Grundsätzliches: Erbrecht

Feinheiten im Erbrecht

Bekanntermaßen braucht der Staat Geld. Auch wenn es nach unserer Auffassung moralisch skrupellos und verwerflich ist, wir können es nicht ändern: Der Staat will am Tod seiner ehemaligen Steuerzahler profitieren. Wer neben der persönlichen Trauer nicht auch noch Ärger hinterlassen will, muss sich zu Lebzeiten über das Erbrecht Gedanken machen.

Es gibt eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten. Diese können wir hier nicht alle aufzählen. Anhand von zwei Beispielen wollen wir Ihnen aber einmal verdeutlichen, dass Sie gegenüber dem Staat und seinen Gesetzen nicht ohnmächtig sind. Wenn Sie den Kopf nicht in den Sand stecken, können Sie vieles maßgeblich nach Ihren Vorstellungen beeinflussen.

Wir weisen aber fürsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden Beispiele natürlich auf Ihre konkrete Situation hin überprüft werden müssen und übernehmen keine Haftung, dass bei einer unüberprüften Kopie in Ihrem tatsächlichen Fall die theoretisch dargestellten Konsequenzen eintreten. Sie haben hierfür sicher Verständnis.

1. Pflichtteilsansprüche als Instrument der Steuerminimierung

In den bisherigen Betrachtungen wurde die Begrifflichkeit des Pflichtteils meist als unangenehme Erscheinung behandelt, die den Erben kräftig Geld kostet. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch geschickt steuerminimierend einzusetzen. Dem liegt folgende Überlegung zugrunde:

Pflichtteilsansprüche kann man geltend machen, muss sie aber keineswegs realisieren.

Das Geltendmachen von Pflichtteilsansprüchen kann dann einen zweifachen Segen bewirken und zwar zunächst beim eingesetzten Erben und dann nachfolgend auch beim Pflichtteilsberechtigten.

Beispiel:
Nehmen wir an, der Erblasser hinterlässt Frau und Sohn. Die Eheleute haben zu Lebzeiten die gesetzliche Erbfolge durch ein Berliner Testament ausgeschlossen, durch welches bekanntlich der Sohn auf Ableben des erstversterbenden Elternteils auf das Pflichtteil gesetzt wird. Wenn der Sohn nun diesen Pflichtteilsanspruch geltend macht, ist der Nachlass zunächst mit dem Pflichtteilsanspruch belastet, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht, in unserem Beispiel also ein Viertel. Um diesen Wert wird der Nachlass zunächst einmal gemindert. Vom verbleibenden Rohnachlass gehen für den überlebenden Ehegatten der pauschalierte Zugewinnausgleich und dann ein Freibetrag von DM 600.000,– ab. Nur ein etwaiger Rest unterläge der Erbschaftssteuer.

Nun werden Sie sagen, was nutzt die hieraus resultierende Steuerermäßigung, wenn der überlebende Ehegatte den Pflichtteilsanspruch bedienen muss? Aber genau hier liegt der feinsinnige Unterschied: Geltend machen heißt eben noch lange nicht realisieren! Um den Nachlass mit dem Pflichtteilsanspruch zu belasten, muss er lediglich geltend gemacht werden, gleichzeitig kann der Sohn aus unserem Beispiel aber dem überlebenden Elternteil die Erfüllung des Pflichtteilsanspruches bis zu dessen Tod stunden. Im Ergebnis wird also wirtschaftlich keine Belastung geschaffen, dafür aber steuerlich eine Entlastung. Stirbt nun der zunächst überlebende Elternteil, wird er in unserem Beispiel vom Sohn beerbt, wobei der Nachlass aber mit seinem eigenen Pflichtteilsanspruch belastet ist, also wiederum um den Pflichtteilsanspruch zunächst zu kürzen ist. Danach ist der Freibetrag i. H. v. nunmehr DM 400.000,– abzusetzen. Nur ein etwa verbleibender Rest unterliegt dann noch der Erbschaftssteuer.

Zahlenbeispiel:
Nehmen wir an, der Ehemann verstirbt zuerst und hinterlässt seiner nach dem Berliner Testament alleinerbenden Ehefrau einen Nachlass im (steuerlichen) Wert von DM 1.200.000,–. Hiervon gehen nach der gesetzlichen Regelung zunächst einmal der pauschalisierte Zugewinnausgleich i. H. v. ein Viertel (=DM 300.000,–) ab. Es verbleibt ein Rest von DM 900.000,–, abzüglich Freibetrag von DM 600.000,–, wären also ohne die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen DM 300.000,– zu versteuern. Bei einem Steuersatz von 11 % würde dies immerhin satte DM 33.000,– ausmachen. Macht der Sohn hingegen Pflichtteilsansprüche geltend, sieht die Rechnung wie folgt aus:

Nachlasswert: DM 1.200.000,00
abzüglich Pflichtteilsanspruch: DM 300.000,00
abzüglich pauschalierter Zugewinnsausgleich: DM 300.000,00
verbleiben restlich: DM 600.000,00
abzüglich Freibetrag: DM 600.000,00
zu versteuernder Betrag somit: DM 0,00

Bei diesem Vermögenswert hätte die Erbin also letztendlich nur 19.734,00 an Steuern zu bezahlen. Stirbt sie dann, erbt der Sohn den Nachlass von DM 1.200.000,-, belastet um seinen eigenen Pflichtteilsanspruch, was einem bereinigten Wert von DM 900.000,- entspricht. Hiervon ab geht der Freibetrag von DM 400.000,– ab, so dass letztlich „nur“ DM 500.000,- von den ererbten DM 1.200.000,- der Erbschaftssteuer unterliegen, was einem Steuerbetrag von DM 55.000,- gleich kommt. Hätte der Sohn zuvor seine Pflichtteilsansprüche nicht geltend gemacht, wäre der volle Nachlasswert abzüglich Freibetrag von DM 400.000,- zu versteuern, mithin also ein bereinigter Nachlasswert von DM 800.000,-. Mit diesem Wert sind wir im nächsten Steuersatz von 15 %, es wären also DM 120.000,- Erbschaftssteuer zu zahlen.

Fazit:
Man kann durch diese einfache Konstruktion eine ganze Menge Steuern sparen. In unserem Beispiel würden ohne die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen auf den ersten Erbfall DM 33.000,- an Erbschaftssteuer anfallen, auf den zweiten Erbfall DM 120.000,-, insgesamt also satte DM 155.000,-. Mit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen entstehen auf den ersten Erbfall keine Steuern, auf den zweiten Erbfall DM 55.000,-, ein Unterschied von nahezu DM 100.000,-!

Dieses Beispiel zeigt, dass selbst das Institut des Pflichtteilsanspruches sinnvoll eingesetzt werden kann. wenn man denn weiß, wie!

2. Veräußern statt Verschenken

Bislang war immer davon die Rede, dass man das Instrument der Schenkung, frühzeitig eingesetzt, im 10-Jahres-Rhythmus immer wieder zur Steuerersparnis einsetzen kann. Eine völlig andere Methode, deren Sinn zunächst einmal nicht einleuchtet, ist, eine Immobilie den Kindern nicht bereits zu Lebzeiten zu schenken, sondern zu verkaufen. Angesichts der hier sich gedanklich bereits aufdrängenden Belastungen für die Kinder erscheint diese Methode auf den ersten Blick völlig unsinnig. Bei näherem Hinsehen aber können sich durch diese Methode erhebliche Einsparungen erzielen lassen. Und dies geht wie folgt:

Zwischen den Eltern und den Kindern wird über das Haus der Eltern ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen, der, um Problemen vorzubeugen, den tatsächlichen Verkehrswert zum Kaufpreis haben sollte. Dieser Kaufpreis wird voll finanziert (Bankkredit, Versicherung etc.). Das Geld fließt von den Kindern zu den Eltern, wird von diesen aber nicht ausgegeben, sondern angelegt, jedoch so, dass zumindest die Erträge monatlich oder vierteljährlich verfügbar sind. Parallel dazu wird zwischen den Kindern als neuen Eigentümern des Hauses und den Eltern, die nach wie vor in „ihrem“ Haus wohnen bleiben, ein Mietvertrag abgeschlossen. Dieser Mietvertrag muss den ortsüblichen Mietzins enthalten, um steuerlich keine Probleme zu bekommen. Wenn die Kinder dann noch mit im Haus wohnen, führt dies zu folgendem interessanten Ergebnis:

Die Kinder können im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie die Eigenheimzulage acht Jahre lang (DM 2.500,- bei älteren Häusern)“ und evtl. Baukindergeld“, beanspruchen. Sie erhalten außerdem von den Eltern die Miete, die diese bei geschickter Anlage weitestgehend aus den Erträgen der Anlage des Kaufpreises bestreiten können. Außerdem haben die Kinder die Möglichkeit, die Darlehenszinsen, welche den vermieteten Teil (Elternwohnung) betreffen, von den Mieterträgen abzuziehen, wodurch regelmäßig, da die Darlehenszinsen höher sind als der Mietertrag, ein negativer Betrag entsteht, der die Steuerlast beim Übrigen Einkommen mindert. Hinzu kommen eventuell noch Kinderfreibeträge bei den Käufern.

Die Eltern können zudem den Kindern noch den Differenzbetrag zwischen tatsächlicher Miete und höherem Geldanlagezins zahlen, so dass sich die tatsächliche Last für die Kinder unter Berücksichtigung der Steuerersparnisse möglicherweise – je nach Konstellation – bis auf Null reduziert, zumal die weitere Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, dass eventuell auch noch Gebäudeabschreibungen vorgenommen werden können. Die „überschießende Schenkung“ (Differenz zwischen höherem Geldanlagezins bei den Eltern und gezahlter Miete) sollte erst nach Verstreichen der Anstandsfrist von einem Jahr erfolgen, außerdem müssen die Freigrenzen innerhalb des Zeitraumes von 10 Jahren beachtet werden.

Im Ergebnis hat dieses Modell den Vorteil, dass zwar eine Finanzierung des Kaufpreises mit einkalkuliert werden muss, durch die mehrfachen staatlichen Förderungen (Zulagen und Steuervergünstigungen) kann bei geschickter Vorgehensweise aber der mit der Finanzierung erforderliche Aufwand überkompensiert werden, so dass sich gegenüber der reinen Schenkung durchaus ein Vorteil ergeben kann.

Ob diese Lösung tatsächlich ein Vorteil ist, hängt natürlich vom Einzelfall ab. Interessant wird die Lösung immer dann, wenn bei Besserverdienenden ein relativ hoher Spitzensteuersatz vorhanden ist, der durch die erwähnten Maßnahmen gekappt werden kann.

Die Ausführungen zeigen, dass durch Phantasiereichtum verschiedenste Instrumente dazu genutzt werden können, um sinnvolle Regelungen im Zusammenhang mit letztwilligen Verfügungen zu treffen, aber auch um bereits zu Lebzeiten durch geschickte Weichenstellung dem Anliegen eines jeden von uns Rechnung zu tragen, auf legalem Wege möglichst viele Steuern zu sparen.

Anders ist dies bei betrieblichen Versorgungszusagen einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft an die Gesellschaftergeschäftsführer. Bei Gesellschaftergeschäftsführern einer Personengesellschaft besteht keine Erbschaftssteuerfreiheit. Für die Hinterbliebenen eines Gesellschaftergeschäftsführers einer Kapitalgesellschaft besteht nur dann Erbschaftssteuerfreiheit, wenn es sich um einen nicht beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer gehandelt hat.

Vielen Dank für Ihr Interesse

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