Eigene Fachartikel: Familienrecht (Serie 2)

Familienrecht XXII: Selbst verantwortlich

Der Vater eines zwischenzeitlich erwachsenen Sohnes verlangte die Abänderung eines vorliegenden Unterhaltstitels, weil er der Meinung war, er müsse keinen Unterhalt mehr bezahlen. Der Sohn würde keine ordnungsgemäße Ausbildung absolvieren.
Der zwischenzeitlich volljährige Sohn hatte 2001 die achte Klasse die Hauptschule ohne Abschluss beendet. Anstelle einer Ausbildung frönte er danach der Freizeitgestaltung, die ihm zunächst einen zweiwöchigen Jugendarrest und im Anschluss daran eine sechsmonatige Bewährungsstrafe wegen einer anderen Straftat einbrachte. In dieser Zeit lebte der Sohn beim Vater, der seiner elterlichen und erzieherischen Verantwortung nachgekommen war. Dennoch meinte das Jugendamt, dass weiterer „erzieherischer Förderbedarf“ bestehe, und erwog, ihn im Rahmen der Jugendhilfe unterzubringen. Der Sohn lehnte auch diese Unterstützung der sozialen Fürsorge ab.
Eine im August 2002 begonnene Ausbildung zum Speditionskaufmann beendete er im Dezember wieder. Seither arbeitslos, belegte er im Winter 2003 verschiedene Computerkurse und macht seit 2004 – mittlerweile volljährig – ein Praktikum. Der Vater ist jetzt der Auffassung, er müsse keinen Unterhalt mehr bezahlen, weil sein Sohn nicht an einer beruflichen oder schulischen Ausbildung mitwirke.
Diese Auffassung des Vaters hat das Oberlandesgericht Celle bestätigt: Ein volljähriges Kind, das seiner Ausbildungsobliegenheit nicht nachkommt, muss für seinen Lebensbedarf selbst aufkommen und dabei jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen. Der unterhaltsberechtigte Sohn ist im Regelfall verpflichtet, seine so genannte „Bedürftigkeit“ nachzuweisen.
Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Die Eltern schulden eine angemessene, den Begabungen, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen entsprechende berufliche Ausbildung. Dem unterhaltsberechtigten Kind seinerseits obliegt es, die Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit pflichtbewusst zu verfolgen sowie in angemessener Zeit zu beenden. Vorübergehende Verzögerungen in der Ausbildung sind nur dann hinzunehmen, wenn sie auf einem erzieherischen Fehlverhalten der Eltern beruhen.
Verletzt das unterhaltsberechtigte Kind seine Ausbildungsobliegenheit nachhaltig, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Nach dieser Auffassung des Gerichts beinhaltet die genannte Vorschrift des BGB ein Gegenseitigkeitsverhältnis: Wenn dieses durch den Sohn verletzt wird, führt das von selbst zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs.

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