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	<title>Baurecht Übersicht - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Baurecht Übersicht - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Schwarzarbeit</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/schwarzarbeit-3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Sep 2024 09:16:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schwarzarbeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>6.3.2024 12 U 127/22 1. Ist ein Zivilgericht aufgrund von Indizien davon überzeugt, dass die Parteien eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede getroffen haben, hat es die daraus folgende Nichtigkeit gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn die Parteien übereinstimmend vortragen, eine solche ... <a title="Schwarzarbeit" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/schwarzarbeit-3/" aria-label="Mehr Informationen über Schwarzarbeit">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>6.3.2024</p>



<p>12 U 127/22</p>



<p>1. Ist ein Zivilgericht aufgrund von Indizien davon überzeugt, dass die Parteien eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede getroffen haben, hat es die daraus folgende Nichtigkeit gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn die Parteien übereinstimmend vortragen, eine solche Abrede habe es nicht gegeben.</p>



<p>2. Die Dispositionsmaxime des Zivilrechts findet in den Fällen ihre Grenze, in denen die Parteien gemeinsam vorsätzlich gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Die Folgen dieses Verstoßes können nicht durch übereinstimmenden wahrheitswidrigen Parteivortrag umgangen werden.</p>



<p>3. Es ist den Parteien nicht möglich, die Folgen des Gesetzes mit Hilfe zivilprozessualer Vorschriften nachträglich zu umgehen, wenn ein Zivilgericht von den Tatsachen überzeugt ist, die einen Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG begründen.</p>



<p>BGB § 134, § 631 Abs 1, § 677, § 812, § 951 Abs 1</p>
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		<item>
		<title>Befangenheitsrecht</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/befangenheitsrecht-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Aug 2024 12:56:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Befangenheitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>23.2.2024 4 W 26/24 Lücken oder Unzulänglichkeiten in dessen schriftlichen Gutachten oder Bedenken gegen dessen Sachkunde können regelmäßig die Unparteilichkeit des Sachverständigen nicht in Frage stellen und rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht. ZPO § 42, § 406</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>23.2.2024</p>



<p>4 W 26/24</p>



<p>Lücken oder Unzulänglichkeiten in dessen schriftlichen Gutachten oder Bedenken gegen dessen Sachkunde können regelmäßig die Unparteilichkeit des Sachverständigen nicht in Frage stellen und rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.</p>



<p>ZPO § 42, § 406</p>
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		<item>
		<title>Sicherungsrecht</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/sicherungsrecht-3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Jul 2024 08:07:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vollstreckungssicherheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>7.5.2024 21 U 129/23 1. Die erstinstanzliche Verurteilung eines Werkbestellers zur Sicherheitsleistung aufgrund von § 650f BGB ist zugunsten des Unternehmers nur gegen Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 2. Die Vollstreckungssicherheit gemäß § 709 ZPO ist nicht mit dem Betrag der Sicherheit gemäß § 650f BGB (evtl. mit einem Zuschlag) ... <a title="Sicherungsrecht" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/sicherungsrecht-3/" aria-label="Mehr Informationen über Sicherungsrecht">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>7.5.2024</p>



<p>21 U 129/23</p>



<p>1. Die erstinstanzliche Verurteilung eines Werkbestellers zur Sicherheitsleistung aufgrund von § 650f BGB ist zugunsten des Unternehmers nur gegen Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.</p>



<p>2. Die Vollstreckungssicherheit gemäß § 709 ZPO ist nicht mit dem Betrag der Sicherheit gemäß § 650f BGB (evtl. mit einem Zuschlag) anzusetzen. Sie ist an den geschätzten Kosten zu orientieren, die dem Besteller durch die ausgeurteilte Sicherheitsleistung im Zeitraum ab Erlass des erstinstanzlichen Urteils bis zum rechtskräftigen Abschluss des Sicherungsprozesses entstehen können.</p>
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		<item>
		<title>Bauvertrag</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/bauvertrag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Jun 2024 13:01:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Bauvertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>6 U 54/16 10.8.2017 OLG Celle &#8211; LG Hannover Bauvertrag: Abnahme der Rohbauarbeiten durch Fortführung des Baus und Inbetriebnahme des Objekts Lehnt der Auftraggeber die Abnahme wegen &#8222;gravierender Mängel&#8220; (hier: der Rohbauarbeiten) ab, liegt in der Fortführung des Baus und der Inbetriebnahme des Objekts keine Abnahme.(Rn.11) BGB § 640, § 641 Abs 1 S 1</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>6 U 54/16</p>



<p>10.8.2017</p>



<p>OLG Celle &#8211; LG Hannover</p>



<p>Bauvertrag: Abnahme der Rohbauarbeiten durch Fortführung des Baus und Inbetriebnahme des Objekts</p>



<p>Lehnt der Auftraggeber die Abnahme wegen &#8222;gravierender Mängel&#8220; (hier: der Rohbauarbeiten) ab, liegt in der Fortführung des Baus und der Inbetriebnahme des Objekts keine Abnahme.(Rn.11)</p>



<p>BGB § 640, § 641 Abs 1 S 1</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Abnahme</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/abnahme-3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Jun 2024 07:16:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abnahme]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>10.8.2017 6 U 54/16 Bauvertrag: Abnahme der Rohbauarbeiten durch Fortführung des Baus und Inbetriebnahme des Objekts Lehnt der Auftraggeber die Abnahme wegen &#8222;gravierender Mängel&#8220; (hier: der Rohbauarbeiten) ab, liegt in der Fortführung des Baus und der Inbetriebnahme des Objekts keine Abnahme.(Rn.11) BGB § 640, § 641 Abs 1 S 1</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>10.8.2017</p>



<p>6 U 54/16</p>



<p>Bauvertrag: Abnahme der Rohbauarbeiten durch Fortführung des Baus und Inbetriebnahme des Objekts</p>



<p>Lehnt der Auftraggeber die Abnahme wegen &#8222;gravierender Mängel&#8220; (hier: der Rohbauarbeiten) ab, liegt in der Fortführung des Baus und der Inbetriebnahme des Objekts keine Abnahme.(Rn.11)</p>



<p>BGB § 640, § 641 Abs 1 S 1</p>
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		<item>
		<title>Windenergieanlagen</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/windenergieanlagen-bau-und-bodenrecht-bverwg-ovg-lueneburg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Jun 2024 09:44:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Windenergieanlagen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>19.12.2023 7 C 4.22 Zulässigkeit nachträglicher Beschränkungen des Betriebs von Windenergieanlagen 1. § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ermächtigt nur zu nachträglichen Anordnungen zur Erfüllung von Pflichten, die sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Die nachträgliche Durchsetzung anderer öffentlich-rechtlicher Pflichten richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht (im ... <a title="Windenergieanlagen" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/windenergieanlagen-bau-und-bodenrecht-bverwg-ovg-lueneburg/" aria-label="Mehr Informationen über Windenergieanlagen">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>19.12.2023</p>



<p>7 C 4.22</p>



<p>Zulässigkeit nachträglicher Beschränkungen des Betriebs von Windenergieanlagen</p>



<p>1. § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ermächtigt nur zu nachträglichen Anordnungen zur Erfüllung von Pflichten, die sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Die nachträgliche Durchsetzung anderer öffentlich-rechtlicher Pflichten richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 &#8211; 7 C 48.07 &#8211; BVerwGE 132, 224 Rn. 28 f.).</p>



<p>2. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen steht der Heranziehung von § 3 Abs. 2 BNatSchG als Rechtsgrundlage für nachträgliche Anordnungen zur Durchsetzung naturschutzrechtlicher Verbote nicht generell entgegen.</p>



<p>3. Die Befugnis der Naturschutzbehörde zum Erlass nachträglicher Anordnungen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG findet bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen ihre Grenzen in der Gestattungs- und Feststellungswirkung der Genehmigung und den Vorschriften über deren Aufhebung. Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage werden von der Feststellungswirkung der Genehmigung nicht umfasst (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 2008 &#8211; 7 C 48.07 &#8211; BVerwGE 132, 224 und vom 30. April 2009 &#8211; 7 C 14.08 &#8211; NVwZ 2009, 1441 Rn. 22).</p>



<p>4. Bei der Bestimmung dynamischer Betreiberpflichten &#8211; hier aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG &#8211; sind neue Erkenntnisse über die Auswirkungen einer Anlage stets zu berücksichtigen. Neue Tatsachen können sich daraus ergeben, dass die Auswirkungen des Betriebs einer Anlage nicht mehr nur &#8211; wie bei der Erteilung der Genehmigung &#8211; prognostisch ermittelt und folglich abgeschätzt, sondern nach Errichtung und Inbetriebnahme auf der Grundlage empirischer Nachweise verlässlicher bestimmt werden können (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 &#8211; 4 C 2.19 &#8211; BVerwGE 172, 271 Rn. 33).</p>



<p>5. Nutzungsmöglichkeiten, die Anlagen an anderen Standorten bieten, sind schon tatbestandlich keine Alternativen (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) zur Nutzung bestehender Anlagen, die mit nachträglichen Betriebsbeschränkungen belegt werden. Zwischen solchen Anlagen besteht kein Alternativ-, sondern ein Ergänzungsverhältnis.</p>



<p>BNatSchG § 3 Abs. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 7, § 45b Abs. 8</p>



<p>BImSchG § 17 Abs. 1 Satz 1, § 21</p>



<p>VwVfG § 48</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Abstand/Grenzen, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht, Bebauungsplan</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/abstand-grenzen-bauleitplanung-bauordnungsrecht-bebauungsplan/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Jun 2024 14:56:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bauordnungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>16.2.2024 1 LA 88/23 Abweichung; Gebäudeabstand; Gebietserhaltungsanspruch; Gebietsprägung; Grenzabstand; offene Bauweise; Rücksichtnahme; Nachbarschutz gegen verdichtete Wohnbebauung 1. Zu den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO an eine verdichtete Wohnbebauung in Wohngebieten und den Anforderungen der offenen Bauweise (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). 2. Auch bei Bestimmung der Eigenart des Baugebiets ... <a title="Abstand/Grenzen, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht, Bebauungsplan" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/abstand-grenzen-bauleitplanung-bauordnungsrecht-bebauungsplan/" aria-label="Mehr Informationen über Abstand/Grenzen, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht, Bebauungsplan">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>16.2.2024</p>



<p>1 LA 88/23</p>



<p>Abweichung; Gebäudeabstand; Gebietserhaltungsanspruch; Gebietsprägung; Grenzabstand; offene Bauweise; Rücksichtnahme; Nachbarschutz gegen verdichtete Wohnbebauung</p>



<p>1. Zu den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO an eine verdichtete Wohnbebauung in Wohngebieten und den Anforderungen der offenen Bauweise (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO).</p>



<p>2. Auch bei Bestimmung der Eigenart des Baugebiets nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kommt dem aus den Planfestsetzungen ersichtlichen Willen des Plangebers Vorrang vor den tatsächlichen Verhältnissen zu (Anknüpfung an Senatsbeschl. v. 24.2.2022 &#8211; 1 ME 186/21 -, BauR 2022, 743 = juris Rn. 6).</p>



<p>3. § 7 NBauO ist nicht nachbarschützend.</p>



<p>BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 1</p>



<p>NBauO § 7</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Schlussrechnung (Baurecht) OLG Frankfurt &#8211; LG Frankfurt</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/schlussrechnung-baurecht-olg-frankfurt-lg-frankfurt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 May 2024 14:47:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schlussrechnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>13.3.2023 21 U 52/22 Werkvertrag: Anforderungen an Prüffähigkeit der Schlussrechnung als Verjährungsvoraussetzung 1. Eine Schlussrechnung ist prüfbar, wenn sie nach dem Vertrag objektiv unverzichtbare Angaben enthält, die die sachliche und rechnerische Überprüfung des Werklohns ermöglichen.( Rn.32) 2. Hat ein vom Auftraggeber beauftragter Fachmann, wie ein Architekt oder Ingenieur, die Schlussrechnung geprüft, spricht dies in der ... <a title="Schlussrechnung (Baurecht) OLG Frankfurt &#8211; LG Frankfurt" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/schlussrechnung-baurecht-olg-frankfurt-lg-frankfurt/" aria-label="Mehr Informationen über Schlussrechnung (Baurecht) OLG Frankfurt &#8211; LG Frankfurt">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>13.3.2023</p>



<p>21 U 52/22</p>



<p>Werkvertrag: Anforderungen an Prüffähigkeit der Schlussrechnung als Verjährungsvoraussetzung</p>



<p>1. Eine Schlussrechnung ist prüfbar, wenn sie nach dem Vertrag objektiv unverzichtbare Angaben enthält, die die sachliche und rechnerische Überprüfung des Werklohns ermöglichen.( Rn.32)</p>



<p>2. Hat ein vom Auftraggeber beauftragter Fachmann, wie ein Architekt oder Ingenieur, die Schlussrechnung geprüft, spricht dies in der Regel für eine Prüfbarkeit.(Rn.32)</p>



<p>3. Die Vorlage von Nachtragskalkulationen ist bei der Schlussrechnungsprüfung durch einen Architekten oder Ingenieur nicht ohne weiteres erforderlich.(Rn.37)</p>



<p>VOB/B § 14 Abs 1 S 1, § 16 Abs 3 Nr 1 S 1</p>



<p>BGB § 242</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Baumängelrecht, DIN-Vorschriften, Regeln der Technik</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-din-vorschriften-regeln-der-technik/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 May 2024 09:16:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baumängelrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>14.7.2023 4 U 52/23 Notwendige Prüfung des Heizungsfüllwassers durch Installateur bei Austausch einer Heizungsanlage Bei der VDI-Richtlinie 2035 handelt es sich um eine anerkannte Regel der Technik, welche im Falle des Austausches einer Heizungsanlage eine Prüfung des Heizungsfüllwassers durch den Installateur bei dessen Verbleib in dem bestehenden Leitungssystem auch dann bedingt, wenn Maßnahmen zum Korrosionsschutz ... <a title="Baumängelrecht, DIN-Vorschriften, Regeln der Technik" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-din-vorschriften-regeln-der-technik/" aria-label="Mehr Informationen über Baumängelrecht, DIN-Vorschriften, Regeln der Technik">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>14.7.2023</p>



<p>4 U 52/23</p>



<p>Notwendige Prüfung des Heizungsfüllwassers durch Installateur bei Austausch einer Heizungsanlage</p>



<p>Bei der VDI-Richtlinie 2035 handelt es sich um eine anerkannte Regel der Technik, welche im Falle des Austausches einer Heizungsanlage eine Prüfung des Heizungsfüllwassers durch den Installateur bei dessen Verbleib in dem bestehenden Leitungssystem auch dann bedingt, wenn Maßnahmen zum Korrosionsschutz nicht Gegenstand des Vertrages sind. (Rn.11)</p>



<p>1. Sind mehrere Mängelbeseitigungsversuche erfolglos geblieben und hat sich nach jedem Nachbesserungsversuch weiterhin dasselbe Mängelsymptom gezeigt, so muss der Besteller letztlich kein Vertrauen mehr in die Zusagen des Unternehmers auf den Erfolg weiterer Bemühungen um Nacherfüllung haben. (Rn.28)</p>



<p>2. Betreffend eine Heizungsanlage wird man davon ausgehen können, dass auch der nachträgliche Einbau einer solchen in ein bestehendes Gebäude als Arbeiten an einem Bauwerk anzusehen ist. Gleiches dürfte für eine umfassende Sanierung gelten, die sich auf die wesentlichen Teile der Anlage erstreckt und dabei insbesondere auch in die Bauwerkssubstanz eingreift. Anders beurteilt sich der Fall, wenn nur einzelne Teile einer derartigen Anlage im Wege einer Reparatur ausgetauscht oder erneuert werden. (Rn.33)</p>



<p>3. Zitierung zum Leitsatz: Anschluss OLG Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2007 &#8211; 13 U 103/03. (Rn.11)</p>



<p>BGB § 346 Abs 1, § 631 Abs 1 Halbs 1, § 633 Abs 1, § 633 Abs 2 S 1, § 634 Nr 3</p>
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		<title>Baumängelrecht, Gesamtschuld, Gewährleistungsrecht, Haftungsrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 May 2024 09:51:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baumängelrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>29.12.2022 2 U 156/21 Hs Umbau in einem Fachwerkhaus: Haftung eines Badausrüsters und des Architekten bei Sachmängeln &#8211; Teilumbau Fachwerkhaus 1. Ein mit den Grundleistungen der Objektplanung nach § 34 HOAI 2013 beauftragter Architekt ist im Rahmen des Neubaus von Badezimmern in einem Fachwerkhaus verpflichtet, für die Fliesen- und Bodenverlegearbeiten neben einer Erwähnung der auszuführenden ... <a title="Baumängelrecht, Gesamtschuld, Gewährleistungsrecht, Haftungsrecht" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-gesamtschuld-gewaehrleistungsrecht-haftungsrecht/" aria-label="Mehr Informationen über Baumängelrecht, Gesamtschuld, Gewährleistungsrecht, Haftungsrecht">Weiterlesen ...</a></p>
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<p>29.12.2022</p>



<p>2 U 156/21 Hs</p>



<p>Umbau in einem Fachwerkhaus: Haftung eines Badausrüsters und des Architekten bei Sachmängeln &#8211; Teilumbau Fachwerkhaus</p>



<p>1. Ein mit den Grundleistungen der Objektplanung nach § 34 HOAI 2013 beauftragter Architekt ist im Rahmen des Neubaus von Badezimmern in einem Fachwerkhaus verpflichtet, für die Fliesen- und Bodenverlegearbeiten neben einer Erwähnung der auszuführenden Abdichtung des Untergrundes im konstruktiven Leistungsverzeichnis eine skizzenhafte Untersetzung der Art und Weise der Herstellung der Bodenabdichtung unter Angabe von Leitdetails – z.B. zur Fläche und zur Höhe der erforderlichen wannenförmigen Abdichtung – zu fertigen und dem bauausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben zur Bodenabdichtung ist im Rahmen der Bauüberwachung zu kontrollieren. (Rn.56)</p>



<p>2. Nimmt der mit der Lieferung und Montage von Sanitäreinrichtungen, insbesondere Duschen, beauftragte Unternehmer (Badausrüster) ohne eine Rücksprache oder Bedenkenanmeldung den Einbau der Duschwannen auf dem vorhandenen, offenkundig mehrschichtig aus saugfähigen Materialien bestehenden Fußbodenaufbau in einem Fachwerkhaus ohne irgendeine Abdichtung vor, so ist diese Leistung trotz des Umstandes, dass die Bodenabdichtung von einem anderen Unternehmen geschuldet wird, pflichtverletzend i.S. eines Sachmangels seiner eigenen Leistungen. (Rn.57)</p>



<p>3. Ohne eine Einbeziehung der VOB/B als Ganzes in den Bauvertrag kann sich der Unternehmer auch dann nicht mit Erfolg auf eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von fünf auf vier Jahre berufen, wenn im Abnahmeprotokoll deklaratorisch der Ablauf der Gewährleistungsfrist datumsmäßig vier Jahre nach dem Abnahmetermin vermerkt ist. (Rn.78)</p>



<p>4. Baut der mit der Lieferung und Montage von Sanitäreinrichtungen beauftragte Unternehmer (Badausrüster) ohne Rücksprache oder Bedenkenanmeldung Duschwannen auf dem vorhandenen, offenkundig mehrschichtig aus saugfähigen Materialien bestehenden Fußbodenaufbau in einem Fachwerkhaus ohne eine Abdichtung ein, so ist diese Leistung trotz des Umstands, dass die Bodenabdichtung von einem anderen Unternehmen geschuldet wird, pflichtverletzend im Sinne eines Sachmangels seiner eigenen Leistung.</p>



<p>HOAI 2013 § 34</p>



<p>VOB/B § 13 Abs 4 Nr 1</p>



<p>BGB § 280, § 281 BGB, § 634 Nr 2 BGB</p>
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