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	<title>Erbrecht Übersicht - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Erbrecht Übersicht - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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		<title>Was ist ein &#8222;Berliner Testament&#8220;</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Jan 2006 13:39:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Berliner Testament ist ein Ehegattentestament im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für Ehegattentestamente gelten folgende Regelungen: Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Es reicht, wenn einer der beiden Ehepartner das Testament eigenhändig schreibt und beide die Erklärung mit eigener Hand unterschreiben. Die Ehegatten sollten das Schriftstück mit Ort ... <a title="Was ist ein &#8222;Berliner Testament&#8220;" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/was-ist-ein-berliner-testament/" aria-label="Mehr Informationen über Was ist ein &#8222;Berliner Testament&#8220;">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Berliner Testament ist ein Ehegattentestament im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für Ehegattentestamente gelten folgende Regelungen:</p>
<ul>
<li>Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Es reicht, wenn einer der beiden Ehepartner das Testament eigenhändig schreibt und beide die Erklärung mit eigener Hand unterschreiben.</li>
<li>Die Ehegatten sollten das Schriftstück mit Ort und Datum versehen.</li>
<li>Das Ehegattentestament kann in öffentlicher Form vor dem Notar errichtet werden. Die Bindungswirkung tritt erst mit dem Tod des ersten Ehepartners ein. Sie gilt nur für die im gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen. Das sind solche, die der eine Partner nur deshalb getroffen hat, weil auch der andere in bestimmter Weise verfügt hat. Wortlaut bzw. Auslegung des Testaments müssen ergeben, dass die Verfügungen des einen Partners von denen des anderen abhängig sind.</li>
<li>Häufigster Anwendungsfall für wechselbezügliche Verfügungen ist das Berliner Testament, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben nach dem Längerlebenden einsetzen. Das gemeinschaftliche Testament kann aber auch Anordnungen enthalten, die für die Überlebenden nicht bindend sind.</li>
<li>Zu Lebzeiten entfaltet das Ehegattentestament noch keine Bindungswirkung. An die Änderung oder den Widerruf bestehen aber strenge Anforderungen. Ein Widerruf ist möglich durch gemeinschaftliches Widerruftestament, Erbvertrag, gemeinschaftliche Rücknahme aus amtlicher Verwahrung des Nachlassgerichts oder Vernichtung der Testamenturkunde.</li>
<li>Will einer der Ehepartner das Ehegattentestament widerrufen, muss der Widerruf in notariell beurkundeter Erklärung dem anderen zugestellt werden.</li>
<li>Nach dem Tod des Erstversterbenden ist grundsätzlich kein Widerruf mehr möglich. Heiratet also der Überlebende erneut, kann er das Testament nicht mehr zu Gunsten des neuen Ehepartners ändern.</li>
<li>Die Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügungen entfällt, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt oder das Testament anficht. Dazu muss ein Grund vorliegen, wie z.B. die Wiederheirat. Daher ist das Anfechtungsrecht oft ausgeschlossen.</li>
<li>Die Bindungswirkung des Ehegattentestaments hindert den Längerlebenden nicht an lebzeitigen Verfügungen. Er kann sein Vermögen verkaufen oder zum Teil verschenken.</li>
</ul>
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			</item>
		<item>
		<title>Was Sie bei der Errichtung eines privaten Testaments beachten müssen</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/was-sie-bei-der-errichtung-eines-privaten-testaments-beachten-muessen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Jan 2006 13:38:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, muss sich an die durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorgegebenen Formen halten. Eine Möglichkeit ist dabei, ein privates Testament zu verfassen (§ 1937 BGB). Die folgende Übersicht zeigt, auf welche formellen Punkte dabei geachtet werden muss. Bei den inhaltlichen Fragen empfiehlt es sich, fachlichen Rat in Anspruch zu ... <a title="Was Sie bei der Errichtung eines privaten Testaments beachten müssen" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/was-sie-bei-der-errichtung-eines-privaten-testaments-beachten-muessen/" aria-label="Mehr Informationen über Was Sie bei der Errichtung eines privaten Testaments beachten müssen">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, muss sich an die durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorgegebenen Formen halten. Eine Möglichkeit ist dabei, ein privates Testament zu verfassen (§ 1937 BGB). Die folgende Übersicht zeigt, auf welche formellen Punkte dabei geachtet werden muss. Bei den inhaltlichen Fragen empfiehlt es sich, fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen.</p>
<ul>
<li>Unabdingbares Formerfordernis für ein eigenhändiges Testament ist, dass der Erblasser den gesamten Wortlaut eigenhändig schreibt und den Text unterschreibt.</li>
<li>Ein mit Schreibmaschine oder Computer geschriebenes Testament ist ungültig.</li>
<li>Ort und Zeitpunkt müssen zwar nicht angegeben werden. Diese Angaben sollten aber stets aufgenommen werden. Denn dadurch kann bei einer späteren Abänderung des Testaments der letzte vom vorletzten Willen unterschieden werden.</li>
<li>Zum Nachweis der Urheberschaft sollte das Testament mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden, auch wenn der Vorname oder die Familienstellung, z.B. Euer Vater, genügt.</li>
<li>Die Unterschrift muss am Ende des Texts stehen, um diesen räumlich ganz abzudecken.</li>
<li>Mehrseitige Testamente sollten auf jeder Seite paraphiert werden. Werden Nachträge eingefügt, sollten diese immer gesondert unterzeichnet werden.</li>
<li>Streichungen sollten vermieden werden, weil sie den Beweiswert des Testaments mindern und Streit über den Urheber der Streichung auslösen können. Der Erblasser sollte jede Änderung stets in einem neuen formgerechten Testament vornehmen und die Abweichung vom Grundtestament deutlich machen, um spätere Auslegungsprobleme zu vermeiden.</li>
<li>Testamente, die der Erblasser ergänzen möchte, sollte er besser durch ein neu verfasstes Testament ersetzen und das alte Testament vernichten. So kann er spätere Spekulationen über das Motiv der Änderung und sich hieraus eventuell ergebende Streitigkeiten vermeiden.</li>
<li>Der Erblasser kann das Testament verwahren, wo er will. Zu empfehlen ist die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht. Damit wird gewährleistet, dass das Testament nicht verloren geht, verfälscht oder unterdrückt wird. Zudem stellt die amtliche Verwahrung sicher, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers auch eröffnet wird.</li>
</ul>
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			</item>
		<item>
		<title>Erbrecht: Basisinformationen</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/erbrecht-basisinformationen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Jan 2006 13:32:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bekanntermaßen braucht der Staat Geld. Auch wenn es nach unserer Auffassung moralisch skrupellos und verwerflich ist, wir können es nicht ändern: Der Staat will am Tod seiner ehemaligen Steuerzahler profitieren. Wer neben der persönlichen Trauer nicht auch noch Ärger hinterlassen will, muss sich zu Lebzeiten über das Erbrecht Gedanken machen. Der erste dafür notwendige Schritt ... <a title="Erbrecht: Basisinformationen" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/erbrecht-basisinformationen/" aria-label="Mehr Informationen über Erbrecht: Basisinformationen">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bekanntermaßen braucht der Staat Geld. Auch wenn es nach unserer Auffassung moralisch skrupellos und verwerflich ist, wir können es nicht ändern: Der Staat will am Tod seiner ehemaligen Steuerzahler profitieren. Wer neben der persönlichen Trauer nicht auch noch Ärger hinterlassen will, muss sich zu Lebzeiten über das Erbrecht Gedanken machen.</p>
<p>Der erste dafür notwendige Schritt ist die Kenntnis der grundsätzlichen Rechtslage. Diese versuchen wir nachfolgend zusammenzufassen:</p>
<p>Überblick über die gesetzliche Gestaltung des Erbrechtes</p>
<h3>1. Das gesetzliche Erbrecht</h3>
<h4>1.1. Recht nach Ordnungen</h4>
<p>Wer verstirbt, wird vom Gesetzgeber als &#8222;Erblasser&#8220; bezeichnet. Wen der Tod ereilt, ohne dass er irgendwelche letztwilligen Verfügungen getroffen hat, dessen Nachlass wird nach der gesetzlichen Erbfolge geregelt. Die gesetzliche Erbfolge sieht eine Vererbung in</p>
<p>O r d n u n g e n</p>
<p>vor, wobei die einzelnen hintereinander gestaffelten Ordnungen je nach Intensität der verwandtschaftlichen Beziehung aufgeteilt sind.</p>
<p>Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind die ehelichen und nichtehelichen Abkömmlinge des Erblassers. Leben diese zum Zeitpunkt des Erbfalles, schließen sie nachfolgende Erben (Enkel etc.) aus.</p>
<p>Beispiel:<br />
Der Enkel eines Erblassers wird nur dann Erbe, wenn sein Vater (Sohn des Erblassers) zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr lebt.</p>
<p>Gesetzliche Erben der 2., 3. und 4. Ordnung gehen in der Hierarchie nicht vorwärts, sondern rückwärts. Diese Ordnungen greifen nur dann ein, wenn Mitglieder der vorhergehenden Ordnung im Erbfall nicht vorhanden sind.</p>
<p>So sind gesetzliche Erben der 2. Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister des Erblassers. Gesetzliche Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten, ggf. auch Neffen und Nichten des Erblassers.</p>
<p>Zu den gesetzlichen Erben der 4. Ordnung zählen die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Damit bewegen wir uns schon im Ausnahmebereich. Nur der Vollständigkeit halber sei deshalb erwähnt, dass es natürlich auch noch Erben der 5. und ferneren Ordnung gibt, die dann auf die Ur-Ur-Großeltern etc. zurückgreifen.</p>
<p>Besonderheit:<br />
Bis zum 31.03.1998 gab es noch ein Erbersatzrecht nichtehelicher Kinder. Seit 01.04.1998 sind die nichtehelichen Kinder den ehelichen gleichgestellt, unterfallen also der oben erwähnten 1. Ordnung.</p>
<h4>1.2 Das Erbrecht des Ehegatten</h4>
<p>Mit der Heirat wird kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Ehegatten im Sinne unserer Rechtsterminologie. Das Erbrecht der Ehegatten muss also gesondert geregelt werden. Der Erbanspruch des Ehegatten setzt zunächst einmal voraus, dass er beim Ableben noch mit dem Erblasser verheiratet ist. Wenn vor Ableben die Scheidung beantragt war, die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und die Scheidungsschrift noch vor dem Ableben des Erblassers diesem zugestellt wurde, entfällt der Erbanspruch.</p>
<p>Wie groß nun dieser Erbanspruch ist, hängt von zwei Faktoren ab:</p>
<p>dem Güterstand, in welchem die Eheleute gelebt haben;</p>
<p>der Anzahl der Kinder, die der Erblasser hinterlässt.</p>
<h5>1.2.1 Zugewinngemeinschaft</h5>
<p>Sofern die Eheleute nichts anderes vereinbaren, leben sie im gesetzlichen Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Diese bedeutet: grundsätzlich behält jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Im Rahmen besonderer gesetzlicher Vorschriften (§§ 1365 ff. BGB) ist die Verfügungsbefugnis eines Ehegatten über sein eigenes Vermögen ohne Zustimmung des anderen jedoch eingeschränkt. Im Falle der Beendigung dieser Zugewinngemeinschaft durch Scheidung oder Tod findet ein sogenannter Zugewinnausgleich statt, d.h.: es werden jene Vermögenswerte ausgeglichen, die wechselseitig während der Ehe aufgebaut wurden. Im Falle der Scheidung oder vertraglichen Aufhebung des Güterstandes kann es hierbei zu erheblichen Rechenproblemen kommen.</p>
<p>Für den Fall des Todes sieht § 1371 Abs. 1 BGB eine schlichte pauschalierte Regelung vor: der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten von ¼ wird um ein weiteres Viertel pauschalierten Zugewinnausgleich erhöht, so dass beim gesetzlichen Güterstand im wirtschaftlichen Ergebnis der überlebende Ehegatte</p>
<p>die Hälfte des Nachlasses</p>
<p>erhält.</p>
<p>Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, erhält der Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern die Hälfte des Nachlasses (erhöht um den pauschalierten Zugewinnausgleich). Sind weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.</p>
<h5>1.2.2 Gütertrennung</h5>
<p>Dieser Güterstand muss durch notariellen Ehevertrag vereinbart werden. Da bei der Gütertrennung jeder Ehegatte über sein Vermögen frei verfügen darf, findet am Ende des Güterstandes, also auch bei Beendigung durch den Tod, kein Ausgleich des Zugewinnes statt. Es gelten vielmehr lediglich die erbrechtlichen Regeln. Und hier kommt es dann darauf an, wieviele Kinder der Erblasser hinterlässt.</p>
<p>Hinterlässt er nur ein Kind, erbt der Ehegatte ½. Hinterlässt er zwei Kinder, erbt der Ehegatte 1/3. Hinterlässt er drei oder mehrere Kinder, erbt der Ehegatte immer zu ¼.</p>
<h5>1.2.3 Gütergemeinschaft</h5>
<p>Diese Regelung ist in der Praxis selten geworden. Sie war früher, insbesondere im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Gehöften allerdings sehr gebräuchlich. Die Regelungen sind kompliziert. Es können insgesamt fünf Vermögensmassen entstehen: neben dem gesamthänderisch gebundenen Vermögen, das den Ehegatten gemeinschaftlich gehört, kann sich jeder Ehegatte Sonder- und Vorbehaltsgut einräumen. Im Erbfall behält der überlebende Ehegatte sein Sonder- und Vorbehaltsgut. Außerdem steht ihm die Hälfte des Gesamtgutes zu. Das Sonder- und Vorbehaltsgut des verstorbenen Ehegatten wird nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zwischen ihm und den übrigen Erben aufgeteilt, der Ehegatte erhält hiervon also ein Viertel.</p>
<h3>2. Das Pflichtteilsrecht</h3>
<p>Die bislang erörterten Konstellationen hatten die gesetzliche Erbfolge zum Gegenstand, wenn entweder keinerlei Rechtswahl stattfand oder nur ein bestimmter Güterstand gewählt wurde, ohne dass letztwillige Verfügungen bestehen.</p>
<p>Einem Erblasser steht es allerdings frei, sein Hab und Gut zu vererben, an wen er will, seien es natürliche Personen, Institutionen, Vereine oder sonstige juristische Personen. Lediglich an Sachen und Tiere kann eine Vererbung nicht stattfinden. Die Grenze bildet allein die Sittenwidrigkeit, die in früherer Zeit (Geliebtentestament) enger gezogen wurde, als nach unserer heutigen liberalen Gesellschaftsauffassung, die sich zunehmend auch in der Rechtsprechung zum Erbrecht widerspiegelt.</p>
<p>Eine weitere wesentliche Einschränkung erfährt die Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht. Der Gesetzgeber will den nächsten Familienangehörigen des Erblassers einen Mindestanteil garantieren, den der Erblasser trotz anderweitiger letztwilliger Verfügungen diesen nicht nehmen kann. Eine Ausnahme bilden lediglich &#8222;Härtefälle&#8220;, wenn beispielsweise ein Pflichtteilsberechtigter dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat.</p>
<h4>2.1 Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten</h4>
<p>Pflichtteilsberechtigte sind</p>
<p>die Abkömmlinge des Erblassers, also eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder und Kindeskinder (letztere, soweit keine Kinder mehr vorhanden sind);</p>
<p>der Ehegatte, Ausnahmen: die Ehe ist geschieden, oder es ist ein begründeter Scheidungsantrag zum Zeitpunkt des Todes bereits zugestellt;</p>
<p>die Eltern des Erblassers, sofern der Erblasser kinderlos verstirbt.</p>
<p>Geschwister und andere Verwandte des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt.</p>
<h4>2.2 Die Höhe und Rechtsnatur des Pflichtteilsanspruchs</h4>
<p>Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist ausschließlich auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gerichtet. Bereits dies impliziert, dass bei der vertraglichen bzw. testamentarischen Gestaltung des Nachlasses der Pflichtteilsanspruch nicht außer Acht gelassen werden darf. Er kann die eingesetzten Erben unter Umständen so weit belasten, dass nicht unerhebliche Vermögenswerte (Haus etc.) verkauft werden müssen, um die Pflichtteilsansprüche zu befriedigen. Dies insbesondere deshalb, weil der Pflichtteilsanspruch mit dem Anfall sofort in bar fällig ist und nur unter engen Voraussetzungen Stundungsmöglichkeiten bestehen.</p>
<p>Zu ermitteln ist der Pflichtteilsanspruch aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der wiederum auf der Grundlage des Verkehrswertes des Vermögens ermittelt wird. Belastungen des Nachlasses wie Schulden des Erblassers und Erbfallkosten (Kosten der Bestattung etc.) sind abzuziehen. Soweit an dieser Stelle keine Einigung über den Wert des Nachlasses erzielt werden kann, ist bereits hier der Grundstock für ein umfangreiches, langwieriges und kostenträchtiges Prozessieren gelegt, innerhalb dessen der Wert des Nachlasses durch ein Sachverständigengutachten bestimmt werden muss.</p>
<h3>3. Beeinflussungsmöglichkeiten der Pflichtteilsansprüche durch die Wahl des Güterstandes</h3>
<p>Dem Berechtigten können die Pflichtteilsansprüche grundsätzlich nicht genommen werden, aber deren Höhe kann auf verschiedene Weise beeinflusst werden. Denn: je weniger im Nachlass vorhanden ist, desto geringer ist natürlich auch der Pflichtteilsanspruch. Hier bietet sich eine Steuerung der Vermögenslage zu Lebzeiten an.</p>
<p>Dies kann u. a. durch die Wahl des Güterstandes erfolgen. Wie wir bei der Wahl der Güterstände gesehen haben, sind die Erbquoten unterschiedlich, je nachdem, ob der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft belassen oder Gütertrennung bzw. Gütergemeinschaft gewählt wurde. Wesentlich ist natürlich auch, wen man mit dem Pflichtteil begnügen will. Hier gibt es verschiedenste Kreationsmöglichkeiten, wenngleich ein Güterstand natürlich nicht nur wegen der Pflichtteilsansprüche gewählt werden sollte.</p>
<p>Dennoch hierzu ein Beispiel:<br />
Wenn ein Erblasser vier Kinder und eine Ehefrau hinterlässt und durch letztwillige Verfügung seine Ehefrau zum Alleinerben einsetzt, sind die vier Kinder auf das Pflichtteil gesetzt. Leben die Eheleute nunmehr im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, würden die vier Kinder insgesamt neben der Ehefrau zu ½, jedes einzelne zu 1/8 erben. Der gesetzliche Pflichtteil jedes Kindes wäre 1/16 des gesamten Nachlasses. Leben die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes aber in Gütertrennung, würde die Ehefrau neben vier Kindern zu ¼ erben, die übrigen vier Kinder das restliche ¾, jedes der Kinder also 3/16. Die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteiles wären 3/32, damit also mehr als bei der Zugewinngemeinschaft.</p>
<p>Doch auch die Zugewinngemeinschaft bietet bei richtiger Anwendung die Möglichkeit dem Ehegatten wertmäßig einen höheren Anteil gegenüber pflichtteilsberechtigten Kindern zu sichern. Sie eröffnet nämlich dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit, anstelle des pauschalen Zugewinnausgleiches in Höhe von mathematisch ¼ des Nachlasses den tatsächlichen Ausgleichsanspruch zu verlangen. Insbesondere bei Eheleuten, die jung geheiratet und im Zustand der Zugewinngemeinschaft ihr ganzes Vermögen aufgebaut haben, lässt sich hierdurch eine deutliche Reduzierung der Pflichtteilsansprüche, unter Umständen auf Null, erreichen.</p>
<p>In all diesen Fällen sind natürlich Für und Wider des Güterstandes gegenüber den soeben erwähnten Vorteilen im Bereich des Pflichtteilsrechtes sorgfältig und unter Hinzuziehung fachlichen Rates abzuwägen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/erbrecht-basisinformationen/">Erbrecht: Basisinformationen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Haftungsrecht Notare</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/haftungsrecht-notare/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jun 2002 12:37:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Notare]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Von sehr großem Interesse für Notare und Anwaltsnotare dürfte die Entscheidung des BGH vom 18.04.2002 (IX ZR 72/99) zur Haftung des Urkundsnotars für eine Testamentserrichtung sein, die zum Verlust von Geschäftsanteilen des Erblassers führt. In dieser Entscheidung geht es um den Umfang der Haftpflichtversicherung sowie die persönliche Haftung des Notars.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/haftungsrecht-notare/">Haftungsrecht Notare</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Von sehr großem Interesse für Notare und Anwaltsnotare dürfte die Entscheidung des BGH vom 18.04.2002 (IX ZR 72/99) zur Haftung des Urkundsnotars für eine Testamentserrichtung sein, die zum Verlust von Geschäftsanteilen des Erblassers führt. In dieser Entscheidung geht es um den Umfang der Haftpflichtversicherung sowie die persönliche Haftung des Notars.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/haftungsrecht-notare/">Haftungsrecht Notare</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Feinheiten im Erbrecht</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/feinheiten-im-erbrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Jan 2002 13:34:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bekanntermaßen braucht der Staat Geld. Auch wenn es nach unserer Auffassung moralisch skrupellos und verwerflich ist, wir können es nicht ändern: Der Staat will am Tod seiner ehemaligen Steuerzahler profitieren. Wer neben der persönlichen Trauer nicht auch noch Ärger hinterlassen will, muss sich zu Lebzeiten über das Erbrecht Gedanken machen. Es gibt eine Vielzahl von ... <a title="Feinheiten im Erbrecht" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/feinheiten-im-erbrecht/" aria-label="Mehr Informationen über Feinheiten im Erbrecht">Weiterlesen ...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/feinheiten-im-erbrecht/">Feinheiten im Erbrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bekanntermaßen braucht der Staat Geld. Auch wenn es nach unserer Auffassung moralisch skrupellos und verwerflich ist, wir können es nicht ändern: Der Staat will am Tod seiner ehemaligen Steuerzahler profitieren. Wer neben der persönlichen Trauer nicht auch noch Ärger hinterlassen will, muss sich zu Lebzeiten über das Erbrecht Gedanken machen.</p>
<p>Es gibt eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten. Diese können wir hier nicht alle aufzählen. Anhand von zwei Beispielen wollen wir Ihnen aber einmal verdeutlichen, dass Sie gegenüber dem Staat und seinen Gesetzen nicht ohnmächtig sind. Wenn Sie den Kopf nicht in den Sand stecken, können Sie vieles maßgeblich nach Ihren Vorstellungen beeinflussen.</p>
<p>Wir weisen aber fürsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden Beispiele natürlich auf Ihre konkrete Situation hin überprüft werden müssen und übernehmen keine Haftung, dass bei einer unüberprüften Kopie in Ihrem tatsächlichen Fall die theoretisch dargestellten Konsequenzen eintreten. Sie haben hierfür sicher Verständnis.</p>
<h3>1. Pflichtteilsansprüche als Instrument der Steuerminimierung</h3>
<p>In den bisherigen Betrachtungen wurde die Begrifflichkeit des Pflichtteils meist als unangenehme Erscheinung behandelt, die den Erben kräftig Geld kostet. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch geschickt steuerminimierend einzusetzen. Dem liegt folgende Überlegung zugrunde:</p>
<p>Pflichtteilsansprüche kann man geltend machen, muss sie aber keineswegs realisieren.</p>
<p>Das Geltendmachen von Pflichtteilsansprüchen kann dann einen zweifachen Segen bewirken und zwar zunächst beim eingesetzten Erben und dann nachfolgend auch beim Pflichtteilsberechtigten.</p>
<p>Beispiel:<br />
Nehmen wir an, der Erblasser hinterlässt Frau und Sohn. Die Eheleute haben zu Lebzeiten die gesetzliche Erbfolge durch ein Berliner Testament ausgeschlossen, durch welches bekanntlich der Sohn auf Ableben des erstversterbenden Elternteils auf das Pflichtteil gesetzt wird. Wenn der Sohn nun diesen Pflichtteilsanspruch geltend macht, ist der Nachlass zunächst mit dem Pflichtteilsanspruch belastet, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht, in unserem Beispiel also ein Viertel. Um diesen Wert wird der Nachlass zunächst einmal gemindert. Vom verbleibenden Rohnachlass gehen für den überlebenden Ehegatten der pauschalierte Zugewinnausgleich und dann ein Freibetrag von DM 600.000,&#8211; ab. Nur ein etwaiger Rest unterläge der Erbschaftssteuer.</p>
<p>Nun werden Sie sagen, was nutzt die hieraus resultierende Steuerermäßigung, wenn der überlebende Ehegatte den Pflichtteilsanspruch bedienen muss? Aber genau hier liegt der feinsinnige Unterschied: Geltend machen heißt eben noch lange nicht realisieren! Um den Nachlass mit dem Pflichtteilsanspruch zu belasten, muss er lediglich geltend gemacht werden, gleichzeitig kann der Sohn aus unserem Beispiel aber dem überlebenden Elternteil die Erfüllung des Pflichtteilsanspruches bis zu dessen Tod stunden. Im Ergebnis wird also wirtschaftlich keine Belastung geschaffen, dafür aber steuerlich eine Entlastung. Stirbt nun der zunächst überlebende Elternteil, wird er in unserem Beispiel vom Sohn beerbt, wobei der Nachlass aber mit seinem eigenen Pflichtteilsanspruch belastet ist, also wiederum um den Pflichtteilsanspruch zunächst zu kürzen ist. Danach ist der Freibetrag i. H. v. nunmehr DM 400.000,&#8211; abzusetzen. Nur ein etwa verbleibender Rest unterliegt dann noch der Erbschaftssteuer.</p>
<p>Zahlenbeispiel:<br />
Nehmen wir an, der Ehemann verstirbt zuerst und hinterlässt seiner nach dem Berliner Testament alleinerbenden Ehefrau einen Nachlass im (steuerlichen) Wert von DM 1.200.000,&#8211;. Hiervon gehen nach der gesetzlichen Regelung zunächst einmal der pauschalisierte Zugewinnausgleich i. H. v. ein Viertel (=DM 300.000,&#8211;) ab. Es verbleibt ein Rest von DM 900.000,&#8211;, abzüglich Freibetrag von DM 600.000,&#8211;, wären also ohne die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen DM 300.000,&#8211; zu versteuern. Bei einem Steuersatz von 11 % würde dies immerhin satte DM 33.000,&#8211; ausmachen. Macht der Sohn hingegen Pflichtteilsansprüche geltend, sieht die Rechnung wie folgt aus:</p>
<p>Nachlasswert: DM 1.200.000,00<br />
abzüglich Pflichtteilsanspruch: DM 300.000,00<br />
abzüglich pauschalierter Zugewinnsausgleich: DM 300.000,00<br />
verbleiben restlich: DM 600.000,00<br />
abzüglich Freibetrag: DM 600.000,00<br />
zu versteuernder Betrag somit: DM 0,00</p>
<p>Bei diesem Vermögenswert hätte die Erbin also letztendlich nur 19.734,00 an Steuern zu bezahlen. Stirbt sie dann, erbt der Sohn den Nachlass von DM 1.200.000,-, belastet um seinen eigenen Pflichtteilsanspruch, was einem bereinigten Wert von DM 900.000,- entspricht. Hiervon ab geht der Freibetrag von DM 400.000,&#8211; ab, so dass letztlich &#8222;nur&#8220; DM 500.000,- von den ererbten DM 1.200.000,- der Erbschaftssteuer unterliegen, was einem Steuerbetrag von DM 55.000,- gleich kommt. Hätte der Sohn zuvor seine Pflichtteilsansprüche nicht geltend gemacht, wäre der volle Nachlasswert abzüglich Freibetrag von DM 400.000,- zu versteuern, mithin also ein bereinigter Nachlasswert von DM 800.000,-. Mit diesem Wert sind wir im nächsten Steuersatz von 15 %, es wären also DM 120.000,- Erbschaftssteuer zu zahlen.</p>
<p>Fazit:<br />
Man kann durch diese einfache Konstruktion eine ganze Menge Steuern sparen. In unserem Beispiel würden ohne die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen auf den ersten Erbfall DM 33.000,- an Erbschaftssteuer anfallen, auf den zweiten Erbfall DM 120.000,-, insgesamt also satte DM 155.000,-. Mit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen entstehen auf den ersten Erbfall keine Steuern, auf den zweiten Erbfall DM 55.000,-, ein Unterschied von nahezu DM 100.000,-!</p>
<p>Dieses Beispiel zeigt, dass selbst das Institut des Pflichtteilsanspruches sinnvoll eingesetzt werden kann. wenn man denn weiß, wie!</p>
<h3>2. Veräußern statt Verschenken</h3>
<p>Bislang war immer davon die Rede, dass man das Instrument der Schenkung, frühzeitig eingesetzt, im 10-Jahres-Rhythmus immer wieder zur Steuerersparnis einsetzen kann. Eine völlig andere Methode, deren Sinn zunächst einmal nicht einleuchtet, ist, eine Immobilie den Kindern nicht bereits zu Lebzeiten zu schenken, sondern zu verkaufen. Angesichts der hier sich gedanklich bereits aufdrängenden Belastungen für die Kinder erscheint diese Methode auf den ersten Blick völlig unsinnig. Bei näherem Hinsehen aber können sich durch diese Methode erhebliche Einsparungen erzielen lassen. Und dies geht wie folgt:</p>
<p>Zwischen den Eltern und den Kindern wird über das Haus der Eltern ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen, der, um Problemen vorzubeugen, den tatsächlichen Verkehrswert zum Kaufpreis haben sollte. Dieser Kaufpreis wird voll finanziert (Bankkredit, Versicherung etc.). Das Geld fließt von den Kindern zu den Eltern, wird von diesen aber nicht ausgegeben, sondern angelegt, jedoch so, dass zumindest die Erträge monatlich oder vierteljährlich verfügbar sind. Parallel dazu wird zwischen den Kindern als neuen Eigentümern des Hauses und den Eltern, die nach wie vor in &#8222;ihrem&#8220; Haus wohnen bleiben, ein Mietvertrag abgeschlossen. Dieser Mietvertrag muss den ortsüblichen Mietzins enthalten, um steuerlich keine Probleme zu bekommen. Wenn die Kinder dann noch mit im Haus wohnen, führt dies zu folgendem interessanten Ergebnis:</p>
<p>Die Kinder können im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie die Eigenheimzulage acht Jahre lang (DM 2.500,- bei älteren Häusern)&#8220; und evtl. Baukindergeld&#8220;, beanspruchen. Sie erhalten außerdem von den Eltern die Miete, die diese bei geschickter Anlage weitestgehend aus den Erträgen der Anlage des Kaufpreises bestreiten können. Außerdem haben die Kinder die Möglichkeit, die Darlehenszinsen, welche den vermieteten Teil (Elternwohnung) betreffen, von den Mieterträgen abzuziehen, wodurch regelmäßig, da die Darlehenszinsen höher sind als der Mietertrag, ein negativer Betrag entsteht, der die Steuerlast beim Übrigen Einkommen mindert. Hinzu kommen eventuell noch Kinderfreibeträge bei den Käufern.</p>
<p>Die Eltern können zudem den Kindern noch den Differenzbetrag zwischen tatsächlicher Miete und höherem Geldanlagezins zahlen, so dass sich die tatsächliche Last für die Kinder unter Berücksichtigung der Steuerersparnisse möglicherweise &#8211; je nach Konstellation &#8211; bis auf Null reduziert, zumal die weitere Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, dass eventuell auch noch Gebäudeabschreibungen vorgenommen werden können. Die &#8222;überschießende Schenkung&#8220; (Differenz zwischen höherem Geldanlagezins bei den Eltern und gezahlter Miete) sollte erst nach Verstreichen der Anstandsfrist von einem Jahr erfolgen, außerdem müssen die Freigrenzen innerhalb des Zeitraumes von 10 Jahren beachtet werden.</p>
<p>Im Ergebnis hat dieses Modell den Vorteil, dass zwar eine Finanzierung des Kaufpreises mit einkalkuliert werden muss, durch die mehrfachen staatlichen Förderungen (Zulagen und Steuervergünstigungen) kann bei geschickter Vorgehensweise aber der mit der Finanzierung erforderliche Aufwand überkompensiert werden, so dass sich gegenüber der reinen Schenkung durchaus ein Vorteil ergeben kann.</p>
<p>Ob diese Lösung tatsächlich ein Vorteil ist, hängt natürlich vom Einzelfall ab. Interessant wird die Lösung immer dann, wenn bei Besserverdienenden ein relativ hoher Spitzensteuersatz vorhanden ist, der durch die erwähnten Maßnahmen gekappt werden kann.</p>
<p>Die Ausführungen zeigen, dass durch Phantasiereichtum verschiedenste Instrumente dazu genutzt werden können, um sinnvolle Regelungen im Zusammenhang mit letztwilligen Verfügungen zu treffen, aber auch um bereits zu Lebzeiten durch geschickte Weichenstellung dem Anliegen eines jeden von uns Rechnung zu tragen, auf legalem Wege möglichst viele Steuern zu sparen.</p>
<p>Anders ist dies bei betrieblichen Versorgungszusagen einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft an die Gesellschaftergeschäftsführer. Bei Gesellschaftergeschäftsführern einer Personengesellschaft besteht keine Erbschaftssteuerfreiheit. Für die Hinterbliebenen eines Gesellschaftergeschäftsführers einer Kapitalgesellschaft besteht nur dann Erbschaftssteuerfreiheit, wenn es sich um einen nicht beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer gehandelt hat.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/feinheiten-im-erbrecht/">Feinheiten im Erbrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
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