14.7.2023
4 U 52/23
Notwendige Prüfung des Heizungsfüllwassers durch Installateur bei Austausch einer Heizungsanlage
Bei der VDI-Richtlinie 2035 handelt es sich um eine anerkannte Regel der Technik, welche im Falle des Austausches einer Heizungsanlage eine Prüfung des Heizungsfüllwassers durch den Installateur bei dessen Verbleib in dem bestehenden Leitungssystem auch dann bedingt, wenn Maßnahmen zum Korrosionsschutz nicht Gegenstand des Vertrages sind. (Rn.11)
1. Sind mehrere Mängelbeseitigungsversuche erfolglos geblieben und hat sich nach jedem Nachbesserungsversuch weiterhin dasselbe Mängelsymptom gezeigt, so muss der Besteller letztlich kein Vertrauen mehr in die Zusagen des Unternehmers auf den Erfolg weiterer Bemühungen um Nacherfüllung haben. (Rn.28)
2. Betreffend eine Heizungsanlage wird man davon ausgehen können, dass auch der nachträgliche Einbau einer solchen in ein bestehendes Gebäude als Arbeiten an einem Bauwerk anzusehen ist. Gleiches dürfte für eine umfassende Sanierung gelten, die sich auf die wesentlichen Teile der Anlage erstreckt und dabei insbesondere auch in die Bauwerkssubstanz eingreift. Anders beurteilt sich der Fall, wenn nur einzelne Teile einer derartigen Anlage im Wege einer Reparatur ausgetauscht oder erneuert werden. (Rn.33)
3. Zitierung zum Leitsatz: Anschluss OLG Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2007 – 13 U 103/03. (Rn.11)
BGB § 346 Abs 1, § 631 Abs 1 Halbs 1, § 633 Abs 1, § 633 Abs 2 S 1, § 634 Nr 3