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	<title>Mängelbeseitigung Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Mängelbeseitigung Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Baumängelrecht</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-7/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Mar 2024 10:29:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baumängelrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mängelbeseitigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Baumängelrecht (Baurecht) OLG Hamm &#8211; LG Paderborn 18.8.2022 I-24 U 51/20 Verhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung bei von der Vereinbarung abweichender Ausführung der Einbringung von Frostschutzmaterial BGB § 280 Abs 1, § 633 Abs 2 S 1, § 635 Abs 3, § 637 Abs 3 VOB/B 2009 § 4 Abs 3</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Baumängelrecht (Baurecht) OLG Hamm &#8211; LG Paderborn</p>



<p>18.8.2022</p>



<p>I-24 U 51/20</p>



<p>Verhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung bei von der Vereinbarung abweichender Ausführung der Einbringung von Frostschutzmaterial</p>



<ol class="wp-block-list">
<li>Unverhältnismäßig sind die Kosten für die Beseitigung eines Werkmangels, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür nötigen Geldaufwandes steht.</li>
</ol>



<ol class="wp-block-list" start="2">
<li>Das ist dann der Fall, wenn das Werk (hier: vertragswidrig erstellte zu dünne Frostschutzschicht) nicht nur den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, sondern sich auch in der Realität bewährt hat. Eine nachträgliche Verstärkung der Frostschutzschicht würde auf Seiten des Unternehmers zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen, ohne dass sich die Situation spürbar verbessert.</li>
</ol>



<p>BGB § 280 Abs 1, § 633 Abs 2 S 1, § 635 Abs 3, § 637 Abs 3</p>



<p>VOB/B 2009 § 4 Abs 3</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung ohne Abnahme</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/kostenvorschuss-fuer-maengelbeseitigung-ohne-abnahme/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Oct 2016 06:53:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenvorschuss]]></category>
		<category><![CDATA[Mängelbeseitigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung ohne Abnahme +++ OLG Celle &#8211; LG Hannover 3.3.2016 16 U 129/15 &#160; Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung ohne Abnahme &#160; Verlangt der Besteller Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung, kommt es auf die Abnahme der Werkleistung nicht an. &#160; BGB § 637</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>+++ Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung ohne Abnahme +++</p>
<p>OLG Celle &#8211; LG Hannover</p>
<p>3.3.2016</p>
<p>16 U 129/15</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung ohne Abnahme</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Verlangt der Besteller Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung, kommt es auf die Abnahme der Werkleistung nicht an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGB § 637</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Baurecht XV: Erst mal ein Abschlag</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/baurecht-xv-erst-mal-ein-abschlag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 26 Jan 2008 17:22:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[abgeschlossene Teilleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschlagszahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beseitigungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Mangel]]></category>
		<category><![CDATA[Mängelbeseitigung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Schleswig Urteil AZ 17 U 21/07]]></category>
		<category><![CDATA[Vorleistungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[wesentlicher Mangel]]></category>
		<category><![CDATA[§ 632 a BGB]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bauherr und Handwerker hatten sich auf eine vertragliche Leistung geeinigt. Leider ist „der Chef“ selten vor Ort, sondern arbeitet auf einer anderen Baustelle. Der Bauherr ist mit den Leistungen frühzeitig sichtlich nicht einverstanden und fordert den Handwerker auf, erkennbare Mängel zu beseitigen. Da erhält er die Aufforderung, einen ersten Abschlag zu bezahlen. Zunächst einmal ist ... <a title="Baurecht XV: Erst mal ein Abschlag" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baurecht-xv-erst-mal-ein-abschlag/" aria-label="Mehr Informationen über Baurecht XV: Erst mal ein Abschlag">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bauherr und Handwerker hatten sich auf eine vertragliche Leistung geeinigt. Leider ist „der Chef“ selten vor Ort, sondern arbeitet auf einer anderen Baustelle. Der Bauherr ist mit den Leistungen frühzeitig sichtlich nicht einverstanden und fordert den Handwerker auf, erkennbare Mängel zu beseitigen. Da erhält er die Aufforderung, einen ersten Abschlag zu bezahlen.<br />
Zunächst einmal ist der Handwerker verpflichtet, die volle Leistung zu erbringen, bevor er die Vergütung verlangen kann, dies sieht die gesetzliche Ausgestaltung solcher Werkverträge grundsätzlich vor. Mit dieser Vorleistungspflicht trägt er ein erhebliches Risiko, falls der Bauherr später für die erhaltende Leistung nicht zahlen kann oder will. Da dies ein beachtlicher Nachteil ist, trat der Gesetzgeber mit § 632 a BGB dem etwas entgegen und ermöglichte dem Handwerker, „für in sich abgeschlossene Teile“ seiner Arbeit Abschlagszahlungen zu fordern.<br />
Indem der Gesetzgeber aber nicht weiter definiert hat, was „in sich abgeschlossene Teile“ der Leistung sind, waren Meinungsunterschiede zwischen Richtern und der Fachliteratur vorprogrammiert und sind jetzt Gegenstand aktueller – unterschiedlicher – Entscheidungen.<br />
Wie verhält es sich aber, wenn die Frage, ob es sich um einen abgeschlossenen Teil handelt, unproblematisch ist und es nur darum geht, ob aufgrund bestehender Mängel eine Abschlagszahlung gefordert werden kann, ggf. in welcher Höhe, oder auch nicht?<br />
Renommierte Professoren und Richter am BGH vertreten die Auffassung, dass der Bauherr von der Abschlagszahlung einen Betrag abziehen kann, der dem zwei- oder dreifachen der Beseitigungskosten für den reklamierten Mangel entspricht. Den verbleibenden Betrag der Forderung müsste er nach dieser Auffassung jedoch zahlen.<br />
Ganz anders – und für den Handwerker bitter – hat jetzt das OLG Schleswig entschieden. Hat er beispielsweise gemäß der oben genannten Rechtsauffassung Mangelbeseitigungskosten in dreifacher Höhe berücksichtigt und nur den Differenzbetrag zu seiner Abschlagsrechnung eingeklagt, dann fiel er bei der Urteilsverkündung vermutlich aus allen Wolken.<br />
Wenn ein wesentlicher Mangel vorlag, dann war nach der Auffassung dieses OLG der Anspruch des Handwerkers wegen der Abschlagszahlung noch nicht einmal fällig (1). In der Entscheidung setzt sich das Gericht in der Berufungsinstanz mit der genannten Auffassung auseinander und lehnt sie zumindest für wesentliche Mängel ab. Es sei „nämlich kein Grund ersichtlich“, warum der Bauherr beim Vorliegen wesentlicher Mängel dem Zahlungsanspruch nicht mit seinem Zurückbehaltungsrecht entgegentreten dürfte, bis der Mangel beseitigt ist.<br />
Unbekannt ist, ob diese Entscheidung zur Gefährdung von Arbeitsplätzen führte.</p>
<p>INFO:<br />
(1) OLG Schleswig Urteil vom 30.03.2007, Aktenzeichen 17 U 21/07.</p>
<p>Autor Christian Jacobi ist<br />
Fachanwalt für Bau- und<br />
Architektenrecht in Eberbach.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Baurecht XI: Nichts ist vollkommen</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/baurecht-xi-nichts-ist-vollkommen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Dec 2007 17:19:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Architekt]]></category>
		<category><![CDATA[Baumängel]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bauüberwachung]]></category>
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		<category><![CDATA[Mängelbeseitigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Durchschnitt hat jedes Ein- oder Zweifamilienhaus elf Baumängel während der Bauzeit. Auch nach der Abnahme liegen durchschnittlich noch sieben Mängel vor – so weist es zumindest eine Untersuchung des Bauherren-Schutzbundes und des Instituts für Bauforschung, Berlin, aus. Während danach ein Drittel der untersuchten Häuser für die Beseitigung dieser Mängel bis zu 5000 Euro benötigt, ... <a title="Baurecht XI: Nichts ist vollkommen" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baurecht-xi-nichts-ist-vollkommen/" aria-label="Mehr Informationen über Baurecht XI: Nichts ist vollkommen">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Durchschnitt hat jedes Ein- oder Zweifamilienhaus elf Baumängel während der Bauzeit. Auch nach der Abnahme liegen durchschnittlich noch sieben Mängel vor – so weist es zumindest eine Untersuchung des Bauherren-Schutzbundes und des Instituts für Bauforschung, Berlin, aus.<br />
Während danach ein Drittel der untersuchten Häuser für die Beseitigung dieser Mängel bis zu 5000 Euro benötigt, fällt bei einem zweiten Drittel schon ein Kostenblock von 5000 bis 15000 Euro an, und beim letzten Drittel betragen die Kosten zwischen 15000 und 25000 Euro.<br />
Wie kann der Bauherr vorbeugen? Bedenkt man, dass die Bauherren bei der Planung ihre Kreditmöglichkeiten oft ausreizen, besteht hier für sie ein Risiko von unübersehbarem Ausmaß. Möglicherweise hat der Bauherr Mängelbeseitigungsansprüche gegen eine Firma, die zwischenzeitlich Insolvenz beantragte – dann sieht es schlecht aus. Das gleiche Problem droht übrigens auch, wenn mit einem Generalunternehmer eine Zahlung nach Zeit und nicht nach erledigten Bauabschnitten vereinbart wurde.<br />
Wenn der Bauherr für alle Arbeiten einen Generalunternehmer beauftragt, so droht eine andere Schwierigkeit: Denn der Architekt, der dann ins Spiel kommt, gewinnt – indem er dem Bauherren bei der Umsetzung seiner Vorstellungen zu helfen verspricht – nur allzu leicht dessen Vertrauen. Aber dieser Architekt wurde von dem Generalunternehmer beauftragt. So ist der Bauherr vielleicht gut beraten, sehr vorsichtig zu sein und sich zu vergewissern, ob der Architekt in dieser Situation die Bauüberwachung auch aktiv genug betreibt. Eventuell sollte er darüber nachdenken, ob die Investition in einen Baubegleiter sinnvoll ist, um Ärger und anderen Schaden zu vermeiden.<br />
Ansonsten ist ihm sicher schon geholfen, wenn er einen Architekten mit der Bauüberwachung beauftragt und dieser die Besichtigungen tatsächlich durchführt, bevor aufgrund des nächsten Bauschritts vorangegangene Arbeiten nicht mehr überprüft werden können.<br />
Dieser Architekt könnte ihm auch an anderer konfliktanfälliger Stelle vorbeugend helfen: Leistungsverzeichnisse sind oft nicht ausreichend präzise und lassen zur späteren Verwunderung des Bauherrn ungeahnte qualitative Freiräume. Hier ist guter Rat weniger teuer, aber oft wertvoll.</p>
<p>Autor Christian Jacobi ist<br />
Fachanwalt für Bau- und<br />
Architektenrecht in Eberbach.</p>
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