Familienrecht XII: Betreuung gleichwertig

Eltern, auch geschiedene, haben grundsätzlich die Pflicht, ihre Kinder zu betreuen, ohne dass es ihnen vergütet wird. Die lange umstrittene Frage, in welcher Höhe dem Kind neben dem Barunterhalt auch Zahlungen für den Betreuungsunterhalt zustehen, wurde im Sommer 2006 durch den Bundesgerichtshof entschieden.
In dem Fall hatte ein Mädchen, das nach dem Tod der Mutter im Einverständnis mit dem Vater bei den Großeltern lebt, den Vater auf höhere Unterhaltszahlung in Anspruch genommen.
Der Vater zahlte den nach der „Düsseldorfer Tabelle“ geschuldeten Barunterhalt, weiterhin stellte er den Großeltern sowohl die Waisenrente als auch das Kindergeld zur Verfügung. Das Kind verlangte darüber hinaus aber auch eine finanzielle Abgeltung des Betreuungsunterhalts, da der Vater nach dem Tod der Mutter auch zu seiner Betreuung verpflichtet sei.
Der Bundesgerichtshof gab dem minderjährigen Kind Recht. Der Vater schulde nach dem Tod der Mutter, die zu Lebzeiten ihrer gleichrangig bestehenden Betreuungsverpflichtung genügt hatte, neben dem Barunterhalt nun auch den Betreuungsunterhalt.
Während sich die Höhe des Barunterhalts aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt, die die finanziellen Verhältnisse des Vaters berücksichtigt, war die Höhe des Betreuungsunterhalts bisher nicht klar geregelt. Dies war für Juristen insbesondere dann problematisch, wenn das Kind nicht beim Vater, sondern wie im entschiedenen Fall bei den Großeltern oder bei Pflegeeltern untergebracht war. Es konnte dann passieren, dass der finanziell auszugleichende notwendige Betreuungsunterhalt geschätzt wurde.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt klargestellt, dass der Betreuungsunterhalt dem Barunterhalt gleichwertig ist und damit quasi den Unterhaltsbetrag verdoppelt.
Für diese Entscheidung ging das Gericht von der Gleichwertigkeit der Unterhaltsleistungen aus. Wenn jedoch ein besonders hoher Betreuungsunterhalt besteht, sei es durch Pflegeaufwand oder durch höhere Betreuungskosten bei Krankheit, wird es immer möglich sein, davon abzuweichen. Im Einzelfall ist also ein höherer Betrag nach wie vor möglich.
Eine weitere wichtige Klarstellung in diesem Fall war, dass Sozialleistungen wie hier die vom Kind bezogene Waisenrente in voller Höhe bei den Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden. Sie dienen der Entlastung des Schuldners. Auch das Kindergeld wird in voller Höhe berücksichtigt.
Wesentlich bleibt aber, dass diese Entscheidung zum Betreuungsunterhalt nicht eine nachrechenbare finanzielle Abgeltung des damit konkret verbundenen Aufwandes bedeutet. In Geld umgerechnet („monetarisiert“) werden die einzelnen Leistungen nur, wenn der Betreuungsunterhalt nicht in Natur erbracht wird oder erbracht werden kann. Der Wohnbedarf eines Kindes fällt allerdings unter den Barunterhalt und zählt nicht zum Betreuungsunterhalt, das hat der BGH ebenfalls klargestellt.
INFO:
BGHZ XII ZR 138/04; BGH XII ZR 34/03.