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	<title>Umgangsrecht Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Umgangsrecht Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Umgangsrecht Prozeßrecht</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/umgangsrecht-prozessrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Feb 2018 15:39:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Prozeßrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Umgangsrecht Prozeßrecht +++ KG Berlin &#8211; AG Tempelhof-Kreuzberg 23.6.2017 13 WF 97/17 13 WF 96/17 1. Eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung ist auch dann vollstreckungsfähig, wenn dort zwar der exakte Zeitraum, in dem der geregelte (Ferien-) Umgang stattfinden soll, niedergelegt ist, aber nicht der Ort, an dem der Ferienumgang stattfinden soll. 2. Der Ort, an ... <a title="Umgangsrecht Prozeßrecht" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/umgangsrecht-prozessrecht/" aria-label="Mehr Informationen über Umgangsrecht Prozeßrecht">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><b><span style="color: gray; font-family: 'Verdana','sans-serif'; font-size: 10pt;">+++ Umgangsrecht Prozeßrecht +++</span></b><span style="font-family: 'Verdana','sans-serif'; font-size: 10pt;"><br />
<span style="color: #000000;"> KG Berlin &#8211; AG Tempelhof-Kreuzberg<br />
23.6.2017<br />
13 WF 97/17<br />
13 WF 96/17</span></span></p>
<p>1. Eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung ist auch dann vollstreckungsfähig, wenn dort zwar der exakte Zeitraum, in dem der geregelte (Ferien-) Umgang stattfinden soll, niedergelegt ist, aber nicht der Ort, an dem der Ferienumgang stattfinden soll.</p>
<p>2. Der Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, wird bis zur Grenze der Kindeswohlverträglichkeit vom Umgangsberechtigten bestimmt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den Ferienumgang geht.</p>
<p>3. Ein Verstoß gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn der umgangsverpflichtete Elternteil nicht unmittelbar durch eine eigene Handlung vereitelt, dass der vereinbarte Ferienumgang nicht fristgerecht stattfinden kann, sondern er sich an eine Polizeibehörde wendet und diese auffordert, die vorgesehene Abreise des Kindes an den im Ausland gelegenen Urlaubsort zu verhindern; das Handeln der Polizeibehörde ist dem Elternteil in diesem Fall zuzurechnen.</p>
<p>BGB § 1684 Abs 2</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Großeltern Kindschaftsrecht Umgangsrecht</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/grosseltern-kindschaftsrecht-umgangsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Feb 2018 14:47:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Großeltern]]></category>
		<category><![CDATA[Kindschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Großeltern Kindschaftsrecht Umgangsrecht +++ BGH &#8211; OLG München &#8211; AG Erding 12.7.2017 XII ZB 350/16 1. Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete. 2. ... <a title="Großeltern Kindschaftsrecht Umgangsrecht" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/grosseltern-kindschaftsrecht-umgangsrecht/" aria-label="Mehr Informationen über Großeltern Kindschaftsrecht Umgangsrecht">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><b><span style="color: gray; font-family: 'Verdana','sans-serif'; font-size: 10pt;">+++ Großeltern Kindschaftsrecht Umgangsrecht +++</span></b><span style="font-family: 'Verdana','sans-serif'; font-size: 10pt;"><br />
<span style="color: #000000;"> BGH &#8211; OLG München &#8211; AG Erding<br />
12.7.2017<br />
XII ZB 350/16</p>
<p>1. Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.</p>
<p>2. Der Erziehungsvorrang ist von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen. Missachten die Großeltern diesen, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB als nicht kindeswohldienlich</p>
<p>erscheinen.</p>
<p>3. Das Familiengericht kann einen Antrag der Großeltern auf Umgang bei fehlender Kindeswohldienlichkeit schlicht zurückweisen, weil es – anders als beim Umgangsrecht der Eltern – nicht um die Ausgestaltung eines bestehenden Umgangsrechts geht, sondern bereits die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht fehlen.</p>
<p>BGB § 1685 Abs 1<br />
FamFG § 68 Abs 3 S 2</span></span></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Familienrecht XIII: Ist gut, was lange währt&#8230;?</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xiii-ist-gut-was-lange-waehrt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 18 Nov 2006 18:43:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtstermine]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensdauer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei familiengerichtlichen Entscheidungen über den Umgang der Elternteile mit ihren Kindern geht es nicht nur ums Recht. Es geht auch um die Entwicklung der Kinder. Dass hierbei lange juristische Verfahren nicht gerade förderlich sind, hat jetzt auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt. Trennen sich die Eltern, kommt es häufig zur Beeinträchtigung des Umgangsrechts. Die Entfremdung der Kinder ... <a title="Familienrecht XIII: Ist gut, was lange währt&#8230;?" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xiii-ist-gut-was-lange-waehrt/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XIII: Ist gut, was lange währt&#8230;?">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei familiengerichtlichen Entscheidungen über den Umgang der Elternteile mit ihren Kindern geht es nicht nur ums Recht. Es geht auch um die Entwicklung der Kinder. Dass hierbei lange juristische Verfahren nicht gerade förderlich sind, hat jetzt auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt.</p>
<p>Trennen sich die Eltern, kommt es häufig zur Beeinträchtigung des Umgangsrechts. Die Entfremdung der Kinder von einem Elternteil ist beinahe schon vorprogrammiert. Die Möglichkeit, den gesetzlich vorgesehenen Umgang im Sinne des Kindeswohls zu gestalten, wird nicht selten durch langfristige Terminierungen der Gerichte ausgebremst. Dabei bedürfen gerade diese Verfahren besonderer Beschleunigung. Jede Verzögerung führt zu einer weiteren Entfremdung zwischen dem Umgang begehrenden Elternteil und dem Kind. Faktisch führt dies zu einer Vorentscheidung, noch bevor überhaupt ein Richterspruch ergangen ist – vor allem auch, weil das kindliche Zeitempfinden nicht den Zeitmaßstäben eines Erwachsenen entspricht.<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat deswegen entschieden, dass hier eine besondere Sensibilität für die Problematik der Verfahrensdauer erforderlich ist. Es hat in einem weiteren Verfahren beanstandet, dass anderthalb Jahre nach Beantragung einer einstweiligen Regelung des Umgangsrechtes noch keine Entscheidung des Familiengerichtes ergangen ist. Dabei konnte sich das Gericht nicht damit entlasten, dass ein von ihm veranlasstes Gutachten noch nicht vorläge.<br />
In dem hier behandelten Fall geht es um ein im August 1999 unehelich geborenes Kind.<br />
Die Mutter willigte sogleich nach der Geburt in die Adoption des Kindes ein, das seitdem bei Pflegeeltern lebt. Der Vater ließ seine Vaterschaft gerichtlich feststellen, und das Familiengericht sprach ihm das Sorge- und Umgangsrecht zu. Als das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg diese Entscheidung aber wieder aufhob, legte der Vater dagegen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde ein. Dieser stellte fest, dass der Vater durch den Ausschluss des Umgangsrechtes in seinem Recht aus Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte verletzt werde. Die Entscheidung des OLG habe jede Form einer Familienzusammenführung sowie den Aufbau jeglichen weiterreichenden Familienlebens unmöglich gemacht. Dem Vater müsse zumindest der Umgang mit seinem Kind gewährleistet werden. Dies alles zog sich über drei Jahre hin.<br />
Daraufhin wurde das Umgangsrecht des Vaters vom Amtsgericht erneut geregelt. Das Umgangsrecht wurde vom OLG wiederum aufgehoben. Wieder ein Dreivierteljahr später entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das OLG die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nicht ordnungsgemäß beachtet habe. Also traf das OLG im Dezember 2004 eine weitere Umgangsregelung, die abermals mit der Beschwerde angegriffen wurde. In einer Entscheidung vom 28. 12. 2004 traf das Bundesverfassungsgericht endlich eine Umgangsregelung im Sinne des Vaters im Wege einer sofort wirksamen vorläufigen Anordnung. Denn der bisherige Verfahrensablauf lege die Vermutung nahe, dass den Entscheidungen des OLG sachfremde Erwägungen zu Grunde lägen. Das OLG habe sich auch nicht ansatzweise mit der Frage auseinandergesetzt, wie der Vater eine Familienzusammenführung überhaupt erreichen kann, wenn ihm der Aufbau jeglicher Kontakte mit seinem Kind versagt bleibt.</p>
<p>INFO:<br />
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1481/04, 1 BvR 2790/04;<br />
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fam RZ 2004, S. 1456.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Familienrecht IX: Verantwortung &#8211; auf und davon</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-ix-verantwortung-auf-und-davon/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 Sep 2006 17:35:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausland]]></category>
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		<category><![CDATA[Umzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hier geht es um die Frage, wieweit durch einen Umzug eines Elternteils mit den Kindern ins Ausland das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt werden darf. Das Grundgesetz schützt die Eltern-Kind-Beziehung und sichert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (1). Dieses Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich die oberste ... <a title="Familienrecht IX: Verantwortung &#8211; auf und davon" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-ix-verantwortung-auf-und-davon/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht IX: Verantwortung &#8211; auf und davon">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Hier geht es um die Frage, wieweit durch einen Umzug eines Elternteils mit den Kindern ins Ausland das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt werden darf.</p>
<p>Das Grundgesetz schützt die Eltern-Kind-Beziehung und sichert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (1). Dieses Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich die oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist. Wenn sich Eltern bei der Ausübung ihres Rechts nicht einigen können, kann die gesamte oder auch ein Teil der elterlichen Sorge einem Elternteil allein übertragen werden.<br />
Ein Teil dieser Sorge ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht: Wenn es dem Wohl des Kindes am Besten entspricht, kann es auf einen Elternteil übertragen werden. Eine solche Regelung wird erforderlich, wenn Eltern darüber streiten, ob die Kinder in Deutschland bleiben müssen oder ob es einem Elternteil erlaubt ist, zusammen mit den Kindern ins Ausland zu ziehen, um dort zu arbeiten. Umstritten ist insbesondere, ob es dem sorgeberechtigten Elternteil gestattet ist, mit den gemeinsamen Kindern zusammen in einen fern liegenden Staat umzuziehen mit der Folge, dass dadurch ein Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil faktisch nicht mehr ausgeübt werden kann.<br />
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Fall den Umzug einer Mutter mit Kind nach Bangladesch für zulässig erachtet, weil ansonsten mit der Berufsaufnahme in Bangladesch die Kinder von der Mutter getrennt worden wären und ihre stärkere gefühlsmäßige Bindung an die Mutter untergraben worden wäre. Der Vater hatte sich nach der Trennung selbst überwiegend im Ausland aufgehalten und nur gelegentlich das Umgangsrecht ausgeübt. Da eher lockere Kontakte zum Vater bestanden, hielt es das OLG nicht mit dem Wohl der beiden Kinder vereinbar, sie bei ihrem Vater zu belassen.<br />
Andererseits wird der Kindesmutter nicht zugemutet, ihre berufliche Entwicklung hintanzustellen, nur um das Umgangsrecht des Kindesvaters zu gewährleisten. Da sie nachgewiesen hat, dass die Kinder auch in Bangladesch ausreichend versorgt sind, gab es für das Gericht unter Berücksichtigung aller Kriterien keinen Grund, insoweit das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater zu übertragen (2).<br />
In einem anderen Fall hat das Oberlandesgericht Köln das gemeinsame Sorgerecht aufgehoben, weil die Eltern keine Einigung darüber erzielen konnten, ob das Kind beim Vater in Deutschland verbleibt oder die Mutter zusammen mit dem Kind in der Slowakei leben kann.<br />
Der Mutter wurde das Sorgerecht übertragen, nachdem das Gericht feststellte, dass es beim Umgang mit dem Vater zu massiven Problemen und Störungen im Vertrauensverhältnis gekommen war (3).</p>
<p>Die Autorin Karin Koch ist Rechtsanwältin in der Eberbacher Kanzlei Dr. Jacobi und Kollegen.</p>
<p>(1) Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz;<br />
(2) Oberlandesgericht Köln, 4 UF 209/04;<br />
(3) Oberlandesgericht Köln, 4 UF 229/05.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Familienrecht XL: Liebe ist nicht einklagbar</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xl-liebe-ist-nicht-einklagbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Dec 2004 10:59:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-40.jpg" rel="attachment wp-att-508"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-508" src="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-40.jpg" alt="Fachartikel Familienrecht XL" width="451" height="749" srcset="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-40.jpg 451w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-40-361x600.jpg 361w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-40-181x300.jpg 181w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-40-241x400.jpg 241w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-40-301x500.jpg 301w" sizes="(max-width: 451px) 100vw, 451px" /></a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Familienrecht XXXIX: Das Hin und Her der Kinder kostet</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxxix-das-hin-und-her-der-kinder-kostet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 Dec 2004 10:58:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxxix-das-hin-und-her-der-kinder-kostet/">Familienrecht XXXIX: Das Hin und Her der Kinder kostet</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-39.jpg" rel="attachment wp-att-505"><img decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-505" src="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-39.jpg" alt="Fachartikel Familienrecht XXXIX" width="638" height="729" srcset="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-39.jpg 638w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-39-525x600.jpg 525w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-39-263x300.jpg 263w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-39-350x400.jpg 350w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-39-438x500.jpg 438w" sizes="(max-width: 638px) 100vw, 638px" /></a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Familienrecht XI: Strafe für egoistische Eltern</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xi-strafe-fuer-egoistische-eltern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Feb 2003 20:25:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
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		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In der Serie &#8222;Familienrecht&#8220; beleuchten die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen freitags in 14-tägigem Rhythmus Fragen aus dem Alltag des Familienrechts. In dieser Folge geht es darum, dass die Familiengerichte nicht tatenlos zusehen, wenn ein Elternteil, ohne die Inte-ressen der Kinder zu beachten, nur seine eigenen Interessen durchzusetzen versucht. Ein Beispiel: Die geschiedenen Eltern trafen ... <a title="Familienrecht XI: Strafe für egoistische Eltern" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xi-strafe-fuer-egoistische-eltern/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XI: Strafe für egoistische Eltern">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In der Serie &#8222;Familienrecht&#8220; beleuchten die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen freitags in 14-tägigem Rhythmus Fragen aus dem Alltag des Familienrechts. In dieser Folge geht es darum, dass die Familiengerichte nicht tatenlos zusehen, wenn ein Elternteil, ohne die Inte-ressen der Kinder zu beachten, nur seine eigenen Interessen durchzusetzen versucht.</p>
<p>Ein Beispiel: Die geschiedenen Eltern trafen vor dem Familiengericht eine Umgangsregelung für das gemeinsame Kind. Der in Baden-Württemberg wohnende Vater durfte alle 14 Tage das Kind bei der Mutter in Berlin besuchen. Als er anreiste, verweigerte ihm die Mutter aber den Kontakt.<br />
Zweites Beispiel: Aus einer Ehe stammen zwei Kinder. Kurz nach der zweiten Schwangerschaft beginnt der Vater ein Verhältnis mit einer anderen Frau, es kommt zur Trennung und Scheidung. Die Mutter verhindert über Jahre hinweg den Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater. Selbst die Übersendung von Fotos verweigert sie beharrlich. Auch gerichtlich angeordnete Umgangsregelungen werden von der Mutter verhindert.</p>
<p>Wenn es um die Interessen des Kindes geht, müssen jedoch die Eltern ihre Gefühle und Interessen zurückstellen. Wenn sie dies nicht wahrhaben wollen, kann es nicht nur gesche-hen, dass sie später von den Kindern eine unerwartete Rechnung präsentiert bekommen, sie erleiden auch Niederlagen im Machtkampf mit dem Expartner.</p>
<p>Im erstgenannten Beispiel wurde deshalb die Mutter verurteilt, dem Vater Schadensersatz zu zahlen. Im zweiten Beispiel wurde der Mutter für ihre Umgangsregelung eine Pflegerin bei-geordnet und sogar das elterliche Sorgerecht teilweise entzogen. Dadurch wurde gewährleistet, dass der Umgang zwischen Vater und Kindern stattfinden kann. Die Rechtspflegerin wurde sogar ausdrücklich berechtigt, den Umgang ggf. mit Gewalt gegen die Mutter durchzusetzen.</p>
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