Die frühere Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wurde 1998 wei-testgehend aufgehoben. Grundsätzlich gibt es nur noch eine einheitliche elterliche Sorge.
Allerdings bleibt die Mutter alleine sorgeberechtigt, wenn sie mit dem Vater weder verheiratet ist noch ihn später heiratet oder wenn sie mit ihm zusammen eine so genannte förmliche Sorgeerklärung abgegeben hat. Der nichteheliche Vater hat seinerseits die Möglichkeit, an der elterlichen Sorge beteiligt zu werden. Zum persönlichen Umgang mit dem Kind ist er nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.
Im BGB steht, was ein minderjähriges Kind braucht (1): Pflege, Erziehung, gesetzliche Ver-tretung, Vermögenssorge etc. Das Wohl des Kindes ist für alle Entscheidungen der einzige Maßstab (2). Gesetzgebung und Rechtsprechung versuchen bei Streitigkeiten, die Interes-sen der Kinder als allein entscheidendes Kriterium zu erkennen und zu schützen. Wenn die Eltern in ihrer Lebensplanung scheitern, so sollen die Kinder als wehrlose Opfer soweit wie möglich vor vermeidbaren Schäden geschützt werden.
Dies ist in der Praxis schwierig, weil die Kinder oft mit vielen Emotionen in die Streitigkeiten hineingezogen werden und keine Möglichkeiten haben, sich dagegen wirksam zu wehren.
Das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel ist der Fortbestand der gemeinsamen Sorge über Trennung und Scheidung der Eltern hinaus. Diese gemeinsame Sorge überlebt bei einer Lage von verschiedenen Interessen und Emotionen, in der häufig gestritten wird, aber nur dann, wenn die Eltern weiterhin fähig und bereit sind, die Verantwortung für ihr Kind gemeinsam zu tragen (3).
Wenn sie aus eigener Kraft hierzu unfähig sind, finden sie ggf. Rat und Tat bei der Jugendhilfe. Getrennt lebende oder geschiedene Eltern haben einen Anspruch darauf, (4), bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts unterstützt zu werden.
Aber auch wenn die Eltern sachlich an diese Aufgabe herangehen, ist nichts mehr, wie es war. Da sie getrennt leben, hat das Kind in der Regel seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, während der andere nur ein Umgangsrecht hat. Derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind regelmäßig aufhält, hat faktisch das wesentliche Sorgerecht.
Sind die Eltern aber nicht in der Lage, die wichtigsten Fragen gemeinsam zum Wohle des Kindes zu entscheiden, muss die Sorge auf einen Elternteil übertragen werden.
Auch für diese Entscheidung, auf wen die Sorge übertragen wird, soll der einzige Maßstab das Wohl des Kindes sein, verstanden als das Recht des jungen Menschen auf „Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfä-higen Persönlichkeit“ (5).
Dabei ist insbesondere der Wille des Kindes, bei wem es leben will, ein Hinweis auf die stär-kere Bindung. Da die Familiengerichte ab dem 14. Lebensjahr im Sorgerechtsverfahren die Kinder persönlich anhören (6), ist deren Wille von wesentlicher Bedeutung (7). Doch schon ab dem siebten Lebensjahr sind Kinder im Allgemeinen in der Lage, ihre Wünsche plausibel und bestimmt zu äußern (8).
Allerdings müssen die Gerichte feststellen, dass Eltern versuchen, Einfluss auf die Kinder zu nehmen, damit sie sich vor Gericht entsprechend ihrer Interessen äußern. Dieser Verdacht kommt auf, wenn die Kinder dem Familienrichter zu verschiedenen Zeiten abweichende Aussagen machen.
(1) §§ 1626 ff. BGB; (2) § 1697 a BGB; (3) BGH NJW 93, 126; FamRZ 99, 1646;
(4) § 17 II SGB VIII; (5) § 1 SGB VIII; (6) § 50 b II 1 FGG;
(7) OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 186; (8) BGH FamRZ 91, 392.