Kündigungsrecht, Werkvertragsrecht, Corona, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Veranstaltung, Feier
KG Berlin – LG Berlin
21.6.2022
21 U 122/21
- Ob ein Werkvertrag wegen der Störung seiner Geschäftsgrundlage gekündigt werden kann, richtet sich nicht nach § 648a BGB, sondern nach § 313 BGB.
- Bei einem veranstaltungsbezogenen Miet- oder Werkvertrag, der vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, ist die Geschäftsgrundlage von dem Zeitpunkt an gestört, in dem hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Veranstaltung wegen eines coronabedingten Verbots nicht durchgeführt werden kann.
- Bei einer solchen Störung der Geschäftsgrundlage kann dem Leistungsempfänger die Verschiebung der Veranstaltung auch dann vorrangig gegenüber der Vertragskündigung zumutbar sein, wenn der Leistungserbringer nur gegen Aufpreis zur Zustimmung bereit ist. Es kommt entscheidend auf die Gesamtbewertung der Konditionen an.