Baumängelrecht, Haftungsrecht

Baumängelrecht (Baurecht), Haftungsrecht (Baurecht)OLG Oldenburg – LG Oldenburg

20.11.2018

2 U 37/17

 

  1. Soweit Schäden betroffen sind, die im Wege der Nacherfüllung nicht hätten beseitigt werden können, bedarf es keiner Fristsetzung zur Mangelbeseitigung, weil es sich insoweit um Schadensersatz neben der Leistung gemäß §§ 280, 634 Nr. 4, 631, 633 BGB handelt.

 

  1. Beauftragt der Besteller einen Architekten mit der Bauleitung und -überwachung, muss er sich gegenüber dem Auftragnehmer der Bauleistung dessen Überwachungsverschulden nicht zurechnen lassen.

 

  1. Ist der Einsturz eines Daches auch auf eine unzureichende Tragkonstruktion zurückzuführen, haftet der Auftragnehmer auch deswegen nach dem werkvertraglichen Mängelgewährleistungsrecht, weil die Funktionstauglichkeit aufgrund der bereits bestehenden mangelhaften Dachbinderkonstruktion nicht hätte erreicht werden können. Von dieser Haftung kann der Auftragnehmer sich allein durch die Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht entlasten.

 

  1. Soweit Mangelfolgeschäden betroffen sind, die sich in der Sache manifestiert haben, kann der Besteller eines Werkes seinen Vermögensschaden auch anhand einer Vermögensbilanz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen bzw. bearbeiteten Sache ohne den Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache infolge des Mangels einschließlich der Mangelfolgeschäden berechnen.

 

  1. Im Rahmen der Berechnung der Vermögensbilanz ist bei Arbeiten an Gebäuden auf den Wert des Grundbesitzes abzustellen. Allein auf den Gebäudewert abzustellen, ist weder rechtlich noch aus Billigkeitsgründen geboten. Die durch den Werkunternehmer bearbeitete und im Eigentum des Bestellers stehende Sache ist gemäß § 94 BGB das Grundstück.

 

BGB § 94, § 280, § 631, § 633, § 634 Nr 4