Eigene Fachartikel: Familienrecht (Serie 2)

Familienrecht XVI: Name ist Signal

Leiden Kinder in Pflegefamilien darunter, dass sie nicht den Familiennamen der Pflegeeltern tragen? Ein siebenjähriges Kind hatte mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Änderung des Familiennamens in den Familiennamen der Pflegeeltern beantragt, weil damit in Schule, Verein und Freundeskreis die Zugehörigkeit zu seiner Pflegefamilie dokumentiert werden könnte. Zwar war die leibliche Mutter damit nicht einverstanden, aber das Verwaltungsgericht folgte dem Wunsch des Kindes – nicht zuletzt, weil nicht absehbar war, dass sich die Mutter wieder um das Kind kümmern würde.
Schon das Jugendamt hatte die Namensänderung befürwortet, weil sich die Mutter, der das Sorgerecht entzogen war, seit Jahren nicht um das Kind gekümmert und auch sonst nicht mit dem Jugendamt zusammengearbeitet habe. Aber zu seinen Pflegeeltern, die auch zu Vormündern bestellt waren, habe das Kind eine stabile Beziehung aufgebaut. Die Möglichkeit der Rückkehr zur Herkunftsfamilie sei nahezu ausgeschlossen. Die Namensänderung sei danach für das Wohl des Kindes erforderlich.
Als die Namensänderung vollzogen war, klagte die Mutter dagegen. Schließlich sei in Zeiten der „Patchwork-Familie“ die Namensverschiedenheit innerhalb von Familien nichts Ungewöhnliches. Auch beabsichtige sie langfristig, das Kind wieder zu sich zu nehmen, so dass nicht von einem Dauerpflegeverhältnis gesprochen werden könne. Einverstanden wäre sie mit einem Doppelnamen für das Kind, bestehend aus ihrem Familiennamen und dem der Pflegefamilie.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen war aber die Namensänderung, die sich nach § 3 des Namensänderungsgesetzes richtet, durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Ein solcher liegt nicht nur dann vor, wenn es das Kindeswohl erfordert, sondern schon dann, wenn es dem Kindeswohl förderlich ist. Das Gericht führt auch aus, dass das namensrechtliche Band zwischen nichtehelichem Kind und leiblicher Mutter nicht besonders fest sei, wenn Kinder unter der Vormundschaft von Pflegeeltern aufwachsen. Schon die Einrichtung der Vormundschaft und eines Pflegeverhältnisses zeige, dass sich die Mutter als unfähig oder unwillig erwiesen habe, für das Kind zu sorgen. Wenn sie schon so ihrer Eigenverantwortung nicht gerecht werde, könne sie sich auf ein eigenes, ins Gewicht fallendes Interesse am Fortbestand des Kindesnamens nicht mit Erfolg berufen.
Nachdem das Kind dem Verwaltungsgericht anschaulich begründete hatte, warum es seinen Namen geändert haben will, fand das Gericht, dass das Interesse der Kindesmutter an der Beibehaltung des bisherigen Familiennamens zurückstehen müsse. Wegen ihrer nach wie vor ungeordneten Lebensverhältnisse sei im Übrigen nicht damit zu rechnen, dass sich die Mutter in absehbarer Zeit intensiver um das Kind kümmern würde.
Nach dem zivilrechtlichen Namensrecht kann ein Doppelname in der gewünschten Form nicht erteilt werden.

INFO:
§ 3 Namensänderungsgesetz; Verwaltungsgericht Aachen, Aktenzeichen 6 K 1114/06

Vielen Dank für Ihr Interesse

Löst diese kleine Publikation Ihr Problem zu 100%? Mit welcher Strategie werden Sie den größten Erfolg haben? Brauchen Sie weiteren Rat? Schicken Sie uns nachfolgendes Formular und wir melden uns bei Ihnen, um Ihnen bestmöglichst zu helfen.






    Der Formularversand erfordert Javascript. Bitte aktivieren Sie Javascript in Ihrem Browser.

    Bitte füllen Sie alle mit * markierten Felder aus, damit wir Ihre Anfrage bearbeiten können.

    Nachname, Vorname *:

    Straße, Hausnummer *:

    PLZ, Ort *:

    Telefonnummer *:

    Abfrage zum Spamschutz *:

    Ich bitte um eine Erstberatung unter oben genannter Telefonnummer und Ihren Anruf.

    Zustimmung Datenverarbeitung *:

    Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen. Ich stimme zu, dass meine Angaben und Daten zur Beantwortung meiner Anfrage elektronisch erhoben und gespeichert werden.

    Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an kontakt@kanzlei-jacobi.de widerrufen.

    Datenschutz & Haftung: Bitte beachten Sie, dass die Kontaktaufnahme per E-Mail oder per Formular keinen Schutz persönlicher oder vertraulicher Daten gewährleistet. Wir können keine Haftung für einen etwaigen Datenverlust übernehmen.

    Seite teilen