Kündigung Werkvertrag – Abrechnung bereits erbrachter Leistungen

OLG Naumburg – LG Dessau-Roßlau
24.4.2014
2 U 28/13

1. Der Besteller kann den Werkvertrag jederzeit frei kündigen. Dem in erster Linie auf die Vergütung gerichteten Interesse des Unternehmers wird im Fall einer solchen Kündigung dadurch Rechnung getragen, dass ihm der Anspruch auf die Gegenleistung im Ausgangspunkt

auch für diejenigen Leistungen verbleibt, die er wegen der Kündigung des Vertrags nicht mehr erbringen muss.

2. Die vertragliche Vergütung bei freier Kündigung ergibt sich in Ermangelung feststellbaren anderweitigen Erwerbs aus der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den kündigungsbedingt für nicht erbrachte Leistungen ersparten Aufwendungen. Erspart sind

solche Aufwendungen, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrags hätte machen müssen und die er wegen der Kündigung nicht mehr machen muss.

3. Zur Begründung seines Anspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der

nicht erbrachten Leistungen erspart hat. Erst wenn er eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt hat, ist es Sache des Auftraggebers darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erzielt hat, als er sich anrechnen lassen will.

4. Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Abwicklung zugrunde liegenden Umständen ab. Sie ergeben sich daraus, welche Angaben der Besteller zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt. Der Unternehmer muss über die

kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird.

BGB §§ 123, 631, 649