Grundsätzliches: Erbrecht

Erbrecht: Basisinformationen

Bekanntermaßen braucht der Staat Geld. Auch wenn es nach unserer Auffassung moralisch skrupellos und verwerflich ist, wir können es nicht ändern: Der Staat will am Tod seiner ehemaligen Steuerzahler profitieren. Wer neben der persönlichen Trauer nicht auch noch Ärger hinterlassen will, muss sich zu Lebzeiten über das Erbrecht Gedanken machen.

Der erste dafür notwendige Schritt ist die Kenntnis der grundsätzlichen Rechtslage. Diese versuchen wir nachfolgend zusammenzufassen:

Überblick über die gesetzliche Gestaltung des Erbrechtes

1. Das gesetzliche Erbrecht

1.1. Recht nach Ordnungen

Wer verstirbt, wird vom Gesetzgeber als „Erblasser“ bezeichnet. Wen der Tod ereilt, ohne dass er irgendwelche letztwilligen Verfügungen getroffen hat, dessen Nachlass wird nach der gesetzlichen Erbfolge geregelt. Die gesetzliche Erbfolge sieht eine Vererbung in

O r d n u n g e n

vor, wobei die einzelnen hintereinander gestaffelten Ordnungen je nach Intensität der verwandtschaftlichen Beziehung aufgeteilt sind.

Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind die ehelichen und nichtehelichen Abkömmlinge des Erblassers. Leben diese zum Zeitpunkt des Erbfalles, schließen sie nachfolgende Erben (Enkel etc.) aus.

Beispiel:
Der Enkel eines Erblassers wird nur dann Erbe, wenn sein Vater (Sohn des Erblassers) zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr lebt.

Gesetzliche Erben der 2., 3. und 4. Ordnung gehen in der Hierarchie nicht vorwärts, sondern rückwärts. Diese Ordnungen greifen nur dann ein, wenn Mitglieder der vorhergehenden Ordnung im Erbfall nicht vorhanden sind.

So sind gesetzliche Erben der 2. Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister des Erblassers. Gesetzliche Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten, ggf. auch Neffen und Nichten des Erblassers.

Zu den gesetzlichen Erben der 4. Ordnung zählen die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Damit bewegen wir uns schon im Ausnahmebereich. Nur der Vollständigkeit halber sei deshalb erwähnt, dass es natürlich auch noch Erben der 5. und ferneren Ordnung gibt, die dann auf die Ur-Ur-Großeltern etc. zurückgreifen.

Besonderheit:
Bis zum 31.03.1998 gab es noch ein Erbersatzrecht nichtehelicher Kinder. Seit 01.04.1998 sind die nichtehelichen Kinder den ehelichen gleichgestellt, unterfallen also der oben erwähnten 1. Ordnung.

1.2 Das Erbrecht des Ehegatten

Mit der Heirat wird kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Ehegatten im Sinne unserer Rechtsterminologie. Das Erbrecht der Ehegatten muss also gesondert geregelt werden. Der Erbanspruch des Ehegatten setzt zunächst einmal voraus, dass er beim Ableben noch mit dem Erblasser verheiratet ist. Wenn vor Ableben die Scheidung beantragt war, die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und die Scheidungsschrift noch vor dem Ableben des Erblassers diesem zugestellt wurde, entfällt der Erbanspruch.

Wie groß nun dieser Erbanspruch ist, hängt von zwei Faktoren ab:

dem Güterstand, in welchem die Eheleute gelebt haben;

der Anzahl der Kinder, die der Erblasser hinterlässt.

1.2.1 Zugewinngemeinschaft

Sofern die Eheleute nichts anderes vereinbaren, leben sie im gesetzlichen Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Diese bedeutet: grundsätzlich behält jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Im Rahmen besonderer gesetzlicher Vorschriften (§§ 1365 ff. BGB) ist die Verfügungsbefugnis eines Ehegatten über sein eigenes Vermögen ohne Zustimmung des anderen jedoch eingeschränkt. Im Falle der Beendigung dieser Zugewinngemeinschaft durch Scheidung oder Tod findet ein sogenannter Zugewinnausgleich statt, d.h.: es werden jene Vermögenswerte ausgeglichen, die wechselseitig während der Ehe aufgebaut wurden. Im Falle der Scheidung oder vertraglichen Aufhebung des Güterstandes kann es hierbei zu erheblichen Rechenproblemen kommen.

Für den Fall des Todes sieht § 1371 Abs. 1 BGB eine schlichte pauschalierte Regelung vor: der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten von ¼ wird um ein weiteres Viertel pauschalierten Zugewinnausgleich erhöht, so dass beim gesetzlichen Güterstand im wirtschaftlichen Ergebnis der überlebende Ehegatte

die Hälfte des Nachlasses

erhält.

Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, erhält der Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern die Hälfte des Nachlasses (erhöht um den pauschalierten Zugewinnausgleich). Sind weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

1.2.2 Gütertrennung

Dieser Güterstand muss durch notariellen Ehevertrag vereinbart werden. Da bei der Gütertrennung jeder Ehegatte über sein Vermögen frei verfügen darf, findet am Ende des Güterstandes, also auch bei Beendigung durch den Tod, kein Ausgleich des Zugewinnes statt. Es gelten vielmehr lediglich die erbrechtlichen Regeln. Und hier kommt es dann darauf an, wieviele Kinder der Erblasser hinterlässt.

Hinterlässt er nur ein Kind, erbt der Ehegatte ½. Hinterlässt er zwei Kinder, erbt der Ehegatte 1/3. Hinterlässt er drei oder mehrere Kinder, erbt der Ehegatte immer zu ¼.

1.2.3 Gütergemeinschaft

Diese Regelung ist in der Praxis selten geworden. Sie war früher, insbesondere im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Gehöften allerdings sehr gebräuchlich. Die Regelungen sind kompliziert. Es können insgesamt fünf Vermögensmassen entstehen: neben dem gesamthänderisch gebundenen Vermögen, das den Ehegatten gemeinschaftlich gehört, kann sich jeder Ehegatte Sonder- und Vorbehaltsgut einräumen. Im Erbfall behält der überlebende Ehegatte sein Sonder- und Vorbehaltsgut. Außerdem steht ihm die Hälfte des Gesamtgutes zu. Das Sonder- und Vorbehaltsgut des verstorbenen Ehegatten wird nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zwischen ihm und den übrigen Erben aufgeteilt, der Ehegatte erhält hiervon also ein Viertel.

2. Das Pflichtteilsrecht

Die bislang erörterten Konstellationen hatten die gesetzliche Erbfolge zum Gegenstand, wenn entweder keinerlei Rechtswahl stattfand oder nur ein bestimmter Güterstand gewählt wurde, ohne dass letztwillige Verfügungen bestehen.

Einem Erblasser steht es allerdings frei, sein Hab und Gut zu vererben, an wen er will, seien es natürliche Personen, Institutionen, Vereine oder sonstige juristische Personen. Lediglich an Sachen und Tiere kann eine Vererbung nicht stattfinden. Die Grenze bildet allein die Sittenwidrigkeit, die in früherer Zeit (Geliebtentestament) enger gezogen wurde, als nach unserer heutigen liberalen Gesellschaftsauffassung, die sich zunehmend auch in der Rechtsprechung zum Erbrecht widerspiegelt.

Eine weitere wesentliche Einschränkung erfährt die Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht. Der Gesetzgeber will den nächsten Familienangehörigen des Erblassers einen Mindestanteil garantieren, den der Erblasser trotz anderweitiger letztwilliger Verfügungen diesen nicht nehmen kann. Eine Ausnahme bilden lediglich „Härtefälle“, wenn beispielsweise ein Pflichtteilsberechtigter dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat.

2.1 Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten

Pflichtteilsberechtigte sind

die Abkömmlinge des Erblassers, also eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder und Kindeskinder (letztere, soweit keine Kinder mehr vorhanden sind);

der Ehegatte, Ausnahmen: die Ehe ist geschieden, oder es ist ein begründeter Scheidungsantrag zum Zeitpunkt des Todes bereits zugestellt;

die Eltern des Erblassers, sofern der Erblasser kinderlos verstirbt.

Geschwister und andere Verwandte des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt.

2.2 Die Höhe und Rechtsnatur des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist ausschließlich auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gerichtet. Bereits dies impliziert, dass bei der vertraglichen bzw. testamentarischen Gestaltung des Nachlasses der Pflichtteilsanspruch nicht außer Acht gelassen werden darf. Er kann die eingesetzten Erben unter Umständen so weit belasten, dass nicht unerhebliche Vermögenswerte (Haus etc.) verkauft werden müssen, um die Pflichtteilsansprüche zu befriedigen. Dies insbesondere deshalb, weil der Pflichtteilsanspruch mit dem Anfall sofort in bar fällig ist und nur unter engen Voraussetzungen Stundungsmöglichkeiten bestehen.

Zu ermitteln ist der Pflichtteilsanspruch aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der wiederum auf der Grundlage des Verkehrswertes des Vermögens ermittelt wird. Belastungen des Nachlasses wie Schulden des Erblassers und Erbfallkosten (Kosten der Bestattung etc.) sind abzuziehen. Soweit an dieser Stelle keine Einigung über den Wert des Nachlasses erzielt werden kann, ist bereits hier der Grundstock für ein umfangreiches, langwieriges und kostenträchtiges Prozessieren gelegt, innerhalb dessen der Wert des Nachlasses durch ein Sachverständigengutachten bestimmt werden muss.

3. Beeinflussungsmöglichkeiten der Pflichtteilsansprüche durch die Wahl des Güterstandes

Dem Berechtigten können die Pflichtteilsansprüche grundsätzlich nicht genommen werden, aber deren Höhe kann auf verschiedene Weise beeinflusst werden. Denn: je weniger im Nachlass vorhanden ist, desto geringer ist natürlich auch der Pflichtteilsanspruch. Hier bietet sich eine Steuerung der Vermögenslage zu Lebzeiten an.

Dies kann u. a. durch die Wahl des Güterstandes erfolgen. Wie wir bei der Wahl der Güterstände gesehen haben, sind die Erbquoten unterschiedlich, je nachdem, ob der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft belassen oder Gütertrennung bzw. Gütergemeinschaft gewählt wurde. Wesentlich ist natürlich auch, wen man mit dem Pflichtteil begnügen will. Hier gibt es verschiedenste Kreationsmöglichkeiten, wenngleich ein Güterstand natürlich nicht nur wegen der Pflichtteilsansprüche gewählt werden sollte.

Dennoch hierzu ein Beispiel:
Wenn ein Erblasser vier Kinder und eine Ehefrau hinterlässt und durch letztwillige Verfügung seine Ehefrau zum Alleinerben einsetzt, sind die vier Kinder auf das Pflichtteil gesetzt. Leben die Eheleute nunmehr im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, würden die vier Kinder insgesamt neben der Ehefrau zu ½, jedes einzelne zu 1/8 erben. Der gesetzliche Pflichtteil jedes Kindes wäre 1/16 des gesamten Nachlasses. Leben die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes aber in Gütertrennung, würde die Ehefrau neben vier Kindern zu ¼ erben, die übrigen vier Kinder das restliche ¾, jedes der Kinder also 3/16. Die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteiles wären 3/32, damit also mehr als bei der Zugewinngemeinschaft.

Doch auch die Zugewinngemeinschaft bietet bei richtiger Anwendung die Möglichkeit dem Ehegatten wertmäßig einen höheren Anteil gegenüber pflichtteilsberechtigten Kindern zu sichern. Sie eröffnet nämlich dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit, anstelle des pauschalen Zugewinnausgleiches in Höhe von mathematisch ¼ des Nachlasses den tatsächlichen Ausgleichsanspruch zu verlangen. Insbesondere bei Eheleuten, die jung geheiratet und im Zustand der Zugewinngemeinschaft ihr ganzes Vermögen aufgebaut haben, lässt sich hierdurch eine deutliche Reduzierung der Pflichtteilsansprüche, unter Umständen auf Null, erreichen.

In all diesen Fällen sind natürlich Für und Wider des Güterstandes gegenüber den soeben erwähnten Vorteilen im Bereich des Pflichtteilsrechtes sorgfältig und unter Hinzuziehung fachlichen Rates abzuwägen.

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