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	<title>Zugewinnausgleich Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Zugewinnausgleich Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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		<title>Zugewinnausgleich</title>
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		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Feb 2018 14:42:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[freiberuflichen Praxis]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Zugewinnausgleich +++ BGH &#8211; OLG Köln &#8211; AG Aachen 22.11.2017 XII ZB 230/17 Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. November 2017, XII ... <a title="Zugewinnausgleich" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/zugewinnausgleich/" aria-label="Mehr Informationen über Zugewinnausgleich">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><b><span style="color: gray; font-family: 'Verdana','sans-serif'; font-size: 10pt;">+++ Zugewinnausgleich +++</span></b><span style="font-family: 'Verdana','sans-serif'; font-size: 10pt;"><br />
<span style="color: #000000;"> BGH &#8211; OLG Köln &#8211; AG Aachen<br />
22.11.2017<br />
XII ZB 230/17</span></span></p>
<p>Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden.</p>
<p>Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. November 2017, XII ZR 108/16, zur Veröffentlichung bestimmt).</p>
<p>BGB § 1375 Abs 1, § 1384</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Familienrecht XV: So, wie es gemeint war</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xv-so-wie-es-gemeint-war/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 16 Dec 2006 18:45:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geschenk]]></category>
		<category><![CDATA[unbenannte Zuwendung]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Weihnachten ist nicht nur das Fest der Liebe, sondern auch der Geschenke. Aber nicht immer bleibt die Liebe, so dass es über früher gemachte Geschenke schon Mal zu tiefgreifender Uneinigkeit kommen kann. Nehmen wir an, die Eltern schenken ihrer Tochter und dem Schwiegersohn zu Weihnachten ein Haus. Die Schenkung erfolgt in der Form, dass aus ... <a title="Familienrecht XV: So, wie es gemeint war" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xv-so-wie-es-gemeint-war/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XV: So, wie es gemeint war">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Weihnachten ist nicht nur das Fest der Liebe, sondern auch der Geschenke. Aber nicht immer bleibt die Liebe, so dass es über früher gemachte Geschenke schon Mal zu tiefgreifender Uneinigkeit kommen kann.<br />
Nehmen wir an, die Eltern schenken ihrer Tochter und dem Schwiegersohn zu Weihnachten ein Haus. Die Schenkung erfolgt in der Form, dass aus steuerrechtlichen Gründen ein Kaufvertrag geschlossen wird mit einem Preis, der ungefähr der Hälfte des tatsächlichen Wertes entspricht. Aber die Ehe der Tochter, für die der gesetzliche Güterstand gilt, scheitert. So teilen Tochter und Schwiegersohn das jeweils angesparte Vermögen im Wege des Zugewinnausgleichs.<br />
Damit hat der Schwiegersohn seinen Miteigentumsanteil zum Schnäppchenpreis erworben, und die Schwiegereltern fragen sich natürlich, ob sie diesen Kaufvertrag noch einmal schließen würden. Da sie der Auffassung sind, das Haus sei im Wege einer gemischten Schenkung überlassen worden, fordern sie vom Schwiegersohn 50000 Euro zurück. Indem das Haus tatsächlich doppelt soviel wie der tatsächliche Kaufpreis wert gewesen wäre, sei dem Schwiegersohn eine Schenkung in Höhe des Mehrwertes von 50000 Euro zugeflossen.<br />
Die Schwiegereltern nehmen den Schwiegersohn nach vergeblichen entsprechenden Aufforderungen auf Rückzahlung in Anspruch. Zwischenzeitlich ist die Ehe der Tochter geschieden, Tochter und Schwiegersohn haben den Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren durchgeführt.<br />
Im Rahmen dessen wurde berücksichtigt, dass der Schwiegersohn das Miteigentum an dem Haus hatte, und zwar zum tatsächlichen Wert. Die Klage der Eltern auf Zahlung des Betrages, der dem Schwiegersohn im Wege der Schenkung zugeflossen ist, wurde zurückgewiesen, weil dann eine Doppelbelastung des Schwiegersohnes eintreten würde.<br />
Entscheidend dafür waren auch die Vereinbarungen des Kaufvertrages, insbesondere auch dahingehend, was eben nicht ausdrücklich festgehalten wurde: Denn es war nicht vereinbart, dass der über den Kaufpreis hinausgehende Wert, den Käufern (Tochter und Schwiegersohn) im Wege der Schenkung zufließen soll – wie es hätte vereinbart werden können.<br />
Ohne eine solche Vereinbarung handele es sich nur um eine so genannte &#8222;unbenannte Zuwendung&#8220;: Die Schwiegereltern hätten ihre Leistung erkennbar im Hinblick auf Erhalt und Fortführung der Ehegemeinschaft ihres Kindes erbracht. Auch Zeugenaussagen führten zu dem Ergebnis, dass es sich gerade nicht um eine Schenkung, sondern eine Zuwendung für die Ehe handeln sollte. Und weil die Übertragung nicht ausdrücklich als Schenkung deklariert worden sei, könne sie auch nicht wegen groben Undanks zurückgefordert werden.<br />
Auch unter den Gesichtspunkten der Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder auch Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei ein Rückforderungsanspruch nicht gegeben. Schließlich habe der Schwiegersohn im Wege des Zugewinnausgleichs den ihm zugeflossenen Mehrwert ausgeglichen und könne nicht doppelt in Anspruch genommen werden.</p>
<p>INFO: Oberlandesgericht Celle, AZ: 6 U 198/02</p>
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		<title>Familienrecht XXXVIII: Mein ist Dein ist Mein?</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxxviii-mein-ist-dein-ist-mein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 27 Nov 2004 10:57:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geschenke]]></category>
		<category><![CDATA[Rückforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Zuwendungen]]></category>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-38.jpg" rel="attachment wp-att-502"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-502" src="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-38.jpg" alt="Fachartikel Familienrecht XXXVIII" width="495" height="742" srcset="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-38.jpg 495w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-38-400x600.jpg 400w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-38-200x300.jpg 200w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-38-267x400.jpg 267w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-38-334x500.jpg 334w" sizes="(max-width: 495px) 100vw, 495px" /></a></p>
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		<item>
		<title>Familienrecht XXXIII: Gilt der Vertrag denn?</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxxiii-gilt-der-vertrag-denn/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 18 Sep 2004 09:51:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Ehevertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Sittenwidrigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-33.jpg" rel="attachment wp-att-487"><img decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-487" src="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-33.jpg" alt="Fachartikel Familienrecht XXXIII" width="443" height="932" srcset="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-33.jpg 443w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-33-285x600.jpg 285w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-33-143x300.jpg 143w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-33-190x400.jpg 190w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-33-238x500.jpg 238w" sizes="(max-width: 443px) 100vw, 443px" /></a></p>
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		<item>
		<title>Familienrecht XXIV: Gemeinsam geschaffene Werte</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxiv-gemeinsam-geschaffene-werte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Aug 2003 08:48:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Anfangsvermögen]]></category>
		<category><![CDATA[Endvermögen]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Stichtag]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinngemeinschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die meisten Eheleute leben in einer &#8222;Zugewinngemeinschaft&#8220;, auch ohne dass sie das vielleicht wissen. Denn der Gesetzgeber sieht für die Ehe diesen Güterstand vor, solange durch einen Ehevertrag nichts anderes festgesetzt ist. Im Falle der Trennung sollte überlegt werden, ob alle Vermögenswerte direkt geteilt werden. Hier bietet sich zur Schaffung klarer Verhältnisse eine Scheidungsfolgenvereinbarung an. ... <a title="Familienrecht XXIV: Gemeinsam geschaffene Werte" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxiv-gemeinsam-geschaffene-werte/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XXIV: Gemeinsam geschaffene Werte">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die meisten Eheleute leben in einer &#8222;Zugewinngemeinschaft&#8220;, auch ohne dass sie das vielleicht wissen. Denn der Gesetzgeber sieht für die Ehe diesen Güterstand vor, solange durch einen Ehevertrag nichts anderes festgesetzt ist.</p>
<p>Im Falle der Trennung sollte überlegt werden, ob alle Vermögenswerte direkt geteilt werden. Hier bietet sich zur Schaffung klarer Verhältnisse eine Scheidungsfolgenvereinbarung an. Gleichzeitig ist zu entscheiden, ob eine Gütertrennung vereinbart werden soll.</p>
<p>Mit diesen Überlegungen sollte für den Fall einer beabsichtigten Trennung nicht zu lange gewartet werden. Denn ein Ehegatte hätte bis zur Zustellung des Scheidungsantrages Zeit, sein Vermögen verschwinden zu lassen oder auszugeben. Es kann daher sinnvoll sein, mög-lichst bald einen Scheidungsantrag einzureichen oder einen vorzeitigen Zugewinnausgleich durchzuführen. Ein Anspruch darauf besteht beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft (1).</p>
<p>Zugewinnausgleich bedeutet, dass das während der Ehe erworbene Vermögen zwischen den Ehepartner hälftig geteilt wird. Es wird also einmal bei der Ehefrau und einmal bei dem Ehemann das Vermögen am Tag der Hochzeit ermittelt (Anfangsvermögen) und das Vermö-gen an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird (Endvermögen). Dieser Zeit-raum gilt als &#8222;Ehezeit&#8220;. Dann wird berechet, wie viel Vermögen die Ehegatten jeweils wäh-rend der Ehe erwirtschaftet haben (End- abzüglich Anfangsvermögen). Derjenige Ehegatte, der weniger erwirtschaftet hat, hat dann einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz.</p>
<p>Hatte beispielsweise die Frau zu Beginn der Ehe gar nichts und auch am Ende nichts, der Ehemann zu Beginn der Ehe 10.000 EURO und am Ende 15.000 EURO, dann hat der Mann einen Zugewinn von 5.000 EURO erwirtschaftet. Da die Frau keinen Zugewinn erwirtschaftet hat, hat sie daher einen Anspruch auf die Hälfte des Zugewinns ihres Mannes, hier 2.500 EURO.</p>
<p>Grundsätzlich muss der Zugewinnausgleich an den anderen Ehegatten in bar gezahlt wer-den. Natürlich können sich die Ehegatten auch anders einigen. Es kann beispielsweise statt einer Barzahlung der Miteigentumsanteil an einer Wohnung oder einem Haus übertragen werden, oder einer übernimmt die ehebedingten Schulden alleine – es kommt auf den Ein-zelfall an.</p>
<p>(1) § 1363 BGB</p>
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