Eigene Fachartikel: Familienrecht (Serie 2)

Familienrecht XIII: Ist gut, was lange währt…?

Bei familiengerichtlichen Entscheidungen über den Umgang der Elternteile mit ihren Kindern geht es nicht nur ums Recht. Es geht auch um die Entwicklung der Kinder. Dass hierbei lange juristische Verfahren nicht gerade förderlich sind, hat jetzt auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt.

Trennen sich die Eltern, kommt es häufig zur Beeinträchtigung des Umgangsrechts. Die Entfremdung der Kinder von einem Elternteil ist beinahe schon vorprogrammiert. Die Möglichkeit, den gesetzlich vorgesehenen Umgang im Sinne des Kindeswohls zu gestalten, wird nicht selten durch langfristige Terminierungen der Gerichte ausgebremst. Dabei bedürfen gerade diese Verfahren besonderer Beschleunigung. Jede Verzögerung führt zu einer weiteren Entfremdung zwischen dem Umgang begehrenden Elternteil und dem Kind. Faktisch führt dies zu einer Vorentscheidung, noch bevor überhaupt ein Richterspruch ergangen ist – vor allem auch, weil das kindliche Zeitempfinden nicht den Zeitmaßstäben eines Erwachsenen entspricht.
Das Bundesverfassungsgericht hat deswegen entschieden, dass hier eine besondere Sensibilität für die Problematik der Verfahrensdauer erforderlich ist. Es hat in einem weiteren Verfahren beanstandet, dass anderthalb Jahre nach Beantragung einer einstweiligen Regelung des Umgangsrechtes noch keine Entscheidung des Familiengerichtes ergangen ist. Dabei konnte sich das Gericht nicht damit entlasten, dass ein von ihm veranlasstes Gutachten noch nicht vorläge.
In dem hier behandelten Fall geht es um ein im August 1999 unehelich geborenes Kind.
Die Mutter willigte sogleich nach der Geburt in die Adoption des Kindes ein, das seitdem bei Pflegeeltern lebt. Der Vater ließ seine Vaterschaft gerichtlich feststellen, und das Familiengericht sprach ihm das Sorge- und Umgangsrecht zu. Als das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg diese Entscheidung aber wieder aufhob, legte der Vater dagegen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde ein. Dieser stellte fest, dass der Vater durch den Ausschluss des Umgangsrechtes in seinem Recht aus Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte verletzt werde. Die Entscheidung des OLG habe jede Form einer Familienzusammenführung sowie den Aufbau jeglichen weiterreichenden Familienlebens unmöglich gemacht. Dem Vater müsse zumindest der Umgang mit seinem Kind gewährleistet werden. Dies alles zog sich über drei Jahre hin.
Daraufhin wurde das Umgangsrecht des Vaters vom Amtsgericht erneut geregelt. Das Umgangsrecht wurde vom OLG wiederum aufgehoben. Wieder ein Dreivierteljahr später entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das OLG die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nicht ordnungsgemäß beachtet habe. Also traf das OLG im Dezember 2004 eine weitere Umgangsregelung, die abermals mit der Beschwerde angegriffen wurde. In einer Entscheidung vom 28. 12. 2004 traf das Bundesverfassungsgericht endlich eine Umgangsregelung im Sinne des Vaters im Wege einer sofort wirksamen vorläufigen Anordnung. Denn der bisherige Verfahrensablauf lege die Vermutung nahe, dass den Entscheidungen des OLG sachfremde Erwägungen zu Grunde lägen. Das OLG habe sich auch nicht ansatzweise mit der Frage auseinandergesetzt, wie der Vater eine Familienzusammenführung überhaupt erreichen kann, wenn ihm der Aufbau jeglicher Kontakte mit seinem Kind versagt bleibt.

INFO:
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1481/04, 1 BvR 2790/04;
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fam RZ 2004, S. 1456.

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