Grundsätzliches: Erbrecht

Was ist ein „Berliner Testament“

Das Berliner Testament ist ein Ehegattentestament im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für Ehegattentestamente gelten folgende Regelungen:

  • Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Es reicht, wenn einer der beiden Ehepartner das Testament eigenhändig schreibt und beide die Erklärung mit eigener Hand unterschreiben.
  • Die Ehegatten sollten das Schriftstück mit Ort und Datum versehen.
  • Das Ehegattentestament kann in öffentlicher Form vor dem Notar errichtet werden. Die Bindungswirkung tritt erst mit dem Tod des ersten Ehepartners ein. Sie gilt nur für die im gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen. Das sind solche, die der eine Partner nur deshalb getroffen hat, weil auch der andere in bestimmter Weise verfügt hat. Wortlaut bzw. Auslegung des Testaments müssen ergeben, dass die Verfügungen des einen Partners von denen des anderen abhängig sind.
  • Häufigster Anwendungsfall für wechselbezügliche Verfügungen ist das Berliner Testament, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben nach dem Längerlebenden einsetzen. Das gemeinschaftliche Testament kann aber auch Anordnungen enthalten, die für die Überlebenden nicht bindend sind.
  • Zu Lebzeiten entfaltet das Ehegattentestament noch keine Bindungswirkung. An die Änderung oder den Widerruf bestehen aber strenge Anforderungen. Ein Widerruf ist möglich durch gemeinschaftliches Widerruftestament, Erbvertrag, gemeinschaftliche Rücknahme aus amtlicher Verwahrung des Nachlassgerichts oder Vernichtung der Testamenturkunde.
  • Will einer der Ehepartner das Ehegattentestament widerrufen, muss der Widerruf in notariell beurkundeter Erklärung dem anderen zugestellt werden.
  • Nach dem Tod des Erstversterbenden ist grundsätzlich kein Widerruf mehr möglich. Heiratet also der Überlebende erneut, kann er das Testament nicht mehr zu Gunsten des neuen Ehepartners ändern.
  • Die Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügungen entfällt, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt oder das Testament anficht. Dazu muss ein Grund vorliegen, wie z.B. die Wiederheirat. Daher ist das Anfechtungsrecht oft ausgeschlossen.
  • Die Bindungswirkung des Ehegattentestaments hindert den Längerlebenden nicht an lebzeitigen Verfügungen. Er kann sein Vermögen verkaufen oder zum Teil verschenken.

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