fordert wie für eheliche. Das Maß an notwendiger persönlicher elterlicher Betreuung für ein Kind richtet sich aber nicht nach dem sozialen Status seiner Geburt. Eine Zurücksetzung des unehelichen Kindes werde weder durch die unterschiedliche soziale Situation noch durch verschiedene Lebensgestaltungen gerechtfertigt.<br />
An der aktuellen Rechtslage ändert sich dadurch nichts. Denn die gesetzliche Norm wurde vom BVG nicht für verfassungswidrig erklärt, weil der Gesetzgeber darin frei bleiben soll, wie er die Ungleichbehandlung beseitigt. Egal, ob nur eine oder beide Vorschriften geändert werden, maßgeblich ist nur, dass künftig beide Sachverhalte gleich behandelt werden. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist der aktuelle verfassungswidrige Zustand hinzunehmen, weil sonst wegen der Vielzahl der zu ändernden Entscheidungen die Rechtspflege zum Stillstand kommen könnte. Nachteile für Eltern und Kinder sind bis zu der notwendigen Neuregelung vertretbar.</p>
<p>Die Autorin Karin Koch ist<br />
Rechtsanwältin in der Eberbacher<br />
Kanzlei Dr. Jacobi und Kollegen.</p>
<p>INFO:<br />
Bundesverfassungsgericht BVL 9/04 vom 28. 02. 2007</p>
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		<title>Familienrecht XII: Betreuung gleichwertig</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xii-betreuung-gleichwertig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 04 Nov 2006 18:42:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Barunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuungsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Waisenrente]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eltern, auch geschiedene, haben grundsätzlich die Pflicht, ihre Kinder zu betreuen, ohne dass es ihnen vergütet wird. Die lange umstrittene Frage, in welcher Höhe dem Kind neben dem Barunterhalt auch Zahlungen für den Betreuungsunterhalt zustehen, wurde im Sommer 2006 durch den Bundesgerichtshof entschieden. In dem Fall hatte ein Mädchen, das nach dem Tod der Mutter ... <a title="Familienrecht XII: Betreuung gleichwertig" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xii-betreuung-gleichwertig/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XII: Betreuung gleichwertig">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eltern, auch geschiedene, haben grundsätzlich die Pflicht, ihre Kinder zu betreuen, ohne dass es ihnen vergütet wird. Die lange umstrittene Frage, in welcher Höhe dem Kind neben dem Barunterhalt auch Zahlungen für den Betreuungsunterhalt zustehen, wurde im Sommer 2006 durch den Bundesgerichtshof entschieden.<br />
In dem Fall hatte ein Mädchen, das nach dem Tod der Mutter im Einverständnis mit dem Vater bei den Großeltern lebt, den Vater auf höhere Unterhaltszahlung in Anspruch genommen.<br />
Der Vater zahlte den nach der „Düsseldorfer Tabelle“ geschuldeten Barunterhalt, weiterhin stellte er den Großeltern sowohl die Waisenrente als auch das Kindergeld zur Verfügung. Das Kind verlangte darüber hinaus aber auch eine finanzielle Abgeltung des Betreuungsunterhalts, da der Vater nach dem Tod der Mutter auch zu seiner Betreuung verpflichtet sei.<br />
Der Bundesgerichtshof gab dem minderjährigen Kind Recht. Der Vater schulde nach dem Tod der Mutter, die zu Lebzeiten ihrer gleichrangig bestehenden Betreuungsverpflichtung genügt hatte, neben dem Barunterhalt nun auch den Betreuungsunterhalt.<br />
Während sich die Höhe des Barunterhalts aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt, die die finanziellen Verhältnisse des Vaters berücksichtigt, war die Höhe des Betreuungsunterhalts bisher nicht klar geregelt. Dies war für Juristen insbesondere dann problematisch, wenn das Kind nicht beim Vater, sondern wie im entschiedenen Fall bei den Großeltern oder bei Pflegeeltern untergebracht war. Es konnte dann passieren, dass der finanziell auszugleichende notwendige Betreuungsunterhalt geschätzt wurde.<br />
Der Bundesgerichtshof hat jetzt klargestellt, dass der Betreuungsunterhalt dem Barunterhalt gleichwertig ist und damit quasi den Unterhaltsbetrag verdoppelt.<br />
Für diese Entscheidung ging das Gericht von der Gleichwertigkeit der Unterhaltsleistungen aus. Wenn jedoch ein besonders hoher Betreuungsunterhalt besteht, sei es durch Pflegeaufwand oder durch höhere Betreuungskosten bei Krankheit, wird es immer möglich sein, davon abzuweichen. Im Einzelfall ist also ein höherer Betrag nach wie vor möglich.<br />
Eine weitere wichtige Klarstellung in diesem Fall war, dass Sozialleistungen wie hier die vom Kind bezogene Waisenrente in voller Höhe bei den Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden. Sie dienen der Entlastung des Schuldners. Auch das Kindergeld wird in voller Höhe berücksichtigt.<br />
Wesentlich bleibt aber, dass diese Entscheidung zum Betreuungsunterhalt nicht eine nachrechenbare finanzielle Abgeltung des damit konkret verbundenen Aufwandes bedeutet. In Geld umgerechnet („monetarisiert“) werden die einzelnen Leistungen nur, wenn der Betreuungsunterhalt nicht in Natur erbracht wird oder erbracht werden kann. Der Wohnbedarf eines Kindes fällt allerdings unter den Barunterhalt und zählt nicht zum Betreuungsunterhalt, das hat der BGH ebenfalls klargestellt.<br />
INFO:<br />
BGHZ XII ZR 138/04; BGH XII ZR 34/03.</p>
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		<item>
		<title>Familienrecht III: Ungleiche Mütter</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-iii-ungleiche-muetter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Jul 2006 17:26:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuungsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[geschiedene Mutter]]></category>
		<category><![CDATA[nicht verheiratete Mutter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen beleuchten in dieser Serie aktuelle und künftige Änderungen im Familienrecht. Hier geht es um den Unterschied bei Unter-haltsansprüchen zwischen geschiedenen und nicht verheirateten Eltern, der gemil-dert werden soll. Bei den Unterhaltsansprüchen von Müttern, die ein Kind betreuen, stellen sich zurzeit geschiedene Mütter besser als nicht verheiratete. Wegen des erheblichen ... <a title="Familienrecht III: Ungleiche Mütter" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-iii-ungleiche-muetter/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht III: Ungleiche Mütter">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen beleuchten in dieser Serie aktuelle und künftige Änderungen im Familienrecht. Hier geht es um den Unterschied bei Unter-haltsansprüchen zwischen geschiedenen und nicht verheirateten Eltern, der gemil-dert werden soll.</p>
<p>Bei den Unterhaltsansprüchen von Müttern, die ein Kind betreuen, stellen sich zurzeit geschiedene Mütter besser als nicht verheiratete. Wegen des erheblichen Unter-schiedes soll es ab April 2007 eine Neuregelung geben.</p>
<p>Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung muss der geschiedene Elternteil, der ein Kind betreut, frühestens dann wieder erwerbstätig werden, wenn das Kind etwa acht Jahre alt ist. Ein nicht verheirateter Elternteil dagegen erhält heute nach der Geburt des Kindes nur bis zu drei Jahre Betreuungsunterhalt und muss dann wieder arbeiten, wenn dies nicht &#8222;grob unbillig&#8220; ist. Dies wird daraus gefolgert, dass Kinder ab drei Jah-ren einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz haben.</p>
<p>Es stellt sich die Frage, ob dieser Unterschied zwischen geschiedenen und nicht ver-heirateten Elternteilen berechtigt ist. Bislang wird er damit begründet, dass der ge-schiedene Ehegatte das gemeinsame Kind betreut und die Dauer des Unterhaltsan-spruchs ein Ausfluss der ehelichen Solidarität ist, die nach der Scheidung weiter wirkt.</p>
<p>Demgegenüber beruht der Betreuungsunterhaltsanspruch eines nicht verheirateten Elternteils &#8222;nur&#8220; auf der Betreuung des gemeinsamen Kindes. Die Neuregelung sieht vor, dass dieser Betreuungsanspruch des nicht verheirateten Elternteils grundsätzlich auf drei Jahre befristet werden soll. Um jedoch den großen Unterschied auszuglei-chen, soll die Schwelle abgesenkt werden, nach der auch über drei Jahre hinaus ein Betreuungsunterhaltsanspruch geltend gemacht werden kann.</p>
<p>Deshalb soll anstelle der bislang geforderten &#8222;groben Unbilligkeit&#8220; nur noch die &#8222;ein-fache Unbilligkeit&#8220; verlangt werden, damit die Gerichte im Einzelfall verlängerten Un-terhalt zusprechen können. Ziel soll es sein, nicht verheiratete Väter und Mütter besser zu stellen und die Betreuungssituation der vielen Kinder zu verbessern, deren Eltern nicht verheiratet sind und getrennt leben.<br />
Entscheidend ist, wie es die Gerichte sehen, ob etwas „grob unbillig“ ist und ob die Frage von der Rechtsprechung kindbezogen oder elternbezogen beantwortet wird. In einem Fall hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht einen Unterhaltsan-spruch von mehr als drei Jahren zugesprochen (1), weil der psychisch kranken Mutter eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden konnte; eine Erwerbstätigkeit hätte Ausfluss auf die Entwicklung des Kindes.</p>
<p>In einem anderen Fall hat das Oberlandesgericht Nürnberg einen über drei Jahre hinausgehenden Unterhaltsanspruch abgelehnt, obwohl die allein erziehende Mutter keine Betreuungsmöglichkeit für das Kind hatte (2).</p>
<p>Grundsätzlich ist &#8222;grobe Unbilligkeit&#8220; beispielsweise nicht erst dann gegeben, wenn ein Kind behindert ist. Schon unterhalb dieser Schwelle gibt es erhebliche Störungen, die eine intensivere Betreuung des Kindes erforderlich machen können.</p>
<p>INFO<br />
(1) (Urteil vom 29. 12. 2003, AZ 15 UF 198/02);<br />
(2) (OLG Nürnberg, Urteil vom 7. 10. 2002, AZ 10 UF 1677/02).</p>
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