Weihnachten ist nicht nur das Fest der Liebe, sondern auch der Geschenke. Aber nicht immer bleibt die Liebe, so dass es über früher gemachte Geschenke schon Mal zu tiefgreifender Uneinigkeit kommen kann.
Nehmen wir an, die Eltern schenken ihrer Tochter und dem Schwiegersohn zu Weihnachten ein Haus. Die Schenkung erfolgt in der Form, dass aus steuerrechtlichen Gründen ein Kaufvertrag geschlossen wird mit einem Preis, der ungefähr der Hälfte des tatsächlichen Wertes entspricht. Aber die Ehe der Tochter, für die der gesetzliche Güterstand gilt, scheitert. So teilen Tochter und Schwiegersohn das jeweils angesparte Vermögen im Wege des Zugewinnausgleichs.
Damit hat der Schwiegersohn seinen Miteigentumsanteil zum Schnäppchenpreis erworben, und die Schwiegereltern fragen sich natürlich, ob sie diesen Kaufvertrag noch einmal schließen würden. Da sie der Auffassung sind, das Haus sei im Wege einer gemischten Schenkung überlassen worden, fordern sie vom Schwiegersohn 50000 Euro zurück. Indem das Haus tatsächlich doppelt soviel wie der tatsächliche Kaufpreis wert gewesen wäre, sei dem Schwiegersohn eine Schenkung in Höhe des Mehrwertes von 50000 Euro zugeflossen.
Die Schwiegereltern nehmen den Schwiegersohn nach vergeblichen entsprechenden Aufforderungen auf Rückzahlung in Anspruch. Zwischenzeitlich ist die Ehe der Tochter geschieden, Tochter und Schwiegersohn haben den Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren durchgeführt.
Im Rahmen dessen wurde berücksichtigt, dass der Schwiegersohn das Miteigentum an dem Haus hatte, und zwar zum tatsächlichen Wert. Die Klage der Eltern auf Zahlung des Betrages, der dem Schwiegersohn im Wege der Schenkung zugeflossen ist, wurde zurückgewiesen, weil dann eine Doppelbelastung des Schwiegersohnes eintreten würde.
Entscheidend dafür waren auch die Vereinbarungen des Kaufvertrages, insbesondere auch dahingehend, was eben nicht ausdrücklich festgehalten wurde: Denn es war nicht vereinbart, dass der über den Kaufpreis hinausgehende Wert, den Käufern (Tochter und Schwiegersohn) im Wege der Schenkung zufließen soll – wie es hätte vereinbart werden können.
Ohne eine solche Vereinbarung handele es sich nur um eine so genannte „unbenannte Zuwendung“: Die Schwiegereltern hätten ihre Leistung erkennbar im Hinblick auf Erhalt und Fortführung der Ehegemeinschaft ihres Kindes erbracht. Auch Zeugenaussagen führten zu dem Ergebnis, dass es sich gerade nicht um eine Schenkung, sondern eine Zuwendung für die Ehe handeln sollte. Und weil die Übertragung nicht ausdrücklich als Schenkung deklariert worden sei, könne sie auch nicht wegen groben Undanks zurückgefordert werden.
Auch unter den Gesichtspunkten der Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder auch Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei ein Rückforderungsanspruch nicht gegeben. Schließlich habe der Schwiegersohn im Wege des Zugewinnausgleichs den ihm zugeflossenen Mehrwert ausgeglichen und könne nicht doppelt in Anspruch genommen werden.
INFO: Oberlandesgericht Celle, AZ: 6 U 198/02