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	<title>Baumängelrecht Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Baumängelrecht Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Baumängelrecht, DIN-Vorschriften, Regeln der Technik</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-din-vorschriften-regeln-der-technik/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 May 2024 09:16:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baumängelrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>14.7.2023 4 U 52/23 Notwendige Prüfung des Heizungsfüllwassers durch Installateur bei Austausch einer Heizungsanlage Bei der VDI-Richtlinie 2035 handelt es sich um eine anerkannte Regel der Technik, welche im Falle des Austausches einer Heizungsanlage eine Prüfung des Heizungsfüllwassers durch den Installateur bei dessen Verbleib in dem bestehenden Leitungssystem auch dann bedingt, wenn Maßnahmen zum Korrosionsschutz ... <a title="Baumängelrecht, DIN-Vorschriften, Regeln der Technik" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-din-vorschriften-regeln-der-technik/" aria-label="Mehr Informationen über Baumängelrecht, DIN-Vorschriften, Regeln der Technik">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>14.7.2023</p>



<p>4 U 52/23</p>



<p>Notwendige Prüfung des Heizungsfüllwassers durch Installateur bei Austausch einer Heizungsanlage</p>



<p>Bei der VDI-Richtlinie 2035 handelt es sich um eine anerkannte Regel der Technik, welche im Falle des Austausches einer Heizungsanlage eine Prüfung des Heizungsfüllwassers durch den Installateur bei dessen Verbleib in dem bestehenden Leitungssystem auch dann bedingt, wenn Maßnahmen zum Korrosionsschutz nicht Gegenstand des Vertrages sind. (Rn.11)</p>



<p>1. Sind mehrere Mängelbeseitigungsversuche erfolglos geblieben und hat sich nach jedem Nachbesserungsversuch weiterhin dasselbe Mängelsymptom gezeigt, so muss der Besteller letztlich kein Vertrauen mehr in die Zusagen des Unternehmers auf den Erfolg weiterer Bemühungen um Nacherfüllung haben. (Rn.28)</p>



<p>2. Betreffend eine Heizungsanlage wird man davon ausgehen können, dass auch der nachträgliche Einbau einer solchen in ein bestehendes Gebäude als Arbeiten an einem Bauwerk anzusehen ist. Gleiches dürfte für eine umfassende Sanierung gelten, die sich auf die wesentlichen Teile der Anlage erstreckt und dabei insbesondere auch in die Bauwerkssubstanz eingreift. Anders beurteilt sich der Fall, wenn nur einzelne Teile einer derartigen Anlage im Wege einer Reparatur ausgetauscht oder erneuert werden. (Rn.33)</p>



<p>3. Zitierung zum Leitsatz: Anschluss OLG Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2007 &#8211; 13 U 103/03. (Rn.11)</p>



<p>BGB § 346 Abs 1, § 631 Abs 1 Halbs 1, § 633 Abs 1, § 633 Abs 2 S 1, § 634 Nr 3</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Baumängelrecht, Gesamtschuld, Gewährleistungsrecht, Haftungsrecht</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-gesamtschuld-gewaehrleistungsrecht-haftungsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 May 2024 09:51:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baumängelrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>29.12.2022 2 U 156/21 Hs Umbau in einem Fachwerkhaus: Haftung eines Badausrüsters und des Architekten bei Sachmängeln &#8211; Teilumbau Fachwerkhaus 1. Ein mit den Grundleistungen der Objektplanung nach § 34 HOAI 2013 beauftragter Architekt ist im Rahmen des Neubaus von Badezimmern in einem Fachwerkhaus verpflichtet, für die Fliesen- und Bodenverlegearbeiten neben einer Erwähnung der auszuführenden ... <a title="Baumängelrecht, Gesamtschuld, Gewährleistungsrecht, Haftungsrecht" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-gesamtschuld-gewaehrleistungsrecht-haftungsrecht/" aria-label="Mehr Informationen über Baumängelrecht, Gesamtschuld, Gewährleistungsrecht, Haftungsrecht">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>29.12.2022</p>



<p>2 U 156/21 Hs</p>



<p>Umbau in einem Fachwerkhaus: Haftung eines Badausrüsters und des Architekten bei Sachmängeln &#8211; Teilumbau Fachwerkhaus</p>



<p>1. Ein mit den Grundleistungen der Objektplanung nach § 34 HOAI 2013 beauftragter Architekt ist im Rahmen des Neubaus von Badezimmern in einem Fachwerkhaus verpflichtet, für die Fliesen- und Bodenverlegearbeiten neben einer Erwähnung der auszuführenden Abdichtung des Untergrundes im konstruktiven Leistungsverzeichnis eine skizzenhafte Untersetzung der Art und Weise der Herstellung der Bodenabdichtung unter Angabe von Leitdetails – z.B. zur Fläche und zur Höhe der erforderlichen wannenförmigen Abdichtung – zu fertigen und dem bauausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben zur Bodenabdichtung ist im Rahmen der Bauüberwachung zu kontrollieren. (Rn.56)</p>



<p>2. Nimmt der mit der Lieferung und Montage von Sanitäreinrichtungen, insbesondere Duschen, beauftragte Unternehmer (Badausrüster) ohne eine Rücksprache oder Bedenkenanmeldung den Einbau der Duschwannen auf dem vorhandenen, offenkundig mehrschichtig aus saugfähigen Materialien bestehenden Fußbodenaufbau in einem Fachwerkhaus ohne irgendeine Abdichtung vor, so ist diese Leistung trotz des Umstandes, dass die Bodenabdichtung von einem anderen Unternehmen geschuldet wird, pflichtverletzend i.S. eines Sachmangels seiner eigenen Leistungen. (Rn.57)</p>



<p>3. Ohne eine Einbeziehung der VOB/B als Ganzes in den Bauvertrag kann sich der Unternehmer auch dann nicht mit Erfolg auf eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von fünf auf vier Jahre berufen, wenn im Abnahmeprotokoll deklaratorisch der Ablauf der Gewährleistungsfrist datumsmäßig vier Jahre nach dem Abnahmetermin vermerkt ist. (Rn.78)</p>



<p>4. Baut der mit der Lieferung und Montage von Sanitäreinrichtungen beauftragte Unternehmer (Badausrüster) ohne Rücksprache oder Bedenkenanmeldung Duschwannen auf dem vorhandenen, offenkundig mehrschichtig aus saugfähigen Materialien bestehenden Fußbodenaufbau in einem Fachwerkhaus ohne eine Abdichtung ein, so ist diese Leistung trotz des Umstands, dass die Bodenabdichtung von einem anderen Unternehmen geschuldet wird, pflichtverletzend im Sinne eines Sachmangels seiner eigenen Leistung.</p>



<p>HOAI 2013 § 34</p>



<p>VOB/B § 13 Abs 4 Nr 1</p>



<p>BGB § 280, § 281 BGB, § 634 Nr 2 BGB</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Baumängelrecht</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-7/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Mar 2024 10:29:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baumängelrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mängelbeseitigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Baumängelrecht (Baurecht) OLG Hamm &#8211; LG Paderborn 18.8.2022 I-24 U 51/20 Verhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung bei von der Vereinbarung abweichender Ausführung der Einbringung von Frostschutzmaterial BGB § 280 Abs 1, § 633 Abs 2 S 1, § 635 Abs 3, § 637 Abs 3 VOB/B 2009 § 4 Abs 3</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Baumängelrecht (Baurecht) OLG Hamm &#8211; LG Paderborn</p>



<p>18.8.2022</p>



<p>I-24 U 51/20</p>



<p>Verhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung bei von der Vereinbarung abweichender Ausführung der Einbringung von Frostschutzmaterial</p>



<ol class="wp-block-list">
<li>Unverhältnismäßig sind die Kosten für die Beseitigung eines Werkmangels, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür nötigen Geldaufwandes steht.</li>
</ol>



<ol class="wp-block-list" start="2">
<li>Das ist dann der Fall, wenn das Werk (hier: vertragswidrig erstellte zu dünne Frostschutzschicht) nicht nur den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, sondern sich auch in der Realität bewährt hat. Eine nachträgliche Verstärkung der Frostschutzschicht würde auf Seiten des Unternehmers zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen, ohne dass sich die Situation spürbar verbessert.</li>
</ol>



<p>BGB § 280 Abs 1, § 633 Abs 2 S 1, § 635 Abs 3, § 637 Abs 3</p>



<p>VOB/B 2009 § 4 Abs 3</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Baumängelrecht , Gewährleistungsrecht , Sicherheitsleistung</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-gewaehrleistungsrecht-sicherheitsleistung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Jan 2024 09:30:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baumängelrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheitsleistung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Baumängelrecht , Gewährleistungsrecht , Sicherheitsleistung OLG Hamburg &#8211; LG Hamburg 26.1.2024 4 U 4/23 &#160; Beanstandet der Bauherr Fehler bei der Bauausführung nur unter dem Gesichtspunkt, dass diese nachteilige Auswirkungen auf den Schallschutz hätten, so bedarf die Fehlerbehauptung keiner weiteren Aufklärung, wenn sowohl das vom Bauherrn als vertragsgemäß behauptete als auch auch das durch die ... <a title="Baumängelrecht , Gewährleistungsrecht , Sicherheitsleistung" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-gewaehrleistungsrecht-sicherheitsleistung/" aria-label="Mehr Informationen über Baumängelrecht , Gewährleistungsrecht , Sicherheitsleistung">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Baumängelrecht , Gewährleistungsrecht , Sicherheitsleistung</p>
<p>OLG Hamburg &#8211; LG Hamburg</p>
<p>26.1.2024</p>
<p>4 U 4/23</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Beanstandet der Bauherr Fehler bei der Bauausführung nur unter dem Gesichtspunkt, dass diese nachteilige Auswirkungen auf den Schallschutz hätten, so bedarf die Fehlerbehauptung keiner weiteren Aufklärung, wenn sowohl das vom Bauherrn als vertragsgemäß behauptete als auch auch das durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier Ausführung erreichbare erhöhte Schallschutzniveau tatsächlich erreicht ist und eine sachverständige Beurteilung auch sonst keine Hinweise auf etwaige Schallschutzdefizite ergibt.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Es ist kein gerichtliches Geständnis i.S.d. § 288 ZPO, wenn eine Partei auf Rückfrage die vom Gericht im Rahmen seines Sachberichts vorgenommene Einteilung des Tatsachenvortrags in streitig und unstreitig lediglich als zutreffend bezeichnet.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li>Eine Gewährleistungsbürgschaft sichert keinen über etwaige Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Druckzuschlag nach § 641 Abs. 3 BGB. Sie ist nur anhand der voraussichtlich zu zu sichernden Mängelbeseitigungskosten zu bemessen. Ggf. ist daher ein Austausch der Bürgschaft gegen eine herabgesetzten, auf das Sicherungsinteresse begrenzte Bürgschaftserklärung vorzunehmen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="4">
<li>Weil zwischen der Klage auf Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft und der Gewährleistungswiderklage wirtschaftliche Gleichwertigkeit i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG besteht, entspricht der höhere Gegenstandswert der Gewährleistungswiderklage dem Gesamtstreitwert.</li>
</ol>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Baumängelrecht, „Neu für alt“, mangelhafte Kellerdichtung</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-neu-fuer-alt-mangelhafte-kellerdichtung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Jul 2022 09:44:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baumängelrecht]]></category>
		<category><![CDATA[mangelhafte Kellerdichtung]]></category>
		<category><![CDATA[Neu für alt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; BGH &#8211; OLG Düsseldorf &#8211; LG Düsseldorf 13.5.2022 V ZR 231/20 &#160; Eine Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung einer (gebrauchten) mangelhaften Kaufsache nach den Grundsätzen eines Abzugs „neu für alt“ scheidet aus, wenn sich der Vorteil des Käufers darin erschöpft, dass die Kaufsache durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften ... <a title="Baumängelrecht, „Neu für alt“, mangelhafte Kellerdichtung" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-neu-fuer-alt-mangelhafte-kellerdichtung/" aria-label="Mehr Informationen über Baumängelrecht, „Neu für alt“, mangelhafte Kellerdichtung">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>BGH &#8211; OLG Düsseldorf &#8211; LG Düsseldorf</p>
<p>13.5.2022</p>
<p>V ZR 231/20</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Eine Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung einer (gebrauchten) mangelhaften Kaufsache nach den Grundsätzen eines Abzugs „neu für alt“ scheidet aus, wenn sich der Vorteil des Käufers darin erschöpft, dass die Kaufsache durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil einen Wertzuwachs erfährt oder dass der Käufer durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspart.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB gilt das Gleiche, und zwar auch dann, wenn die Nachbesserung wegen des arglistigen Verschweigens des Mangels nicht angeboten werden muss (hier: Kosten für die Erneuerung einer mangelhaften Kellerabdichtung).</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGB § 280 Abs 1, § 280 Abs 3, § 281 Abs 1, § 281 Abs 2, § 437 Nr 3</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-neu-fuer-alt-mangelhafte-kellerdichtung/">Baumängelrecht, „Neu für alt“, mangelhafte Kellerdichtung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Baumängelrecht, Verjährung, Werkvertragsrecht</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-verjaehrung-werkvertragsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Dec 2021 10:16:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baumängelrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
		<category><![CDATA[Werkvertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Baumängelrecht (Baurecht), Verjährung (Baurecht), Werkvertragsrecht (Baurecht)OLG Rostock &#8211; LG Rostock 2.2.2021 4 U 70/19 &#160; Der werkvertragliche Erfüllungsanspruch kann vor dem nach der Abnahme bestehenden Nacherfüllungsanspruch verjähren (entgegen OLG Hamm NJW 2019, 3240). &#160; Hinsichtlich eines Vertragsstrafenversprechens besteht eine Akzessorietät im Verhältnis zu der solchermaßen bewehrten Hauptverbindlichkeit allenfalls in eingeschränkter Form, nämlich zeitlich bis zu ... <a title="Baumängelrecht, Verjährung, Werkvertragsrecht" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-verjaehrung-werkvertragsrecht/" aria-label="Mehr Informationen über Baumängelrecht, Verjährung, Werkvertragsrecht">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Baumängelrecht (Baurecht), Verjährung (Baurecht), Werkvertragsrecht (Baurecht)OLG Rostock &#8211; LG Rostock</p>
<p>2.2.2021</p>
<p>4 U 70/19</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Der werkvertragliche Erfüllungsanspruch kann vor dem nach der Abnahme bestehenden Nacherfüllungsanspruch verjähren (entgegen OLG Hamm NJW 2019, 3240).</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Hinsichtlich eines Vertragsstrafenversprechens besteht eine Akzessorietät im Verhältnis zu der solchermaßen bewehrten Hauptverbindlichkeit allenfalls in eingeschränkter Form, nämlich zeitlich bis zu einer Verwirkung der Vertragsstrafe; damit teilt die Vertragsstrafe in Verjährungsfragen nicht das Schicksal des Hauptanspruches und ein Gleichlauf der betreffenden Fristen scheidet aus.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGB § 195, § 199 Abs 1, § 214 Abs 1, § 217, § 271 Abs 2</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-verjaehrung-werkvertragsrecht/">Baumängelrecht, Verjährung, Werkvertragsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Baumängelrecht, Gesamtschuld, Haftungsrecht</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-gesamtschuld-haftungsrecht-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Nov 2021 10:15:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baumängelrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesamtschuld]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Baumängelrecht (Baurecht), Gesamtschuld (Baurecht), Haftungsrecht (Baurecht)OLG Oldenburg &#8211; LG Oldenburg 14.5.2021 2 U 122/20 &#160; Zur Reichweite des Funktionalitätsversprechens des Auftragnehmers, wenn mehrere Unternehmer mit gesonderten werkvertraglichen Beziehungen zum Besteller an der Herstellung eines Bauwerks beteiligt sind und ihre Leistungen aufeinander aufbauen. Übernimmt ein Hallenbauer vertraglich die Planung und Ausführung einer Metallbauhalle, aber nicht die ... <a title="Baumängelrecht, Gesamtschuld, Haftungsrecht" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-gesamtschuld-haftungsrecht-2/" aria-label="Mehr Informationen über Baumängelrecht, Gesamtschuld, Haftungsrecht">Weiterlesen ...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-gesamtschuld-haftungsrecht-2/">Baumängelrecht, Gesamtschuld, Haftungsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Baumängelrecht (Baurecht), Gesamtschuld (Baurecht), Haftungsrecht (Baurecht)OLG Oldenburg &#8211; LG Oldenburg</p>
<p>14.5.2021</p>
<p>2 U 122/20</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Zur Reichweite des Funktionalitätsversprechens des Auftragnehmers, wenn mehrere Unternehmer mit gesonderten werkvertraglichen Beziehungen zum Besteller an der Herstellung eines Bauwerks beteiligt sind und ihre Leistungen aufeinander aufbauen. Übernimmt ein Hallenbauer vertraglich die Planung und Ausführung einer Metallbauhalle, aber nicht die Planung und Ausführung der für diese Halle vorgesehenen Glasfassade, kann die Auslegung ergeben, dass er dem Besteller die ordnungsgemäße Montage einer zu der Glasfassade passenden Tropfkante nach vorheriger Abstimmung mit dem die Glasfassade herstellenden Unternehmer schuldet (eingeschränkte Funktionalität des Gesamtgewerks).</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Den Besteller trifft eine Obliegenheit, die Herstellung der Glasfassade und insbesondere die Schnittstelle beider Gewerke an der Tropfkante mit dem Hallenbauer abzustimmen. Beauftragt der Besteller einen Glasbauer mit der Herstellung der Glasfassade, ergibt die Auslegung regelmäßig, dass der Glasbauer im Verhältnis zum Besteller die Einhaltung dieser Obliegenheit werkvertraglich übernommen hat.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li>Nimmt der Glasbauer diese Abstimmung nicht vor, sondern baut eine nicht zu seinem Gewerk passende Tropfkante des Metallbauers aus und setzt seine Glasfassade ohne taugliche Abdichtung ein, ist sein Werk im Verhältnis zum Besteller mangelhaft.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="4">
<li>Wenn die dem Glasbauer übertragene Mitwirkungsobliegenheit bezweckte, einen wasserdichten Anschluss seines sich mit dem Hallenbauer überschneidenden Gewerks zu ermöglichen und darauf ausgerichtet war, einen eingetretenen Wasserschaden zu vermeiden, ist dem Besteller dessen Versäumnis als Verschulden gegen sich selbst über die §§ 278, 254 Abs. 1 und 2 Satz 1, 1. Alt. und Satz 2 BGB zuzurechnen. Dieses kann der Metallbauer dem gegen ihn gerichteten Gewährleistungsanspruch des Bestellers anspruchsmindernd entgegenhalten.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGB § 254 Abs 1, § 254 Abs 2 S 1 Alt 1, § 254 Abs 2 S 2, § 278, § 633</p>
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		<title>Baumängelrecht, Haftungsrecht</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-haftungsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Nov 2021 10:13:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baumängelrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Baumängelrecht (Baurecht), Haftungsrecht (Baurecht)OLG Oldenburg &#8211; LG Oldenburg 20.11.2018 2 U 37/17 &#160; Soweit Schäden betroffen sind, die im Wege der Nacherfüllung nicht hätten beseitigt werden können, bedarf es keiner Fristsetzung zur Mangelbeseitigung, weil es sich insoweit um Schadensersatz neben der Leistung gemäß §§ 280, 634 Nr. 4, 631, 633 BGB handelt. &#160; Beauftragt der ... <a title="Baumängelrecht, Haftungsrecht" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-haftungsrecht/" aria-label="Mehr Informationen über Baumängelrecht, Haftungsrecht">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Baumängelrecht (Baurecht), Haftungsrecht (Baurecht)OLG Oldenburg &#8211; LG Oldenburg</p>
<p>20.11.2018</p>
<p>2 U 37/17</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Soweit Schäden betroffen sind, die im Wege der Nacherfüllung nicht hätten beseitigt werden können, bedarf es keiner Fristsetzung zur Mangelbeseitigung, weil es sich insoweit um Schadensersatz neben der Leistung gemäß §§ 280, 634 Nr. 4, 631, 633 BGB handelt.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Beauftragt der Besteller einen Architekten mit der Bauleitung und -überwachung, muss er sich gegenüber dem Auftragnehmer der Bauleistung dessen Überwachungsverschulden nicht zurechnen lassen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li>Ist der Einsturz eines Daches auch auf eine unzureichende Tragkonstruktion zurückzuführen, haftet der Auftragnehmer auch deswegen nach dem werkvertraglichen Mängelgewährleistungsrecht, weil die Funktionstauglichkeit aufgrund der bereits bestehenden mangelhaften Dachbinderkonstruktion nicht hätte erreicht werden können. Von dieser Haftung kann der Auftragnehmer sich allein durch die Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht entlasten.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="4">
<li>Soweit Mangelfolgeschäden betroffen sind, die sich in der Sache manifestiert haben, kann der Besteller eines Werkes seinen Vermögensschaden auch anhand einer Vermögensbilanz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen bzw. bearbeiteten Sache ohne den Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache infolge des Mangels einschließlich der Mangelfolgeschäden berechnen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="5">
<li>Im Rahmen der Berechnung der Vermögensbilanz ist bei Arbeiten an Gebäuden auf den Wert des Grundbesitzes abzustellen. Allein auf den Gebäudewert abzustellen, ist weder rechtlich noch aus Billigkeitsgründen geboten. Die durch den Werkunternehmer bearbeitete und im Eigentum des Bestellers stehende Sache ist gemäß § 94 BGB das Grundstück.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGB § 94, § 280, § 631, § 633, § 634 Nr 4</p>
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		<item>
		<title>Baumängelrecht</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-6/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Aug 2021 07:06:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baumängelrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Minderungsbetrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Baumängelrecht (Baurecht) OLG Frankfurt &#8211; LG Limburg 17.6.2019 21 U 73/17 &#160; Gewährleistung bei Bauvertrag: Neuberechnung der Klageforderung im Berufungsverfahren; Bemessung des Minderungsbetrags eines mangelhaften Gebäudes &#160; Eine Klageerweiterung und Neuberechnung von Gewährleistungsansprüchen ist gemäß § 533 ZPO als zulässig anzusehen, wenn der Anspruchsgegner den geänderten Anträgen nicht entgegentritt.(Rn.209) &#160; Ein werkvertraglicher Minderungsanspruch gemäß §§ ... <a title="Baumängelrecht" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-6/" aria-label="Mehr Informationen über Baumängelrecht">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Baumängelrecht (Baurecht) OLG Frankfurt &#8211; LG Limburg</p>
<p>17.6.2019</p>
<p>21 U 73/17</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gewährleistung bei Bauvertrag: Neuberechnung der Klageforderung im Berufungsverfahren; Bemessung des Minderungsbetrags eines mangelhaften Gebäudes</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Eine Klageerweiterung und Neuberechnung von Gewährleistungsansprüchen ist gemäß § 533 ZPO als zulässig anzusehen, wenn der Anspruchsgegner den geänderten Anträgen nicht entgegentritt.(Rn.209)</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Ein werkvertraglicher Minderungsanspruch gemäß §§ 633, 634 Nr. 3, 638 Abs. 3 BGB kann nicht nach dem Betrag der fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen werden (Anschluss BGH, 22. Februar 2018, VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1).(Rn.347)</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li>Der Minderwert eines mangelhaften Gebäudes kann durch einen prozentualen Wert-abschlag ermittelt werden, der sich &#8211; je nach dem Ausmaß des Mangels &#8211; im Bereich zwischen 6% und 10% des Erwerbspreises bzw. der Vergütung bewegt.(Rn.347)</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGB § 633, § 634 Nr 3, § 638 Abs 3</p>
<p>ZPO § 287, § 533</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baumaengelrecht-6/">Baumängelrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<item>
		<title>Baumängelrecht, Schadensrecht, Haftung</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/1945-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jul 2019 10:39:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baumängelrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.kanzlei-jacobi.de/?p=1945</guid>

					<description><![CDATA[<p>+++ Baumängelrecht Schadensrecht Haftung +++ OLG Karlsruhe &#8211; LG Mannheim 21.12.2018 8 U 55/17 &#160; 1a. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags wegen vorhandener Sachmängel steht dem Besteller grundsätzlich auch dann zu, wenn er die verlangte Bauhandwerkersicherung nicht leistet. &#160; 1b. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags erlischt, wenn der Unternehmer den Bauvertrag wegen Nichtleistung der Bauhandwerkersicherung ... <a title="Baumängelrecht, Schadensrecht, Haftung" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/1945-2/" aria-label="Mehr Informationen über Baumängelrecht, Schadensrecht, Haftung">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>+++ Baumängelrecht Schadensrecht Haftung +++</p>
<p>OLG Karlsruhe &#8211; LG Mannheim</p>
<p>21.12.2018</p>
<p>8 U 55/17</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1a. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags wegen vorhandener Sachmängel steht dem Besteller grundsätzlich auch dann zu, wenn er die verlangte Bauhandwerkersicherung nicht leistet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1b. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags erlischt, wenn der Unternehmer den Bauvertrag wegen Nichtleistung der Bauhandwerkersicherung kündigt. Er kann dann, ohne die Mängel beseitigen zu müssen, die &#8211; regelmäßig nach § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB (= § 650f BGB n.F.) reduzierte &#8211; Vergütung verlangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Hat das Erstgericht den Werklohnanspruch des Unternehmers unter der fehlerhaften Annahme, es sei ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Bauvertragsparteien entstanden, um die (mutmaßlich) anfallenden Mangelbeseitigungskosten gekürzt, ist es dem Besteller auch dann nicht &#8211; nach den Grundsätzen von Treu und Glauben &#8211; verwehrt, sich in der zweiten Instanz (weiterhin) auf sein Leistungsverweigerungsrecht wegen vorhandener Sachmängel zu berufen, wenn der Unternehmer seinerseits kein (Anschluss-)Rechtsmittel einlegt und die Kürzung seines Werklohnanspruchs deshalb rechtskräftig wird.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>3a. Nach § 12 Abs. 5 VOB/B ist der Eintritt der Abnahmefiktion ausgeschlossen, wenn der Besteller, hätte zu dem nach § 12 Abs. 5 Nr. 1, Nr. 2 VOB/B maßgeblichen Zeitpunkt ein Abnahmetermin stattgefunden, die Abnahme bei redlichem Verhalten der Bauvertragsparteien hätte verweigern können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>3b. Das ist der Fall, wenn zum fraglichen Zeitpunkt wesentliche Mängel vorlagen, die bei einem Abnahmetermin erkennbar gewesen wären oder die jedenfalls der Auftragnehmer kennt oder kennen müsste.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>3c. Lagen zum fraglichen Zeitpunkt hingegen nur versteckte, d.h. beiden Parteien (noch) unbekannte, Mängel vor, hindern diese den Eintritt der Abnahmefiktion nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGB § 242, § 320, § 641 Abs 3, § 650f</p>
<p>BGB vom 30.03.2000 § 648a Abs 5 S 2</p>
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