Eigene Fachartikel: Familienrecht (Serie 2)

Familienrecht IX: Verantwortung – auf und davon

Hier geht es um die Frage, wieweit durch einen Umzug eines Elternteils mit den Kindern ins Ausland das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt werden darf.

Das Grundgesetz schützt die Eltern-Kind-Beziehung und sichert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (1). Dieses Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich die oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist. Wenn sich Eltern bei der Ausübung ihres Rechts nicht einigen können, kann die gesamte oder auch ein Teil der elterlichen Sorge einem Elternteil allein übertragen werden.
Ein Teil dieser Sorge ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht: Wenn es dem Wohl des Kindes am Besten entspricht, kann es auf einen Elternteil übertragen werden. Eine solche Regelung wird erforderlich, wenn Eltern darüber streiten, ob die Kinder in Deutschland bleiben müssen oder ob es einem Elternteil erlaubt ist, zusammen mit den Kindern ins Ausland zu ziehen, um dort zu arbeiten. Umstritten ist insbesondere, ob es dem sorgeberechtigten Elternteil gestattet ist, mit den gemeinsamen Kindern zusammen in einen fern liegenden Staat umzuziehen mit der Folge, dass dadurch ein Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil faktisch nicht mehr ausgeübt werden kann.
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Fall den Umzug einer Mutter mit Kind nach Bangladesch für zulässig erachtet, weil ansonsten mit der Berufsaufnahme in Bangladesch die Kinder von der Mutter getrennt worden wären und ihre stärkere gefühlsmäßige Bindung an die Mutter untergraben worden wäre. Der Vater hatte sich nach der Trennung selbst überwiegend im Ausland aufgehalten und nur gelegentlich das Umgangsrecht ausgeübt. Da eher lockere Kontakte zum Vater bestanden, hielt es das OLG nicht mit dem Wohl der beiden Kinder vereinbar, sie bei ihrem Vater zu belassen.
Andererseits wird der Kindesmutter nicht zugemutet, ihre berufliche Entwicklung hintanzustellen, nur um das Umgangsrecht des Kindesvaters zu gewährleisten. Da sie nachgewiesen hat, dass die Kinder auch in Bangladesch ausreichend versorgt sind, gab es für das Gericht unter Berücksichtigung aller Kriterien keinen Grund, insoweit das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater zu übertragen (2).
In einem anderen Fall hat das Oberlandesgericht Köln das gemeinsame Sorgerecht aufgehoben, weil die Eltern keine Einigung darüber erzielen konnten, ob das Kind beim Vater in Deutschland verbleibt oder die Mutter zusammen mit dem Kind in der Slowakei leben kann.
Der Mutter wurde das Sorgerecht übertragen, nachdem das Gericht feststellte, dass es beim Umgang mit dem Vater zu massiven Problemen und Störungen im Vertrauensverhältnis gekommen war (3).

Die Autorin Karin Koch ist Rechtsanwältin in der Eberbacher Kanzlei Dr. Jacobi und Kollegen.

(1) Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz;
(2) Oberlandesgericht Köln, 4 UF 209/04;
(3) Oberlandesgericht Köln, 4 UF 229/05.

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