Schlussrechnung (Baurecht) OLG Frankfurt – LG Frankfurt

13.3.2023

21 U 52/22

Werkvertrag: Anforderungen an Prüffähigkeit der Schlussrechnung als Verjährungsvoraussetzung

1. Eine Schlussrechnung ist prüfbar, wenn sie nach dem Vertrag objektiv unverzichtbare Angaben enthält, die die sachliche und rechnerische Überprüfung des Werklohns ermöglichen.( Rn.32)

2. Hat ein vom Auftraggeber beauftragter Fachmann, wie ein Architekt oder Ingenieur, die Schlussrechnung geprüft, spricht dies in der Regel für eine Prüfbarkeit.(Rn.32)

3. Die Vorlage von Nachtragskalkulationen ist bei der Schlussrechnungsprüfung durch einen Architekten oder Ingenieur nicht ohne weiteres erforderlich.(Rn.37)

VOB/B § 14 Abs 1 S 1, § 16 Abs 3 Nr 1 S 1

BGB § 242