Baumängelrecht (Baurecht) OLG Frankfurt – LG Limburg
17.6.2019
21 U 73/17
Gewährleistung bei Bauvertrag: Neuberechnung der Klageforderung im Berufungsverfahren; Bemessung des Minderungsbetrags eines mangelhaften Gebäudes
- Eine Klageerweiterung und Neuberechnung von Gewährleistungsansprüchen ist gemäß § 533 ZPO als zulässig anzusehen, wenn der Anspruchsgegner den geänderten Anträgen nicht entgegentritt.(Rn.209)
- Ein werkvertraglicher Minderungsanspruch gemäß §§ 633, 634 Nr. 3, 638 Abs. 3 BGB kann nicht nach dem Betrag der fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen werden (Anschluss BGH, 22. Februar 2018, VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1).(Rn.347)
- Der Minderwert eines mangelhaften Gebäudes kann durch einen prozentualen Wert-abschlag ermittelt werden, der sich – je nach dem Ausmaß des Mangels – im Bereich zwischen 6% und 10% des Erwerbspreises bzw. der Vergütung bewegt.(Rn.347)
BGB § 633, § 634 Nr 3, § 638 Abs 3
ZPO § 287, § 533