Von sehr großem Interesse für Notare und Anwaltsnotare dürfte die Entscheidung des BGH vom 18.04.2002 (IX ZR 72/99) zur Haftung des Urkundsnotars für eine Testamentserrichtung sein, die zum Verlust von Geschäftsanteilen des Erblassers führt. In dieser Entscheidung geht es um den Umfang der Haftpflichtversicherung sowie die persönliche Haftung des Notars.