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	<title>Werkvertragsrecht Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Werkvertragsrecht Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Kündigungsrecht, Werkvertragsrecht, Corona, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Veranstaltung, Feier</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/kuendigungsrecht-werkvertragsrecht-corona-wegfall-der-geschaeftsgrundlage-veranstaltung-feier/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Aug 2022 09:45:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Feier]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Wegfall der Geschäftsgrundlage]]></category>
		<category><![CDATA[Werkvertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kündigungsrecht, Werkvertragsrecht, Corona, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Veranstaltung, Feier KG Berlin &#8211; LG Berlin 21.6.2022 21 U 122/21 &#160; Ob ein Werkvertrag wegen der Störung seiner Geschäftsgrundlage gekündigt werden kann, richtet sich nicht nach § 648a BGB, sondern nach § 313 BGB. &#160; Bei einem veranstaltungsbezogenen Miet- oder Werkvertrag, der vor dem 8. März 2020 geschlossen ... <a title="Kündigungsrecht, Werkvertragsrecht, Corona, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Veranstaltung, Feier" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/kuendigungsrecht-werkvertragsrecht-corona-wegfall-der-geschaeftsgrundlage-veranstaltung-feier/" aria-label="Mehr Informationen über Kündigungsrecht, Werkvertragsrecht, Corona, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Veranstaltung, Feier">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Kündigungsrecht, Werkvertragsrecht, Corona, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Veranstaltung, Feier</p>
<p>KG Berlin &#8211; LG Berlin</p>
<p>21.6.2022</p>
<p>21 U 122/21</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Ob ein Werkvertrag wegen der Störung seiner Geschäftsgrundlage gekündigt werden kann, richtet sich nicht nach § 648a BGB, sondern nach § 313 BGB.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Bei einem veranstaltungsbezogenen Miet- oder Werkvertrag, der vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, ist die Geschäftsgrundlage von dem Zeitpunkt an gestört, in dem hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Veranstaltung wegen eines coronabedingten Verbots nicht durchgeführt werden kann.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li>Bei einer solchen Störung der Geschäftsgrundlage kann dem Leistungsempfänger die Verschiebung der Veranstaltung auch dann vorrangig gegenüber der Vertragskündigung zumutbar sein, wenn der Leistungserbringer nur gegen Aufpreis zur Zustimmung bereit ist. Es kommt entscheidend auf die Gesamtbewertung der Konditionen an.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Baumängelrecht, Verjährung, Werkvertragsrecht</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-verjaehrung-werkvertragsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Dec 2021 10:16:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baumängelrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
		<category><![CDATA[Werkvertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Baumängelrecht (Baurecht), Verjährung (Baurecht), Werkvertragsrecht (Baurecht)OLG Rostock &#8211; LG Rostock 2.2.2021 4 U 70/19 &#160; Der werkvertragliche Erfüllungsanspruch kann vor dem nach der Abnahme bestehenden Nacherfüllungsanspruch verjähren (entgegen OLG Hamm NJW 2019, 3240). &#160; Hinsichtlich eines Vertragsstrafenversprechens besteht eine Akzessorietät im Verhältnis zu der solchermaßen bewehrten Hauptverbindlichkeit allenfalls in eingeschränkter Form, nämlich zeitlich bis zu ... <a title="Baumängelrecht, Verjährung, Werkvertragsrecht" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-verjaehrung-werkvertragsrecht/" aria-label="Mehr Informationen über Baumängelrecht, Verjährung, Werkvertragsrecht">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Baumängelrecht (Baurecht), Verjährung (Baurecht), Werkvertragsrecht (Baurecht)OLG Rostock &#8211; LG Rostock</p>
<p>2.2.2021</p>
<p>4 U 70/19</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Der werkvertragliche Erfüllungsanspruch kann vor dem nach der Abnahme bestehenden Nacherfüllungsanspruch verjähren (entgegen OLG Hamm NJW 2019, 3240).</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Hinsichtlich eines Vertragsstrafenversprechens besteht eine Akzessorietät im Verhältnis zu der solchermaßen bewehrten Hauptverbindlichkeit allenfalls in eingeschränkter Form, nämlich zeitlich bis zu einer Verwirkung der Vertragsstrafe; damit teilt die Vertragsstrafe in Verjährungsfragen nicht das Schicksal des Hauptanspruches und ein Gleichlauf der betreffenden Fristen scheidet aus.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGB § 195, § 199 Abs 1, § 214 Abs 1, § 217, § 271 Abs 2</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kündigung Werkvertrag &#8211; Abrechnung bereits erbrachter Leistungen</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/kuendigung-werkvertrag-abrechnung-bereits-erbrachter-leistungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Dec 2014 11:30:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnung bereits erbrachter Leistungen]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Werkvertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>OLG Naumburg &#8211; LG Dessau-Roßlau 24.4.2014 2 U 28/13 1. Der Besteller kann den Werkvertrag jederzeit frei kündigen. Dem in erster Linie auf die Vergütung gerichteten Interesse des Unternehmers wird im Fall einer solchen Kündigung dadurch Rechnung getragen, dass ihm der Anspruch auf die Gegenleistung im Ausgangspunkt auch für diejenigen Leistungen verbleibt, die er wegen ... <a title="Kündigung Werkvertrag &#8211; Abrechnung bereits erbrachter Leistungen" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/kuendigung-werkvertrag-abrechnung-bereits-erbrachter-leistungen/" aria-label="Mehr Informationen über Kündigung Werkvertrag &#8211; Abrechnung bereits erbrachter Leistungen">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Naumburg &#8211; LG Dessau-Roßlau<br />
24.4.2014<br />
2 U 28/13</p>
<p>1. Der Besteller kann den Werkvertrag jederzeit frei kündigen. Dem in erster Linie auf die Vergütung gerichteten Interesse des Unternehmers wird im Fall einer solchen Kündigung dadurch Rechnung getragen, dass ihm der Anspruch auf die Gegenleistung im Ausgangspunkt</p>
<p>auch für diejenigen Leistungen verbleibt, die er wegen der Kündigung des Vertrags nicht mehr erbringen muss.</p>
<p>2. Die vertragliche Vergütung bei freier Kündigung ergibt sich in Ermangelung feststellbaren anderweitigen Erwerbs aus der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den kündigungsbedingt für nicht erbrachte Leistungen ersparten Aufwendungen. Erspart sind</p>
<p>solche Aufwendungen, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrags hätte machen müssen und die er wegen der Kündigung nicht mehr machen muss.</p>
<p>3. Zur Begründung seines Anspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der</p>
<p>nicht erbrachten Leistungen erspart hat. Erst wenn er eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt hat, ist es Sache des Auftraggebers darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erzielt hat, als er sich anrechnen lassen will.</p>
<p>4. Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Abwicklung zugrunde liegenden Umständen ab. Sie ergeben sich daraus, welche Angaben der Besteller zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt. Der Unternehmer muss über die</p>
<p>kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird.</p>
<p>BGB §§ 123, 631, 649</p>
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