Baumängelrecht (Baurecht), Verjährung (Baurecht), Werkvertragsrecht (Baurecht)OLG Rostock – LG Rostock
2.2.2021
4 U 70/19
- Der werkvertragliche Erfüllungsanspruch kann vor dem nach der Abnahme bestehenden Nacherfüllungsanspruch verjähren (entgegen OLG Hamm NJW 2019, 3240).
- Hinsichtlich eines Vertragsstrafenversprechens besteht eine Akzessorietät im Verhältnis zu der solchermaßen bewehrten Hauptverbindlichkeit allenfalls in eingeschränkter Form, nämlich zeitlich bis zu einer Verwirkung der Vertragsstrafe; damit teilt die Vertragsstrafe in Verjährungsfragen nicht das Schicksal des Hauptanspruches und ein Gleichlauf der betreffenden Fristen scheidet aus.
BGB § 195, § 199 Abs 1, § 214 Abs 1, § 217, § 271 Abs 2