<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Kindeswohl Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
	<atom:link href="https://www.kanzlei-jacobi.de/tag/kindeswohl/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/tag/kindeswohl/</link>
	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
	<lastBuildDate>Tue, 29 Mar 2016 19:24:55 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.9.4</generator>

<image>
	<url>https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2024/04/cropped-jacobi-favicon-32x32.png</url>
	<title>Kindeswohl Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
	<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/tag/kindeswohl/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Familienrecht XVI: Name ist Signal</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xvi-name-ist-signal/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 Dec 2006 18:45:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Familienname]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kindeswohl]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeeltern]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.kanzlei-jacobi.de/wp/?p=392</guid>

					<description><![CDATA[<p>Leiden Kinder in Pflegefamilien darunter, dass sie nicht den Familiennamen der Pflegeeltern tragen? Ein siebenjähriges Kind hatte mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Änderung des Familiennamens in den Familiennamen der Pflegeeltern beantragt, weil damit in Schule, Verein und Freundeskreis die Zugehörigkeit zu seiner Pflegefamilie dokumentiert werden könnte. Zwar war die leibliche Mutter damit nicht einverstanden, aber ... <a title="Familienrecht XVI: Name ist Signal" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xvi-name-ist-signal/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XVI: Name ist Signal">Weiterlesen ...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xvi-name-ist-signal/">Familienrecht XVI: Name ist Signal</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Leiden Kinder in Pflegefamilien darunter, dass sie nicht den Familiennamen der Pflegeeltern tragen? Ein siebenjähriges Kind hatte mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Änderung des Familiennamens in den Familiennamen der Pflegeeltern beantragt, weil damit in Schule, Verein und Freundeskreis die Zugehörigkeit zu seiner Pflegefamilie dokumentiert werden könnte. Zwar war die leibliche Mutter damit nicht einverstanden, aber das Verwaltungsgericht folgte dem Wunsch des Kindes – nicht zuletzt, weil nicht absehbar war, dass sich die Mutter wieder um das Kind kümmern würde.<br />
Schon das Jugendamt hatte die Namensänderung befürwortet, weil sich die Mutter, der das Sorgerecht entzogen war, seit Jahren nicht um das Kind gekümmert und auch sonst nicht mit dem Jugendamt zusammengearbeitet habe. Aber zu seinen Pflegeeltern, die auch zu Vormündern bestellt waren, habe das Kind eine stabile Beziehung aufgebaut. Die Möglichkeit der Rückkehr zur Herkunftsfamilie sei nahezu ausgeschlossen. Die Namensänderung sei danach für das Wohl des Kindes erforderlich.<br />
Als die Namensänderung vollzogen war, klagte die Mutter dagegen. Schließlich sei in Zeiten der &#8222;Patchwork-Familie&#8220; die Namensverschiedenheit innerhalb von Familien nichts Ungewöhnliches. Auch beabsichtige sie langfristig, das Kind wieder zu sich zu nehmen, so dass nicht von einem Dauerpflegeverhältnis gesprochen werden könne. Einverstanden wäre sie mit einem Doppelnamen für das Kind, bestehend aus ihrem Familiennamen und dem der Pflegefamilie.<br />
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen war aber die Namensänderung, die sich nach § 3 des Namensänderungsgesetzes richtet, durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Ein solcher liegt nicht nur dann vor, wenn es das Kindeswohl erfordert, sondern schon dann, wenn es dem Kindeswohl förderlich ist. Das Gericht führt auch aus, dass das namensrechtliche Band zwischen nichtehelichem Kind und leiblicher Mutter nicht besonders fest sei, wenn Kinder unter der Vormundschaft von Pflegeeltern aufwachsen. Schon die Einrichtung der Vormundschaft und eines Pflegeverhältnisses zeige, dass sich die Mutter als unfähig oder unwillig erwiesen habe, für das Kind zu sorgen. Wenn sie schon so ihrer Eigenverantwortung nicht gerecht werde, könne sie sich auf ein eigenes, ins Gewicht fallendes Interesse am Fortbestand des Kindesnamens nicht mit Erfolg berufen.<br />
Nachdem das Kind dem Verwaltungsgericht anschaulich begründete hatte, warum es seinen Namen geändert haben will, fand das Gericht, dass das Interesse der Kindesmutter an der Beibehaltung des bisherigen Familiennamens zurückstehen müsse. Wegen ihrer nach wie vor ungeordneten Lebensverhältnisse sei im Übrigen nicht damit zu rechnen, dass sich die Mutter in absehbarer Zeit intensiver um das Kind kümmern würde.<br />
Nach dem zivilrechtlichen Namensrecht kann ein Doppelname in der gewünschten Form nicht erteilt werden.</p>
<p>INFO:<br />
§ 3 Namensänderungsgesetz; Verwaltungsgericht Aachen, Aktenzeichen 6 K 1114/06</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xvi-name-ist-signal/">Familienrecht XVI: Name ist Signal</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Familienrecht X: Gutachten gegen Elternmeinung</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-x-gutachten-gegen-elternmeinung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Feb 2003 20:24:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kindeswohl]]></category>
		<category><![CDATA[psychologisches Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.kanzlei-jacobi.de/wp/?p=434</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Trennung oder Scheidung ihrer Eltern erleben Kinder oft als Zusammenbruch ihres Fun-damentes gleich einem Erdbeben. Wenn dann im Rahmen des streitigen Sorgerechtes das Wohl des Kindes zur Prüfung ansteht, müssen familienpsychologische Sachverständige vor ihrer Entscheidung besonders die Stärke und Tragfähigkeit der Bindung des Kindes an Vater oder Mutter ergründen. Dabei ist die Stärke der ... <a title="Familienrecht X: Gutachten gegen Elternmeinung" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-x-gutachten-gegen-elternmeinung/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht X: Gutachten gegen Elternmeinung">Weiterlesen ...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-x-gutachten-gegen-elternmeinung/">Familienrecht X: Gutachten gegen Elternmeinung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Trennung oder Scheidung ihrer Eltern erleben Kinder oft als Zusammenbruch ihres Fun-damentes gleich einem Erdbeben. Wenn dann im Rahmen des streitigen Sorgerechtes das Wohl des Kindes zur Prüfung ansteht, müssen familienpsychologische Sachverständige vor ihrer Entscheidung besonders die Stärke und Tragfähigkeit der Bindung des Kindes an Vater oder Mutter ergründen. Dabei ist die Stärke der Bindung des Kindes an den einen Elternteil selbst dann ausschlaggebend, wenn es mit der betreffenden Person Probleme gibt, eine Trennung aber dem Kind schwer schaden würde (1).</p>
<p>Oft wird die ideologisch begründete These vertreten, dass Vater und Mutter im Streit um die Kinder gleichberechtigt seien. Die Wirklichkeit sieht aber anders aus. Familienpsychologi-sche Gutachten ergeben regelmäßig, dass überwiegend die Mütter ihre Kinder betreuen und für sie die wichtigste Bezugsperson sind. Regelmäßig befürworten daher die Gutachten eine Übertragung des Sorgerechtes auf die Mutter. Wer dagegen im Streit mit der Chancen-gleichheit der Eltern argumentiert, übersieht, dass nach dem Gesetz (2) nicht das Wohl der Eltern, sondern das des Kindes entscheidend ist.</p>
<p>Die Gutachten kommen insbesondere dann zu einer abweichenden Entscheidung, wenn sich andere Faktoren als besonders wichtig herausstellen. Hierzu zählt regelmäßig die Bindung an die Geschwister, wenn diese beispielsweise beim Vater bleiben wollen (3) oder wenn in der Trennungszeit die Großeltern das Kind betreuten und die Mutter von diesen weit weg zog (4).</p>
<p>Außerdem hat der Gutachter die Fähigkeit der Eltern zur Erziehung zu berücksichtigen. Ex-treme Vernachlässigung durch die Mutter (5) oder Vorstrafen des Vaters (6) sind Beispiele dafür, dass der Gutachter die ganze oder teilweise Entziehung des Sorgerechts empfiehlt.</p>
<p>(1) OLG Frankfurt FamRz 82, 521 BGH NJW 85, 1703);<br />
(2) § 1671 BGB;<br />
(3) OLG Hamm FamRz 79, 854;<br />
(4) (4) OLG Hamm FamRz 80, 485;<br />
(5) BGH FamRz 76, 447;<br />
(6) FamRz 91, 1341).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-x-gutachten-gegen-elternmeinung/">Familienrecht X: Gutachten gegen Elternmeinung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Familienrecht IX: Wie sieht es der Richter?</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-ix-wie-sieht-es-der-richter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Jan 2003 20:23:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[gemeinsames Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kindeswohl]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.kanzlei-jacobi.de/wp/?p=432</guid>

					<description><![CDATA[<p>In der Serie &#8222;Familienrecht&#8220; beleuchtet Rechtsanwalt Christian Jacobi freitags in 14-tägigem Rhythmus Fragen aus dem Alltag des Familienrechts. In dieser Folge geht es um die Frage, wie sich der Familienrichter zu unterschiedlichen Meinungen der Partner stellt. Dabei wird insbesondere das Sorgerecht der Eheleute behandelt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Sorgerecht nichtehelicher Lebensgemeinschaften darf damit nicht ... <a title="Familienrecht IX: Wie sieht es der Richter?" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-ix-wie-sieht-es-der-richter/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht IX: Wie sieht es der Richter?">Weiterlesen ...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-ix-wie-sieht-es-der-richter/">Familienrecht IX: Wie sieht es der Richter?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In der Serie &#8222;Familienrecht&#8220; beleuchtet Rechtsanwalt Christian Jacobi freitags in 14-tägigem Rhythmus Fragen aus dem Alltag des Familienrechts. In dieser Folge geht es um die Frage, wie sich der Familienrichter zu unterschiedlichen Meinungen der Partner stellt. Dabei wird insbesondere das Sorgerecht der Eheleute behandelt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Sorgerecht nichtehelicher Lebensgemeinschaften darf damit nicht verwechselt werden.</p>
<p>Wenn eine Ehe gescheitert ist, versuchen die Betroffenen gewöhnlich noch zu retten, was zu retten ist. Häufig benötigen sie dazu den Familienrichter. Dieser teilt jedoch – zu deren Leid-wesen – Nicht immer die Vorstellung der einzelnen Beteiligten. Deshalb wird in diesem Bei-trag versucht, die Perspektive des Richters zu verdeutlichen, um sich vielleicht besser in dessen rolle versetzen zu können.<br />
Hier ein Beispiel: Sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau sind der Überzeugung, dass ihre Ehe gescheitert ist. Im Trennungsjahr müssen sie erleben, dass sie sich immer häufiger über die Erziehung der Kinder streiten und auch das Besuchsrecht des Ehemanns, der die Kinder nach seinen Vorstellungen sehen will, immer häufiger zu Streit führt.<br />
Die Gesetzgeber – im Bewusstsein der Scheidungsproblematik – hat hier auf die Forderung nach einer ,,guten&#8220; Regelung verzichtet. Er verlangt an dieser Stelle nur die ,,bestmögliche&#8220; Regelung der elterlichen Sorge, die letztlich im Interesse der Kinder ist. Denn das, was sich ein Kind wünscht und braucht: das Zusammenleben von Vater und Mutter in einer heilen Familie, gibt es nicht mehr. Nach all dem, was im Einzelfall geschehen ist, muss versucht werden, die häufig Enttäuschten so zu nehmen, wie sie sind: verletzt und empfindlich, dabei oft verletzend oder auch hasserfüllt.</p>
<p>Einem Antrag auf alleinige Sorge ist schon dann stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt. Das ist die gesetzliche Regel. Es gibt aber die Ausnahme, dass trotz Zustimmung dem Antrag nicht stattzugeben ist, wenn das bereits 14 Jahre alte Kind widerspricht. Die zweite Ausnahme ist, dass die geplante einvernehmliche Regelung das Kindeswohl massiv gefährdet.</p>
<p>Wenn Eltern im Streit sind, stimmt einem vielleicht durchaus sinnvollen Antrag auf alleinige Sorge des eine Elternteils der andere oft nicht zu. Der Familienrichter kann aber dann das Sorgerecht auf den Antragsteller übertragen, wenn das nach seiner Überzeugung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.<br />
Kann das Familiengericht dies nicht feststellen, lehnt es den Antrag ab. Die gesetzliche Re-gel ist der Fortbestand der gemeinsamen Sorge, die Übertragung der alleinigen Sorge der unerwünschte Ausnahmezustand. Seinen Vorteil muss derjenige beweisen, der das Sorge-recht für sich beantragt. Denn das Gericht muss davon überzeugt sein, dass das angestrebte alleinige Sorgerecht dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Der Richter muss nicht feststellen, dass die gemeinsame Sorge oder die alleinige Sorge des anderen Elternteils die bessere Lösung ist. Der Antrag scheitert schon dann, wenn er vom Gericht nicht als die bes-te, sondern nur als einer unter mehreren Lösungen betrachtet wird. So sieht es zumindest das Gesetz vor.</p>
<p>In der Praxis lässt die Rechtsprechung allerdings die gemeinsame Sorge meist nur bestehen, wenn beide Eltern als fähig und willens erachtet werden, ihre Elternaufgabe weiterhin zu erfüllen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-ix-wie-sieht-es-der-richter/">Familienrecht IX: Wie sieht es der Richter?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Familienrecht VII: Wenn das Kind leidet</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-vii-wenn-das-kind-leidet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Jan 2003 20:22:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährdung]]></category>
		<category><![CDATA[Gewalt]]></category>
		<category><![CDATA[Kindeswohl]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.kanzlei-jacobi.de/wp/?p=428</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wenn Eltern versagen und das Kindeswohl gefährdet ist, muss der Staat schützend eingreifen. Nach dem BGB (1) ergreifen die zuständigen Familienrichter zu diesem Zweck die er-forderlichen Maßnahmen. Dabei gehen die Familienrichter regelmäßig zuerst einmal davon aus, dass die Eltern am besten wissen, was für das Kind gut ist. Die Nähe zu den Eltern bleibt auch ... <a title="Familienrecht VII: Wenn das Kind leidet" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-vii-wenn-das-kind-leidet/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht VII: Wenn das Kind leidet">Weiterlesen ...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-vii-wenn-das-kind-leidet/">Familienrecht VII: Wenn das Kind leidet</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Eltern versagen und das Kindeswohl gefährdet ist, muss der Staat schützend eingreifen. Nach dem BGB (1) ergreifen die zuständigen Familienrichter zu diesem Zweck die er-forderlichen Maßnahmen.</p>
<p>Dabei gehen die Familienrichter regelmäßig zuerst einmal davon aus, dass die Eltern am besten wissen, was für das Kind gut ist. Die Nähe zu den Eltern bleibt auch und gerade dann sehr wichtig, wenn der Familienverband zerbrochen ist. Die Kinder sollen wenigstens noch den Überrest dessen bekommen, was an familiärer Nähe übrig geblieben ist.</p>
<p>Von dieser grundsätzlichen Einstellung müssen die Richter aber immer dann Abstand neh-men, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Je nach Ausmaß der Gefährdung gibt es un-terschiedliche Maßnahmen. Dabei ist die Trennung des Kindes von seinen Eltern und die Übertragung der Personensorge auf einen Dritten die letzte Maßnahme, wenn andere nicht erfolgsversprechend sind.<br />
Hier einige Beispiele mit den entsprechenden Maßnahmen: Ein Kleinkind alkoholabhängiger Eltern ist unterernährt und muss in einer Klinik deshalb behandelt werden: Den Eltern wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen (2).</p>
<p>Kinder leben verschmutzt und nur notdürftig begleitet mitten im Winter in einer ungeheizten Wohnung, werden mit Popcorn ernährt und sind bereits schwer verhaltensgestört: Entzie-hung der Personensorge (3).<br />
Ein 13-jähriges Kind wird von der Mutter, die jeden Kontakt mit dem Jugendamt hartnäckig ablehnt, maßlos gezüchtigt: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (4).</p>
<p>Ein 16-jähriges Mädchen wird vom Vater immer wieder geschlagen, mit Füßen getreten und mit einem Schraubenzieher verletzt; während seiner Heimunterbringung wird es massiv un-ter Druck gesetzt, damit es wieder in die Familie zurückkehre: Entziehung der ganzen Per-sonensorge (5).<br />
Wann nun eine konkrete Gefährdung des Kindeswohles vorliegt, ist aber immer eine Frage des Einzelfalles. Leicht zu beantworten ist diese, wenn das körperliche Wohl betroffen ist oder in Fällen wie den genannten Beispielen.</p>
<p>Das geistige und seelische Wohl ist sehr viel schwerer zu beurteilen. Einerseits ist der Scha-den weniger leicht feststellbar, und andererseits dürfen Familiengerichte die Wertvorstellung der Eltern nicht einfach durch eigene ersetzen, sondern müssen respektieren, dass Eltern ihre Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen erziehen dürfen (6).</p>
<p>(1) §§ 1666 ff. BGB; (2) BayObLG:FamRz 88, 748; (3) BayObLG FamRz 89, 422;<br />
(4) BayObLg FamRz 94, 975; (5) BayObLG FamRz 93, 229; (6) BverfG FamRZ 89, 145.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-vii-wenn-das-kind-leidet/">Familienrecht VII: Wenn das Kind leidet</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Familienrecht VI: Bei wem soll das Kind leben?</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-vi-bei-wem-soll-das-kind-leben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Dec 2002 20:21:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[alleiniges Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kindeswohl]]></category>
		<category><![CDATA[Mitsprache der Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.kanzlei-jacobi.de/wp/?p=426</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bei getrennt lebenden Eltern stellt sich regelmäßig die Frage, ob das Sorgerecht für ein Kind auf einen Elternteil übertragen werden kann. Das Familiengericht regelt diese Frage nur auf Antrag desjenigen Elternteils, der die alleinige Sorge oder wenigstens einen Teil davon er-langen will. Ein Beispiel: Die Eltern leben weit voneinander getrennt, sie wollen sich aus steuerrechtli-chen ... <a title="Familienrecht VI: Bei wem soll das Kind leben?" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-vi-bei-wem-soll-das-kind-leben/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht VI: Bei wem soll das Kind leben?">Weiterlesen ...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-vi-bei-wem-soll-das-kind-leben/">Familienrecht VI: Bei wem soll das Kind leben?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei getrennt lebenden Eltern stellt sich regelmäßig die Frage, ob das Sorgerecht für ein Kind auf einen Elternteil übertragen werden kann. Das Familiengericht regelt diese Frage nur auf Antrag desjenigen Elternteils, der die alleinige Sorge oder wenigstens einen Teil davon er-langen will.</p>
<p>Ein Beispiel: Die Eltern leben weit voneinander getrennt, sie wollen sich aus steuerrechtli-chen Gründen jedoch nicht scheiden lassen. Der Vater hat eine neue Lebensgefährtin und will deshalb das Sorgerecht für die 15-jährige Tochter auf die Mutter übertragen und sein eigenes Umgangsrecht reduzieren. Die Tochter, in der Pubertät, streitet sich jedoch häufig mit der Mutter und will ihr deshalb nicht noch mehr „ausgeliefert“ sein.</p>
<p>Erfolg hat ein solcher Antrag nur in zwei Fällen: Entweder stimmt ihm der andere Elternteil zu, oder der Antrag entspricht am besten dem Kindeswohl. In allen anderen Fällen ist der Antrag abzulehnen. Die Zustimmung des anderen Elternteils hilft jedoch nicht, wenn das Kind schon 14 Jahre alt ist und dem Antrag widerspricht.</p>
<p>Wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und auch dem Kindeswohl entspricht, so er-geht ein Beschluss des Familiengerichtes, der die elterliche Sorge rechtsgültig neu regelt. Ein solcher Beschluss wird mit der Zustellung wirksam – vollstreckbar ist er jedoch nicht.</p>
<p>Die Eltern alleine, ohne das Familiengericht, können das Sorgerecht nicht wirksam einem Elternteil übertragen, auch nicht durch einen Prozessvergleich regeln. Allerdings können sie durch ihr praktisches Handeln oder stillschweigendes Dulden der Fakten dafür sorgen, dass das Gericht nichts davon erfährt und so auch keine gerichtlichen Ermittlungen über das Kindeswohl aufnimmt.</p>
<p>Im genannten Beispiel wäre es denkbar, dass eine Übertragung des Sorgerechtes auf die Mutter im Interesse des Kindes liegen könnte. Wäre die Tochter beispielsweise erst 12 Jahre alt, wird auf einen entsprechenden Antrag hin das Gericht entscheiden, wenn der andere Elternteil zustimmt. Lehnt dieser den Antrag jedoch ab, wird das Gericht durch ein Gutachten überprüfen lassen, ob eine Übertragung des Sorgerechts dem Kindeswohl am meisten ent-sprechenden würde. Die Zustimmung des anderen Elternteils bindet das Familiengericht – mit einer Ausnahme: wenn die Zustimmung massiv das Kindeswohl gefährden würde.<br />
Ist das Kind bereits 14 Jahre alt und widerspricht dem Antrag, wird durch ein Gutachten fest-gestellt, was seinem Wohl am besten entspricht. Dabei wird das Kind persönlich angehört und kann maßgeblich mit beeinflussen, bei welchem Elternteil es leben will.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-vi-bei-wem-soll-das-kind-leben/">Familienrecht VI: Bei wem soll das Kind leben?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Familienrecht V: Sorgerecht &#8211; ein Überblick</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-v-sorgerecht-ein-ueberblick/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Dec 2002 20:20:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Erziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kindeswohl]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Pflege]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.kanzlei-jacobi.de/wp/?p=424</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die frühere Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wurde 1998 wei-testgehend aufgehoben. Grundsätzlich gibt es nur noch eine einheitliche elterliche Sorge. Allerdings bleibt die Mutter alleine sorgeberechtigt, wenn sie mit dem Vater weder verheiratet ist noch ihn später heiratet oder wenn sie mit ihm zusammen eine so genannte förmliche Sorgeerklärung abgegeben hat. Der nichteheliche Vater ... <a title="Familienrecht V: Sorgerecht &#8211; ein Überblick" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-v-sorgerecht-ein-ueberblick/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht V: Sorgerecht &#8211; ein Überblick">Weiterlesen ...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-v-sorgerecht-ein-ueberblick/">Familienrecht V: Sorgerecht &#8211; ein Überblick</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die frühere Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wurde 1998 wei-testgehend aufgehoben. Grundsätzlich gibt es nur noch eine einheitliche elterliche Sorge.</p>
<p>Allerdings bleibt die Mutter alleine sorgeberechtigt, wenn sie mit dem Vater weder verheiratet ist noch ihn später heiratet oder wenn sie mit ihm zusammen eine so genannte förmliche Sorgeerklärung abgegeben hat. Der nichteheliche Vater hat seinerseits die Möglichkeit, an der elterlichen Sorge beteiligt zu werden. Zum persönlichen Umgang mit dem Kind ist er nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.<br />
Im BGB steht, was ein minderjähriges Kind braucht (1): Pflege, Erziehung, gesetzliche Ver-tretung, Vermögenssorge etc. Das Wohl des Kindes ist für alle Entscheidungen der einzige Maßstab (2). Gesetzgebung und Rechtsprechung versuchen bei Streitigkeiten, die Interes-sen der Kinder als allein entscheidendes Kriterium zu erkennen und zu schützen. Wenn die Eltern in ihrer Lebensplanung scheitern, so sollen die Kinder als wehrlose Opfer soweit wie möglich vor vermeidbaren Schäden geschützt werden.</p>
<p>Dies ist in der Praxis schwierig, weil die Kinder oft mit vielen Emotionen in die Streitigkeiten hineingezogen werden und keine Möglichkeiten haben, sich dagegen wirksam zu wehren.</p>
<p>Das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel ist der Fortbestand der gemeinsamen Sorge über Trennung und Scheidung der Eltern hinaus. Diese gemeinsame Sorge überlebt bei einer Lage von verschiedenen Interessen und Emotionen, in der häufig gestritten wird, aber nur dann, wenn die Eltern weiterhin fähig und bereit sind, die Verantwortung für ihr Kind gemeinsam zu tragen (3).</p>
<p>Wenn sie aus eigener Kraft hierzu unfähig sind, finden sie ggf. Rat und Tat bei der Jugendhilfe. Getrennt lebende oder geschiedene Eltern haben einen Anspruch darauf, (4), bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts unterstützt zu werden.<br />
Aber auch wenn die Eltern sachlich an diese Aufgabe herangehen, ist nichts mehr, wie es war. Da sie getrennt leben, hat das Kind in der Regel seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, während der andere nur ein Umgangsrecht hat. Derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind regelmäßig aufhält, hat faktisch das wesentliche Sorgerecht.</p>
<p>Sind die Eltern aber nicht in der Lage, die wichtigsten Fragen gemeinsam zum Wohle des Kindes zu entscheiden, muss die Sorge auf einen Elternteil übertragen werden.</p>
<p>Auch für diese Entscheidung, auf wen die Sorge übertragen wird, soll der einzige Maßstab das Wohl des Kindes sein, verstanden als das Recht des jungen Menschen auf „Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfä-higen Persönlichkeit“ (5).</p>
<p>Dabei ist insbesondere der Wille des Kindes, bei wem es leben will, ein Hinweis auf die stär-kere Bindung. Da die Familiengerichte ab dem 14. Lebensjahr im Sorgerechtsverfahren die Kinder persönlich anhören (6), ist deren Wille von wesentlicher Bedeutung (7). Doch schon ab dem siebten Lebensjahr sind Kinder im Allgemeinen in der Lage, ihre Wünsche plausibel und bestimmt zu äußern (8).</p>
<p>Allerdings müssen die Gerichte feststellen, dass Eltern versuchen, Einfluss auf die Kinder zu nehmen, damit sie sich vor Gericht entsprechend ihrer Interessen äußern. Dieser Verdacht kommt auf, wenn die Kinder dem Familienrichter zu verschiedenen Zeiten abweichende Aussagen machen.</p>
<p>(1) §§ 1626 ff. BGB; (2) § 1697 a BGB; (3) BGH NJW 93, 126; FamRZ 99, 1646;<br />
(4) § 17 II SGB VIII; (5) § 1 SGB VIII; (6) § 50 b II 1 FGG;<br />
(7) OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 186; (8) BGH FamRZ 91, 392.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-v-sorgerecht-ein-ueberblick/">Familienrecht V: Sorgerecht &#8211; ein Überblick</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
