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	<title>Erwerbsobliegenheit Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Erwerbsobliegenheit Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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		<title>Familienrecht XXII: Selbst verantwortlich</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxii-selbst-verantwortlich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 31 Mar 2007 17:49:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsobliegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[minderjährige]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Vater eines zwischenzeitlich erwachsenen Sohnes verlangte die Abänderung eines vorliegenden Unterhaltstitels, weil er der Meinung war, er müsse keinen Unterhalt mehr bezahlen. Der Sohn würde keine ordnungsgemäße Ausbildung absolvieren. Der zwischenzeitlich volljährige Sohn hatte 2001 die achte Klasse die Hauptschule ohne Abschluss beendet. Anstelle einer Ausbildung frönte er danach der Freizeitgestaltung, die ihm zunächst ... <a title="Familienrecht XXII: Selbst verantwortlich" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxii-selbst-verantwortlich/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XXII: Selbst verantwortlich">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Vater eines zwischenzeitlich erwachsenen Sohnes verlangte die Abänderung eines vorliegenden Unterhaltstitels, weil er der Meinung war, er müsse keinen Unterhalt mehr bezahlen. Der Sohn würde keine ordnungsgemäße Ausbildung absolvieren.<br />
Der zwischenzeitlich volljährige Sohn hatte 2001 die achte Klasse die Hauptschule ohne Abschluss beendet. Anstelle einer Ausbildung frönte er danach der Freizeitgestaltung, die ihm zunächst einen zweiwöchigen Jugendarrest und im Anschluss daran eine sechsmonatige Bewährungsstrafe wegen einer anderen Straftat einbrachte. In dieser Zeit lebte der Sohn beim Vater, der seiner elterlichen und erzieherischen Verantwortung nachgekommen war. Dennoch meinte das Jugendamt, dass weiterer „erzieherischer Förderbedarf“ bestehe, und erwog, ihn im Rahmen der Jugendhilfe unterzubringen. Der Sohn lehnte auch diese Unterstützung der sozialen Fürsorge ab.<br />
Eine im August 2002 begonnene Ausbildung zum Speditionskaufmann beendete er im Dezember wieder. Seither arbeitslos, belegte er im Winter 2003 verschiedene Computerkurse und macht seit 2004 – mittlerweile volljährig – ein Praktikum. Der Vater ist jetzt der Auffassung, er müsse keinen Unterhalt mehr bezahlen, weil sein Sohn nicht an einer beruflichen oder schulischen Ausbildung mitwirke.<br />
Diese Auffassung des Vaters hat das Oberlandesgericht Celle bestätigt: Ein volljähriges Kind, das seiner Ausbildungsobliegenheit nicht nachkommt, muss für seinen Lebensbedarf selbst aufkommen und dabei jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen. Der unterhaltsberechtigte Sohn ist im Regelfall verpflichtet, seine so genannte &#8222;Bedürftigkeit&#8220; nachzuweisen.<br />
Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Die Eltern schulden eine angemessene, den Begabungen, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen entsprechende berufliche Ausbildung. Dem unterhaltsberechtigten Kind seinerseits obliegt es, die Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit pflichtbewusst zu verfolgen sowie in angemessener Zeit zu beenden. Vorübergehende Verzögerungen in der Ausbildung sind nur dann hinzunehmen, wenn sie auf einem erzieherischen Fehlverhalten der Eltern beruhen.<br />
Verletzt das unterhaltsberechtigte Kind seine Ausbildungsobliegenheit nachhaltig, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Nach dieser Auffassung des Gerichts beinhaltet die genannte Vorschrift des BGB ein Gegenseitigkeitsverhältnis: Wenn dieses durch den Sohn verletzt wird, führt das von selbst zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs.</p>
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		<title>Familienrecht IV: Bis zum bitteren Ende</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-iv-bis-zum-bitteren-ende/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 15 Jul 2006 17:28:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsobliegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsabänderung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherinsolvenz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen beleuchten in dieser Serie aktuelle und künftige Änderungen im Familienrecht. Hier geht es darum, ob der Unterhaltsschuldner im Interesse der gesteigerten Unterhaltspflicht für Kinder im Zweifelsfall bis in die Verbraucherinsolvenz gehen muss. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht nach dem BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht (1). Sie verpflichtet den Unterhaltsschuldner, jede erdenkliche ... <a title="Familienrecht IV: Bis zum bitteren Ende" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-iv-bis-zum-bitteren-ende/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht IV: Bis zum bitteren Ende">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen beleuchten in dieser Serie aktuelle und künftige Änderungen im Familienrecht. Hier geht es darum, ob der Unterhaltsschuldner im Interesse der gesteigerten Unterhaltspflicht für Kinder im Zweifelsfall bis in die Verbraucherinsolvenz gehen muss.</p>
<p>Gegenüber minderjährigen Kindern besteht nach dem BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht (1). Sie verpflichtet den Unterhaltsschuldner, jede erdenkliche Anstrengung zur Einkommenserzielung zu unternehmen und auch gegebenenfalls zusätzliche Tätigkeiten (Überstunden, Nebentätigkeit, Umschulung) zu verrichten.<br />
Erstmals hat sich jetzt der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, ob ein Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder durch Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu schaffen (2).<br />
Bei dem Fall war anlässlich der Scheidung der Eltern der Unterhaltsanspruch der beiden minderjährigen Kinder festgelegt worden. Das im Miteigentum der Eltern stehende Haus wurde verkauft. Beide Eltern haben restliche Darlehensverbindlichkeiten übernommen.<br />
Wegen der diesbezüglichen Verpflichtungen der Eltern wurde für den Unterhalt der Kinder eine so genannte Mangelfallberechnung durchgeführt, die zu verringerten Unterhaltszahlungen führte.<br />
Als nun eines der Kinder wegen Erreichung der nächsten Altersstufe die Abänderung des Unterhalts beantragte, berücksichtigte das Amtsgericht die Darlehensverbindlichkeiten der Eltern aber nicht mehr. Die Begründung war, dass der Unterhaltsschuldner verpflichtet sei, zur Verbesserung der Unterhaltsleistungen das Verbraucherinsolvenzverfahren zu beantragen.<br />
Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof jetzt auch bestätigt.<br />
Zwar sei es dem Unterhaltsschuldner nicht zumutbar, durch die Unterhaltsverpflichtung immer weiter in Schulden zu geraten. Das neu geregelte Insolvenzverfahren mache es jetzt jedoch dem Schuldner möglich, den Unterhalt ohne Berücksichtigung von anderen Schulden zu bezahlen und nach Ablauf von sechs Jahren Schuldenfreiheit zu erlangen. Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren ist es dem Unterhaltsschuldner möglich, dem Unterhalt seiner minderjährigen Kinder Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten einzuräumen.<br />
Wenn also die Voraussetzungen des Insolvenzverfahrens vorliegen, ist es Sache des Unterhaltsverpflichteten, genau zu belegen, warum ihm ein solches Insolvenzverfahren nicht zugemutet werden kann.</p>
<p>INFO:<br />
(1) § 1603 Abs. 2 BGB;<br />
(2) BGH vom 23. 2. 2005, XII ZR 114/03.</p>
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		<title>Familienrecht XXXII: In Frieden scheiden</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxxii-in-frieden-scheiden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Dec 2003 10:50:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Barunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Düsseldorfer Tabelle]]></category>
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		<category><![CDATA[Kindesbetreuung]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-32.jpg" rel="attachment wp-att-484"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-484" src="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-32.jpg" alt="Fachartikel Familienrecht XXXII" width="465" height="870" srcset="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-32.jpg 465w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-32-321x600.jpg 321w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-32-160x300.jpg 160w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-32-214x400.jpg 214w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-32-267x500.jpg 267w" sizes="(max-width: 465px) 100vw, 465px" /></a></p>
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		<item>
		<title>Familienrecht XVI: Nach der Decke strecken</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xvi-nach-der-decke-strecken/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 May 2003 08:41:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsobliegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[fiktives Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei der Frage nach der Höhe von Unterhaltszahlungen während der Trennungszeit stellt sich die Frage nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Hier werden zunächst noch keine wesentlich anderen Maßstäbe als in der zuvor bestehenden Ehe angesetzt. So wird der Unterhalt nicht geschuldet, wenn ihn der Verpflichtete nicht bezahlen kann. Das Gesetz (1) regelt die Leistungsfähigkeit des ... <a title="Familienrecht XVI: Nach der Decke strecken" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xvi-nach-der-decke-strecken/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XVI: Nach der Decke strecken">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Frage nach der Höhe von Unterhaltszahlungen während der Trennungszeit stellt sich die Frage nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Hier werden zunächst noch keine wesentlich anderen Maßstäbe als in der zuvor bestehenden Ehe angesetzt.</p>
<p>So wird der Unterhalt nicht geschuldet, wenn ihn der Verpflichtete nicht bezahlen kann. Das Gesetz (1) regelt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, die den Anspruch des Be-rechtigten mindert oder ausschließt. Führt die Unterhaltsverpflichtung dazu, dass der Unter-halt des Schuldners gefährdet wird, so verwandelt sich der Anspruch auf eheangemessenen Unterhalt in einen Billligkeitsanspruch (2). In diesem Fall wird der Anspruch auf den vollen Unterhalt eingeschränkt, damit nicht beide Ehegatten, Verpflichteter und Berechtigter, Sozi-alhilfe beantragen müssen.</p>
<p>Ein Schuldner gilt aber nicht schon dann als leistungsunfähig, wenn er eben kein Geld hat, sondern erst dann, wenn er sich die nötigen Mittel auch nicht mit zumutbarer Anstrengung besorgen kann. Denn Unterhaltspflicht heißt auch Erwerbspflicht. Dem tatsächlich erzielten Einkommen steht das erzielbare Einkommen aus Erwerbstätigkeit gleich. So muss etwa ein Selbstständiger, dessen Unternehmen sich nicht rentiert, früher oder später eine abhängige Arbeit (Anstellung) suchen.</p>
<p>Gibt der Unterhaltsschuldner mutwillig eine besser dotierte Tätigkeit auf, so wird ihm das bislang erzielte Einkommen fiktiv zugerechnet (3).</p>
<p>Die Erwerbspflicht setzt allerdings erst dann mit allen Konsequenzen ein, wenn die Ehe be-reits endgültig gescheitert und die Scheidung nicht mehr zu verhindern ist. Was dem Unter-haltsberechtigten recht ist, muss dem Unterhaltspflichtigen billig sein; während der ersten Trennungszeit kann er alles beim Alten lassen. Wenn hier die vorhandenen Mittel nicht aus-reichen, den vollen Bedarf beider Ehegatten zu decken, müssen sich beide nach der Decke strecken.</p>
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		<item>
		<title>Familienrecht XV: Muss man arbeiten?</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xv-muss-man-arbeiten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Apr 2003 19:27:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsobliegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuung]]></category>
		<category><![CDATA[Trennungsunterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Da eine Ehe vor Ablauf eines Trennungsjahres in der Regel nicht geschieden wird, muss beispielsweise eine getrennt lebende Hausfrau noch keine Arbeit suchen. Erst wenn die Ehe endgültig geschieden ist, muss sich der bis dahin nicht berufstätige und bedürftige Ehegatte eine Arbeit suchen. Dann aber erwartet man von ihm den gleichen Einsatz wie von einem ... <a title="Familienrecht XV: Muss man arbeiten?" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xv-muss-man-arbeiten/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XV: Muss man arbeiten?">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Da eine Ehe vor Ablauf eines Trennungsjahres in der Regel nicht geschieden wird, muss beispielsweise eine getrennt lebende Hausfrau noch keine Arbeit suchen. Erst wenn die Ehe endgültig geschieden ist, muss sich der bis dahin nicht berufstätige und bedürftige Ehegatte eine Arbeit suchen. Dann aber erwartet man von ihm den gleichen Einsatz wie von einem Geschiedenen. Die Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des Ge-trenntlebens ist die Ausnahme.</p>
<p>Ob die Erwerbstätigkeit angemessen (zumutbar) ist, umschreibt das Gesetz (1) aber nur un-genau. Beispielsweise kann sie wegen Kindesbetreuung, Alter oder Krankheit unzumutbar sein. Wenn ein Ehegatte wegen dieser Umstände nach der Scheidung nicht arbeiten müsste, muss er es während der Trennung erst recht nicht.</p>
<p>Je länger die Ehe gewährt hat, desto mehr richtet sich die Angemessenheit und Zumutbar-keit einer Tätigkeit für den bis dahin nicht erwerbstätigen Partner nach dem Niveau von Be-ruf, Karriere und Einkommen des Ehegatten, der bislang mit seinem Einkommen den Famili-enunterhalt bestritten hat.</p>
<p>Die Fortsetzung einer bereits begonnenen Tätigkeit ist eher zumutbar, als die Neuaufnahme. Wer beispielsweise ein sechsjähriges gemeinsames Kind betreut, muss nicht arbeiten, die Betreuung eines elfjährigen Schülers kann eine Teilzeitbeschäftigung ermöglichen.</p>
<p>(1) § 1361 Abs. 2 BGB;<br />
(2) Literatur: BGH FamRZ 87, 912;<br />
(3) BGH FamrRZ 95, 995.</p>
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