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	<title>Trennungsunterhalt Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Trennungsunterhalt Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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		<title>Familienrecht XV: Muss man arbeiten?</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xv-muss-man-arbeiten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Apr 2003 19:27:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsobliegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuung]]></category>
		<category><![CDATA[Trennungsunterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Da eine Ehe vor Ablauf eines Trennungsjahres in der Regel nicht geschieden wird, muss beispielsweise eine getrennt lebende Hausfrau noch keine Arbeit suchen. Erst wenn die Ehe endgültig geschieden ist, muss sich der bis dahin nicht berufstätige und bedürftige Ehegatte eine Arbeit suchen. Dann aber erwartet man von ihm den gleichen Einsatz wie von einem ... <a title="Familienrecht XV: Muss man arbeiten?" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xv-muss-man-arbeiten/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XV: Muss man arbeiten?">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Da eine Ehe vor Ablauf eines Trennungsjahres in der Regel nicht geschieden wird, muss beispielsweise eine getrennt lebende Hausfrau noch keine Arbeit suchen. Erst wenn die Ehe endgültig geschieden ist, muss sich der bis dahin nicht berufstätige und bedürftige Ehegatte eine Arbeit suchen. Dann aber erwartet man von ihm den gleichen Einsatz wie von einem Geschiedenen. Die Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des Ge-trenntlebens ist die Ausnahme.</p>
<p>Ob die Erwerbstätigkeit angemessen (zumutbar) ist, umschreibt das Gesetz (1) aber nur un-genau. Beispielsweise kann sie wegen Kindesbetreuung, Alter oder Krankheit unzumutbar sein. Wenn ein Ehegatte wegen dieser Umstände nach der Scheidung nicht arbeiten müsste, muss er es während der Trennung erst recht nicht.</p>
<p>Je länger die Ehe gewährt hat, desto mehr richtet sich die Angemessenheit und Zumutbar-keit einer Tätigkeit für den bis dahin nicht erwerbstätigen Partner nach dem Niveau von Be-ruf, Karriere und Einkommen des Ehegatten, der bislang mit seinem Einkommen den Famili-enunterhalt bestritten hat.</p>
<p>Die Fortsetzung einer bereits begonnenen Tätigkeit ist eher zumutbar, als die Neuaufnahme. Wer beispielsweise ein sechsjähriges gemeinsames Kind betreut, muss nicht arbeiten, die Betreuung eines elfjährigen Schülers kann eine Teilzeitbeschäftigung ermöglichen.</p>
<p>(1) § 1361 Abs. 2 BGB;<br />
(2) Literatur: BGH FamRZ 87, 912;<br />
(3) BGH FamrRZ 95, 995.</p>
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		<title>Familienrecht XIV: Trennungsunterhalt</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xiv-trennungsunterhalt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Apr 2003 19:27:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Trennungsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnvorteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine Trennung gilt nicht notwendigerweise gleich für immer. Wenn sich zwei Eheleute trennen, so muss dies nicht das Ende ihrer Ehe bedeuten. Oft erfolgt dies in der Absicht, Span-nungen abzubauen, aufgewühlte und verwirrte Gefühle zu beruhigen und Klarheit über eine vielleicht noch mögliche gemeinsame Zukunft zu erlangen. Sind sich die Eheleute über eine notwendige und ... <a title="Familienrecht XIV: Trennungsunterhalt" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xiv-trennungsunterhalt/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XIV: Trennungsunterhalt">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Trennung gilt nicht notwendigerweise gleich für immer. Wenn sich zwei Eheleute trennen, so muss dies nicht das Ende ihrer Ehe bedeuten. Oft erfolgt dies in der Absicht, Span-nungen abzubauen, aufgewühlte und verwirrte Gefühle zu beruhigen und Klarheit über eine vielleicht noch mögliche gemeinsame Zukunft zu erlangen. Sind sich die Eheleute über eine notwendige und zunächst vorläufige Trennung einig, gelingt es ihnen oft, finanzielle Fragen einvernehmlich zu regeln.</p>
<p>Handlungsbedarf entsteht jedoch, wenn die Trennung im Streit geschieht. Wovon soll insbe-sondere der die Kinder betreuende Partner oder der nicht arbeitende Ehegatte leben? Grundsätzlich kann der bedürftige Ehegatte vom leistungsfähigeren Ehepartner auch ohne besonderen Grund angemessenen Unterhalt für die Trennungszeit beanspruchen.</p>
<p>Maßgeblich sind dabei die Bedingungen und Verhältnisse des bisherigen ehelichen Lebens. Vereinfacht gesagt: Der bedürftige Partner hat Anspruch auf die Hälfte des Gesamtein-kommens, das während der Eheleute bis zur Trennung maßgebend war. Berufsbedingte Aufwendungen, eheliche Schulden und ehegemeinsame Verbindlichkeiten sind anzurech-nen.</p>
<p>Wenn der Berechtigte oder Verpflichtete im eigenen oder gemeinsamen Haus wohnen bleibt und dabei Miete spart, wird dies ebenfalls berücksichtigt und erhöht entweder die Leistungs-fähigkeit oder vermindert die Bedürftigkeit.</p>
<p>Der Unterhaltsberechtigte hat einen umfassenden Auskunftsanspruch über sämtliche Ein-kommenspositionen, sei es beispielsweise aus dem Arbeitsverhältnis, der Steuerrückerstat-tung oder der Vermietung.</p>
<p>Der bedürfte Ehegatte ist nicht verpflichtet, vor Ablauf des Trennungsjahres eine Tätigkeit aufzunehmen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Ehe während der Trennung noch eine Chance bekommen soll, der status quo soll deshalb nicht verändert werden.</p>
<p>BGH NJW 1989, 2809; 901, 1049</p>
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		<title>Familienrecht XIII: Bedarf ist nicht gleich Anspruch</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xiii-bedarf-ist-nicht-gleich-anspruch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Mar 2003 20:26:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Bedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[nachehelicher Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Trennungsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In der Serie Familienrecht beleuchten die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen an je-dem zweiten Freitag Fragen aus dem Alltag des Familienrechts. Diese Folge beschäftigt sich in einer ersten, groben Übersicht mit dem Ehegattenunterhalt. Besonders wichtig ist es hier, die Phasen Trennung und Scheidung auseinanderzuhalten. So kann es in einem praktischen Fall aussehen: Nach jahrelangem, zähem ... <a title="Familienrecht XIII: Bedarf ist nicht gleich Anspruch" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xiii-bedarf-ist-nicht-gleich-anspruch/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XIII: Bedarf ist nicht gleich Anspruch">Weiterlesen ...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xiii-bedarf-ist-nicht-gleich-anspruch/">Familienrecht XIII: Bedarf ist nicht gleich Anspruch</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In der Serie Familienrecht beleuchten die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen an je-dem zweiten Freitag Fragen aus dem Alltag des Familienrechts. Diese Folge beschäftigt sich in einer ersten, groben Übersicht mit dem Ehegattenunterhalt. Besonders wichtig ist es hier, die Phasen Trennung und Scheidung auseinanderzuhalten.</p>
<p>So kann es in einem praktischen Fall aussehen: Nach jahrelangem, zähem Ringen verlassen beide Ehegatten lächelnd das Familiengericht. Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden, der Trennungsunterhalt zwischen den Partnern einvernehmlich geregelt. Der unterhaltsberech-tigte Partner erhält nun laufende monatliche Zahlungen zum Unterhalt, die den Lebensbedarf ausreichend decken.<br />
Aber zu unterscheiden ist: Während der Trennung gibt es Trennungsunterhalt, nach der Scheidung nachehelichen Unterhalt. Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Hier treffen oft Wunsch und Wirklichkeit aufeinander. Zunächst ist der Unterhaltsbedarf gemeint, den der getrennt lebende bzw. geschiedene Ehegatte monatlich braucht, um den Lebensstand wie er zu Zeiten der Ehe bestand, während der Trennung bzw. nach der Scheidung aufrechtzuerhalten.<br />
Wenn nicht alles geregelt wurde, kann es nach der Scheidung zu einem bösen Erwachen kommen: Die Unterhaltszahlungen des Partners bleiben aus. Der unterhaltsberechtigte Ehe-gatte muss sich sagen lassen, dass der für das Getrenntleben vereinbarte Unterhalt nicht mehr maßgeblich ist. Der nacheheliche Unterhalt muss neu berechnet werden. Auch wenn der Partner durch ein Urteil verpflichtet war, den Trennungsunterhalt zu zahlen, so gilt dieses Urteil doch nur bis zur Rechtskraft der Scheidung. Werden danach keine Zahlungen mehr geleistet, so kann der Unterhalt rückwirkend nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbe-sondere einer konkreten Zahlungsaufforderung, geltend gemacht werden.<br />
Erfüllbar ist der verständliche Wunsch nach bedarfsgerechtem Unterhalt aber nur, wenn die vorhandenen Mittel auch die Mehrkosten getrennter Haushalte decken, denn der &#8222;volle&#8220; Lebensbedarf umfasst unter anderem auch die Kosten einer angemessenen Kranken- und Al-tersversicherung sowie den trennungsbedingten Mehrbedarf.<br />
Deshalb fällt der volle Unterhalt nach dem &#8222;Maß der ehelichen Lebensverhältnisse&#8220; für viele höher als die Hälfte des verteilbaren Einkommens aus. Auf der anderen Seite ist ein Bedarf nicht auch schon automatisch ein bestehender Anspruch, denn Unterhalt bekommt nur, wer bedürftig ist. Der Anspruch gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten beschränkt sich auf denjenigen Teil des Bedarfs, den der Unterhaltsberechtigte nicht selbst decken kann. Aber selbst wenn der Unterhaltsberechtigte im vollen Umfang seines Bedarfes auch &#8222;bedürftig&#8220; ist, scheitert sein Anspruch auf vollen Unterhalt oft daran, dass ihn der andere Ehegatte nicht zahlen kann.<br />
Auch wenn also die Vorfragen über Unterhaltsbedarf und –Bedürftigkeit geklärt sind, lässt sich immer noch über die Höhe des Unterhaltes streiten – eine komplizierte Materie.</p>
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