Eigene Fachartikel: Familienrecht (Serie 2)

Familienrecht XVII: Alle Kinder werden gleich

Die seit Jahren wie ein Damoklesschwert über Unterhaltsfragen stehende Reform, die für den 1. Juli dieses Jahres vorgesehen war, muss erneut verschoben werden. Ein Grund ist die auch mit der Unterhaltsreform nach wie vor bestehende Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder, verbunden mit der Frage, warum geschiedene Mütter, die ein eheliches Kind betreuen, länger den so genannten Betreuungsunterhalt geltend machen können als Mütter nichtehelicher Kinder.
So die derzeitige gesetzliche Regelung. Einerseits regelt § 1570 BGB den Betreuungsanspruch einer geschiedenen Mutter. Andererseits regelt § 1615 l BGB, dass die Mutter eines nichtehelichen Kindes Betreuungsunterhalt in der Regel nur erhalten kann, bis dieses drei Jahre alt ist.
Jüngst hat das Bundesverfassungsgericht die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichteheliche Kinder für verfassungswidrig erklärt. Dem lag folgender Fall zu Grunde. Der Vater eines 1997 geborenen Kindes, der mit der Mutter nicht verheiratet war, war verurteilt, an sie gemäß § 1615 l BGB Betreuungsunterhalt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu bezahlen. 2001 gebar die Mutter ein weiteres Kind eines anderen Mannes, ebenfalls nichtehelich. Bei der Mutter lebt noch ein eheliches Kind. Als sie 2002 den Vater des 1997 geborenen Kindes auf Betreuungsunterhalt verklagte, dabei auch die Unterhaltszahlungen der beiden anderen Väter berücksichtigte, wies das Familiengericht die Klage unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung ab, wogegen die Mutter Berufung einlegte.
Das Oberlandesgericht legte nun dem Bundesverfassungsgericht (BVG) die Frage vor, ob die unterschiedliche Behandlung des Betreuungsunterhaltes verfassungsgemäß sei, und letzteres traf eine klare und eindeutige Antwort: Die Begrenzung des Betreuungsunterhaltes für Mütter nichtehelicher Kinder, abweichend von dem für Mütter ehelicher Kinder, ist verfassungswidrig. Die vorgesehene reformierte Fassung verstößt gegen Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz, der für nichteheliche Kinder gleiche gesetzliche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen fordert wie für eheliche. Das Maß an notwendiger persönlicher elterlicher Betreuung für ein Kind richtet sich aber nicht nach dem sozialen Status seiner Geburt. Eine Zurücksetzung des unehelichen Kindes werde weder durch die unterschiedliche soziale Situation noch durch verschiedene Lebensgestaltungen gerechtfertigt.
An der aktuellen Rechtslage ändert sich dadurch nichts. Denn die gesetzliche Norm wurde vom BVG nicht für verfassungswidrig erklärt, weil der Gesetzgeber darin frei bleiben soll, wie er die Ungleichbehandlung beseitigt. Egal, ob nur eine oder beide Vorschriften geändert werden, maßgeblich ist nur, dass künftig beide Sachverhalte gleich behandelt werden. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist der aktuelle verfassungswidrige Zustand hinzunehmen, weil sonst wegen der Vielzahl der zu ändernden Entscheidungen die Rechtspflege zum Stillstand kommen könnte. Nachteile für Eltern und Kinder sind bis zu der notwendigen Neuregelung vertretbar.

Die Autorin Karin Koch ist
Rechtsanwältin in der Eberbacher
Kanzlei Dr. Jacobi und Kollegen.

INFO:
Bundesverfassungsgericht BVL 9/04 vom 28. 02. 2007

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