Die meisten Eheleute leben in einer „Zugewinngemeinschaft“, auch ohne dass sie das vielleicht wissen. Denn der Gesetzgeber sieht für die Ehe diesen Güterstand vor, solange durch einen Ehevertrag nichts anderes festgesetzt ist.
Im Falle der Trennung sollte überlegt werden, ob alle Vermögenswerte direkt geteilt werden. Hier bietet sich zur Schaffung klarer Verhältnisse eine Scheidungsfolgenvereinbarung an. Gleichzeitig ist zu entscheiden, ob eine Gütertrennung vereinbart werden soll.
Mit diesen Überlegungen sollte für den Fall einer beabsichtigten Trennung nicht zu lange gewartet werden. Denn ein Ehegatte hätte bis zur Zustellung des Scheidungsantrages Zeit, sein Vermögen verschwinden zu lassen oder auszugeben. Es kann daher sinnvoll sein, mög-lichst bald einen Scheidungsantrag einzureichen oder einen vorzeitigen Zugewinnausgleich durchzuführen. Ein Anspruch darauf besteht beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft (1).
Zugewinnausgleich bedeutet, dass das während der Ehe erworbene Vermögen zwischen den Ehepartner hälftig geteilt wird. Es wird also einmal bei der Ehefrau und einmal bei dem Ehemann das Vermögen am Tag der Hochzeit ermittelt (Anfangsvermögen) und das Vermö-gen an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird (Endvermögen). Dieser Zeit-raum gilt als „Ehezeit“. Dann wird berechet, wie viel Vermögen die Ehegatten jeweils wäh-rend der Ehe erwirtschaftet haben (End- abzüglich Anfangsvermögen). Derjenige Ehegatte, der weniger erwirtschaftet hat, hat dann einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz.
Hatte beispielsweise die Frau zu Beginn der Ehe gar nichts und auch am Ende nichts, der Ehemann zu Beginn der Ehe 10.000 EURO und am Ende 15.000 EURO, dann hat der Mann einen Zugewinn von 5.000 EURO erwirtschaftet. Da die Frau keinen Zugewinn erwirtschaftet hat, hat sie daher einen Anspruch auf die Hälfte des Zugewinns ihres Mannes, hier 2.500 EURO.
Grundsätzlich muss der Zugewinnausgleich an den anderen Ehegatten in bar gezahlt wer-den. Natürlich können sich die Ehegatten auch anders einigen. Es kann beispielsweise statt einer Barzahlung der Miteigentumsanteil an einer Wohnung oder einem Haus übertragen werden, oder einer übernimmt die ehebedingten Schulden alleine – es kommt auf den Ein-zelfall an.
(1) § 1363 BGB