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	<title>Schadensersatz Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Schadensersatz Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Schadensersatz (Schadensrecht)</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/schadensersatz-schadensrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Feb 2023 14:06:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schadensersatz (Schadensrecht) OLG Dresden &#8211; LG Chemnitz 13.7.2022 1 U 2039/21 &#160; Dem Geschädigten steht gegenüber dem Schädiger kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verdienstausfall zu, wenn er im berechtigten Vertrauen auf eine objektiv falsche Krankschreibung nicht arbeitet und deshalb einen Verdienstausfall erleidet. Der Geschädigte muss vielmehr nachweisen, dass er tatsächlich objektiv arbeitsunfähig war. &#160; BGB ... <a title="Schadensersatz (Schadensrecht)" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/schadensersatz-schadensrecht/" aria-label="Mehr Informationen über Schadensersatz (Schadensrecht)">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Schadensersatz (Schadensrecht) OLG Dresden &#8211; LG Chemnitz</p>
<p>13.7.2022</p>
<p>1 U 2039/21</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dem Geschädigten steht gegenüber dem Schädiger kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verdienstausfall zu, wenn er im berechtigten Vertrauen auf eine objektiv falsche Krankschreibung nicht arbeitet und deshalb einen Verdienstausfall erleidet. Der Geschädigte muss vielmehr nachweisen, dass er tatsächlich objektiv arbeitsunfähig war.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGB § 249, §§ 249ff, § 842, § 843</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Schadensersatz, Haftungsrecht, KfZ-Versicherung</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/schadensersatz-haftungsrecht-kfz-versicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jul 2019 10:43:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[KfZ-Versicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Schadensersatz Haftungsrecht KfZ-Versicherung +++ OLG Nürnberg &#8211; LG Nürnberg-Fürth 2.5.2019 13 U 1296/17 &#160; Schadensersatzanspruch eines Autovermietungsunternehmens: Bedienung des sog. Infotainmentsystems bei 200 km/h als grobe Fahrlässigkeit; Reduzierung des Schuldvorwurfs bei Vorhandensein eines sog. Spurhalteassistenten &#160; Wer ein Kraftfahrzeug mit einem weit über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo fährt &#8211; hier 200 km/h -, muss ... <a title="Schadensersatz, Haftungsrecht, KfZ-Versicherung" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/schadensersatz-haftungsrecht-kfz-versicherung/" aria-label="Mehr Informationen über Schadensersatz, Haftungsrecht, KfZ-Versicherung">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>+++ Schadensersatz Haftungsrecht KfZ-Versicherung +++</p>
<p>OLG Nürnberg &#8211; LG Nürnberg-Fürth</p>
<p>2.5.2019</p>
<p>13 U 1296/17</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Schadensersatzanspruch eines Autovermietungsunternehmens: Bedienung des sog. Infotainmentsystems bei 200 km/h als grobe Fahrlässigkeit; Reduzierung des Schuldvorwurfs bei Vorhandensein eines sog. Spurhalteassistenten</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Wer ein Kraftfahrzeug mit einem weit über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo fährt &#8211; hier 200 km/h -, muss in besonderem Maße seine volle Konzentration auf das Ve-kehrsgeschehen richten.(Rn.35)</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li>Schon die kurzzeitige Ablenkung durch Bedienung des sog. Infotainmentsystems (Navigationssystem) kann bei derartigen Geschwindigkeiten den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen, mit der Folge eines zumindest teilweisen Verlustes der Haftungsfreistellung in den einer Kaskoversicherung nachgebildeten Bedingungen eines Mietver-trags.(Rn.36)</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li>Das Vorhandensein eines sog. Spurhalteassistenten reduziert den in einem entsprechenden Verhalten liegenden Schuldvorwurf zumindest bei derartig hohen Geschwindigkeiten nicht.(Rn.38)</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGB § 823 Abs 1</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsunfall, Personenschaden, Schadensersatz</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/arbeitsunfall-personenschaden-schadensersatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RAe Dr. Jacobi]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Jun 2016 09:37:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Standard]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[betriebliche Tätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[gefahrenträchtige Neckerei]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsausschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Personenschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>LAG Schleswig-Holstein &#8211; ArbG Elmshorn 26.4.2016 1 Sa 247/15   Arbeitsunfall, Personenschaden, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Haftungsausschluss, betriebliche Tätigkeit, gefahrenträchtige Neckerei   1. Ein Arbeitnehmer haftet seinem Arbeitskollegen auf Schmerzensgeld, wenn der Personenschaden nicht anlässlich einer betrieblichen Tätigkeit eingetreten ist, sondern nur anlässlich einer solchen Tätigkeit.   2. Ein Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII kommt namentlich ... <a title="Arbeitsunfall, Personenschaden, Schadensersatz" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/arbeitsunfall-personenschaden-schadensersatz/" aria-label="Mehr Informationen über Arbeitsunfall, Personenschaden, Schadensersatz">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">LAG Schleswig-Holstein &#8211; ArbG Elmshorn</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">26.4.2016</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">1 Sa 247/15</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">Arbeitsunfall, Personenschaden, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Haftungsausschluss, betriebliche Tätigkeit, gefahrenträchtige Neckerei</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">1. Ein Arbeitnehmer haftet seinem Arbeitskollegen auf Schmerzensgeld, wenn der Personenschaden nicht anlässlich einer betrieblichen Tätigkeit eingetreten ist, sondern nur anlässlich einer solchen Tätigkeit.</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">2. Ein Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII kommt namentlich bei einer Neckerei unter Arbeitskollegen nicht in Betracht.</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">3. Eine solche Neckerei liegt vor, wenn der Schädiger mit einem Gabelstapler auf einen Arbeitskollegen zurollt, um ihm in die Brust zu zwicken, auch wenn der Schädiger beabsichtigt, den Wagen anschließend in der Lagerhalle abzustellen.</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">BGB § 253 Abs 2, § 823 Abs 1</span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri;">SGB VII § 105 Abs 1</span></p>
<p>&nbsp;</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Schadensersatzpflicht nicht auf den Wert der herauszugebenden Sache beschränkt</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/schadensersatzpflicht-nicht-auf-den-wert-der-herauszugebenden-sache-beschraenkt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Sep 2014 10:34:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH &#8211; OLG Frankfurt &#8211; LG Hanau 9.5.2014 V ZR 305/12 1. Die Schadensersatzpflicht des Besitzers nach § 989 BGB ist nicht auf den Wert der herauszugebenden Sache beschränkt, sondern bestimmt sich nach dem subjektiven Interesse des Eigentümers an deren Wiedererlangung (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Mai 1982, VIII ZR 162/81, NJW 1982, 1751; ... <a title="Schadensersatzpflicht nicht auf den Wert der herauszugebenden Sache beschränkt" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/schadensersatzpflicht-nicht-auf-den-wert-der-herauszugebenden-sache-beschraenkt/" aria-label="Mehr Informationen über Schadensersatzpflicht nicht auf den Wert der herauszugebenden Sache beschränkt">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>BGH &#8211; OLG Frankfurt &#8211; LG Hanau<br />
9.5.2014<br />
V ZR 305/12</p>
<p>1. Die Schadensersatzpflicht des Besitzers nach § 989 BGB ist nicht auf den Wert der herauszugebenden Sache beschränkt, sondern bestimmt sich nach dem subjektiven Interesse des Eigentümers an deren Wiedererlangung (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Mai 1982, VIII ZR 162/81, NJW 1982, 1751; Senat, Urteil vom 29. Januar 1993, V ZR 160/91, NJW-RR 1993, 626, 627).</p>
<p>2. Die verschärfte Haftung des Empfängers der Leistung entfällt, wenn der Leistende den Mangel des Rechtsgrunds kennt oder der Empfänger eine solche Kenntnis bei ihm annimmt. Hat der Empfänger einer Leistung mit einem Vertreter des Leistenden in sittenwidriger Weise zusammengewirkt, haftet er nur dann nicht verschärft nach § 819 Abs. 1 BGB, wenn die Leistung auch in Kenntnis des Vertretenen vom Mangel des Rechtsgrunds erfolgt ist und von diesem deswegen nach § 814 BGB nicht kondiziert werden kann.</p>
<p>BGB § 138 Abs 1 , § 292 Abs 1 , § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 , § 814 , § 818 Abs 4</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Baurecht X: Für alles geradestehen</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/baurecht-x-fuer-alles-geradestehen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 17 Nov 2007 17:18:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[bautechnische Fachkenntnisse]]></category>
		<category><![CDATA[Bauüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung Architekt]]></category>
		<category><![CDATA[Planungsfehler]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Manchmal verlangt die Rechtsprechung von Architekten viel – sehr viel. Zwei aktuelle Entscheidungen verdeutlichen dies. In einem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus mit zurückversetzten Staffelgeschossen kam es zu Schäden an der Balkonbrüstung, weil der dafür verantwortliche Statiker in den Detailplänen keine Dehnungsfuge vorgesehen hatte. Diesen Planungsfehler hatte der Architekt übersehen – vielleicht hatte er auch einfach dem Statiker ... <a title="Baurecht X: Für alles geradestehen" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baurecht-x-fuer-alles-geradestehen/" aria-label="Mehr Informationen über Baurecht X: Für alles geradestehen">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Manchmal verlangt die Rechtsprechung von Architekten viel – sehr viel. Zwei aktuelle Entscheidungen verdeutlichen dies.<br />
In einem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus mit zurückversetzten Staffelgeschossen kam es zu Schäden an der Balkonbrüstung, weil der dafür verantwortliche Statiker in den Detailplänen keine Dehnungsfuge vorgesehen hatte. Diesen Planungsfehler hatte der Architekt übersehen – vielleicht hatte er auch einfach dem Statiker zu sehr vertraut.<br />
Der Bauherr verklagte daraufhin sowohl den Architekten als auch den Statiker auf Schadensersatz. Während in erster Instanz die Klage abgewiesen wurde, war die Berufung erfolgreich. Dieses Gericht war der Meinung, dass der Architekt die Pläne vor der Freigabe zu überprüfen hatte und dabei auf die Einhaltung von baulichen Standards achten musste. Dass hierzu auch das Anbringen von Dehnungsfugen gehöre, müsse ein Architekt aufgrund erforderlicher bautechnischer Fachkenntnisse wissen, weshalb er wie der Statiker für den Schaden aufkommen muss (1).<br />
Ob im folgenden Fall der betroffene Architekt die Rechtsprechung noch nachvollziehen kann, ist nicht bekannt:<br />
Ein Bauherr beauftragte einen Generalunternehmer mit Planungsleistungen für die Modernisierung und den Neubau verschiedener Gebäude. Zusätzlich beauftragte er einen Architekten mit der Bauüberwachung. Im Folgenden unterliefen dem Bauunternehmer zahlreiche Fehler, die zu Baumängeln führten. Als der Bauunternehmer in Insolvenz ging, verhandelte der Bauherr mit dem Insolvenzverwalter und einigte sich schließlich über das zu zahlende Honorar. Als auch der Architekt von dem Bauherrn sein Honorar für die vertragliche Leistung verlangte, war der Bauherr damit jedoch nicht einverstanden, sondern verlangte seinerseits Schadensersatz wegen der Baumängel. Denn der Architekt habe seine Überwachungspflichten bei den Arbeiten nicht erfüllt.<br />
Als daraufhin der Architekt sein Honorar einklagte, standen ihm dies sowohl die erste als auch die zweite Instanz zunächst auch zu. Beide Gerichte waren der Auffassung, der Bauherr habe seine Situation selbst verschuldet, schließlich hätte er seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Generalunternehmer durchsetzen können.<br />
Der Bundesgerichtshof sah es jedoch anders. Wenn infolge der unsachgemäßen Ausführung durch den Bauunternehmer ein Mangel vorliege und der Architekt dies durch die ordnungsgemäße Aufsicht im Rahmen der Baubetreuung hätte verhindern können, dürfe sich der Bauherr aussuchen, von wem er den Schadensersatz fordert. Das Gericht fand keinen Grund, weshalb der Bauherr sich dafür nicht den Architekten hätte aussuchen dürfen. (2).</p>
<p>INFO:<br />
(1) OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2007, I-21 U 38/05;<br />
(2) BGH Urteil vom 26.07.2007, AZ: VII ZR 5/06.</p>
<p>Autor Christian Jacobi ist<br />
Fachanwalt für Bau- und<br />
Architektenrecht in Eberbach.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Baurecht V: Frust durch Unklarheit</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/baurecht-v-frust-durch-unklarheit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 08 Sep 2007 16:15:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Bau-Soll]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hinweispflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsbeschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsverzeichnis]]></category>
		<category><![CDATA[Regeln der Technik]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Zusatzleistung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 9 Nr. 4 VOB/A]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn der Handwerker mit seiner Arbeit zufrieden ist, so heißt das noch nicht, dass auch Bauherr und Architekt damit zufrieden sind. Problematisch ist es, wenn sich die unterschiedlichen Vorstellungen darauf zurückzuführen lassen, dass gar nicht klar ist, was eigentlich vereinbart ist, so dass beide von unterschiedlichen vertraglichen Vereinbarungen ausgingen. So kann es auch passieren, dass ... <a title="Baurecht V: Frust durch Unklarheit" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baurecht-v-frust-durch-unklarheit/" aria-label="Mehr Informationen über Baurecht V: Frust durch Unklarheit">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn der Handwerker mit seiner Arbeit zufrieden ist, so heißt das noch nicht, dass auch Bauherr und Architekt damit zufrieden sind. Problematisch ist es, wenn sich die unterschiedlichen Vorstellungen darauf zurückzuführen lassen, dass gar nicht klar ist, was eigentlich vereinbart ist, so dass beide von unterschiedlichen vertraglichen Vereinbarungen ausgingen.<br />
So kann es auch passieren, dass der Handwerker Arbeiten erbringen soll, die seiner Meinung nach zusätzliche Arbeiten sind, die separat zu vergüten sind – während der Bauherr glaubt, dass diese Arbeiten mit vereinbart und im Preis schon enthalten seien. Auch hier ist das zu Grunde liegende Problem, wie konkret der Leistungsumfang vereinbart worden ist. Ist dieser eindeutig umschrieben, ist es später leicht, beim Vergleich zwischen der Vereinbarung und dem tatsächlichen Bauwerk festzustellen, ob ein zusätzlicher Vergütungsanspruch besteht oder beispielsweise ein Mangel gegeben ist. Fachleute sprechen vom so genannten „Bau-Soll“.<br />
Aber wie wird das Bau-Soll überhaupt ermittelt? Grundsätzlich sind alle Verträge gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen, und die konkreten Umstände des Einzelfalls sind bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen. Wesentlich sind ggf. die Ausschreibungsunterlagen oder ein Leistungsverzeichnis. In einem solchen ist die Bauleistung so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bauunternehmer, die ein Angebot abgeben wollen, die Leistungsbeschreibung gleich verstehen und ihre Preise ohne umfangreiche Vorarbeiten sicher berechnen können. Deshalb ist es schon einmal eine wichtige Voraussetzung für eine korrekte Leistungsbeschreibung, dass der Auftraggeber die verkehrsüblichen Bezeichnungen verwendet, § 9 Nr. 4 VOB/A. Dies geht so weit, dass der Bauunternehmer vom Bauherrn unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen kann, wenn es nicht der Fall ist (1).<br />
Aber so einfach ist der Bauunternehmer hier nicht aus dem Schneider: Wenn er ohne Schwierigkeiten feststellen kann, dass die Leistungsbeschreibung nicht eindeutig ist, muss er den Bauherrn gegebenenfalls darauf hinweisen. Und er riskiert seinerseits den Verlust des eben genannten Schadensersatzanspruches, wenn er dies unterlässt.<br />
Noch komplizierter wird es, wenn die vereinbarte Leistung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die VOB vereinbart, sind die Regeln der Technik auch ohne ausdrückliche Erwähnung als Mindestleistung geschuldet, §§ 4 Nr. 2, 13 Nr. 1 VOB/B.<br />
Durch den technischen Fortschritt kommt es auch vor, dass sich noch während einer Bauausführung die Regeln der Technik ändern. Arbeitet der Handwerker nach konkreten Ausführungsschritten und wird jetzt aufgrund weitergehender Ansprüche an die Regeln der Technik eine zusätzliche Leistung erforderlich, so geht die Rechtsprechung hier von einem zusätzlichen Vergütungsanspruch aus (2).</p>
<p>INFO:<br />
(1) OLG Stuttgart BauR 1992, 639;<br />
(2) BGH BauR 1999, 37.<br />
{font wie Info, rechtsbündig:}<br />
Der Autor Christian Jacobi ist<br />
Rechtsanwalt in der Eberbacher<br />
Kanzlei Dr. Jacobi und Kollegen.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Baurecht XXXIII: Darf&#8217;s etwas mehr sein?</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/baurecht-xxxiii-darfs-etwas-mehr-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 May 2006 15:59:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Architekt]]></category>
		<category><![CDATA[Baukosten]]></category>
		<category><![CDATA[Baukostenüberschreitung]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsauslegung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/baurecht-xxxiii-darfs-etwas-mehr-sein/">Baurecht XXXIII: Darf&#8217;s etwas mehr sein?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Baurecht XVII: Sein Recht wählen</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/baurecht-xvii-sein-recht-waehlen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 Feb 2006 16:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Minderung]]></category>
		<category><![CDATA[Nacherfüllungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[vergebliche Aufwendungen]]></category>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-baurecht-1-27.jpg" rel="attachment wp-att-305"><img decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-305" src="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-baurecht-1-27.jpg" alt="Fachartikel Baurecht XXVII" width="427" height="600" srcset="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-baurecht-1-27.jpg 427w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-baurecht-1-27-214x300.jpg 214w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-baurecht-1-27-285x400.jpg 285w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-baurecht-1-27-356x500.jpg 356w" sizes="(max-width: 427px) 100vw, 427px" /></a></p>
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		<title>Familienrecht XI: Strafe für egoistische Eltern</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xi-strafe-fuer-egoistische-eltern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Feb 2003 20:25:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Anreise]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In der Serie &#8222;Familienrecht&#8220; beleuchten die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen freitags in 14-tägigem Rhythmus Fragen aus dem Alltag des Familienrechts. In dieser Folge geht es darum, dass die Familiengerichte nicht tatenlos zusehen, wenn ein Elternteil, ohne die Inte-ressen der Kinder zu beachten, nur seine eigenen Interessen durchzusetzen versucht. Ein Beispiel: Die geschiedenen Eltern trafen ... <a title="Familienrecht XI: Strafe für egoistische Eltern" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xi-strafe-fuer-egoistische-eltern/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XI: Strafe für egoistische Eltern">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In der Serie &#8222;Familienrecht&#8220; beleuchten die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen freitags in 14-tägigem Rhythmus Fragen aus dem Alltag des Familienrechts. In dieser Folge geht es darum, dass die Familiengerichte nicht tatenlos zusehen, wenn ein Elternteil, ohne die Inte-ressen der Kinder zu beachten, nur seine eigenen Interessen durchzusetzen versucht.</p>
<p>Ein Beispiel: Die geschiedenen Eltern trafen vor dem Familiengericht eine Umgangsregelung für das gemeinsame Kind. Der in Baden-Württemberg wohnende Vater durfte alle 14 Tage das Kind bei der Mutter in Berlin besuchen. Als er anreiste, verweigerte ihm die Mutter aber den Kontakt.<br />
Zweites Beispiel: Aus einer Ehe stammen zwei Kinder. Kurz nach der zweiten Schwangerschaft beginnt der Vater ein Verhältnis mit einer anderen Frau, es kommt zur Trennung und Scheidung. Die Mutter verhindert über Jahre hinweg den Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater. Selbst die Übersendung von Fotos verweigert sie beharrlich. Auch gerichtlich angeordnete Umgangsregelungen werden von der Mutter verhindert.</p>
<p>Wenn es um die Interessen des Kindes geht, müssen jedoch die Eltern ihre Gefühle und Interessen zurückstellen. Wenn sie dies nicht wahrhaben wollen, kann es nicht nur gesche-hen, dass sie später von den Kindern eine unerwartete Rechnung präsentiert bekommen, sie erleiden auch Niederlagen im Machtkampf mit dem Expartner.</p>
<p>Im erstgenannten Beispiel wurde deshalb die Mutter verurteilt, dem Vater Schadensersatz zu zahlen. Im zweiten Beispiel wurde der Mutter für ihre Umgangsregelung eine Pflegerin bei-geordnet und sogar das elterliche Sorgerecht teilweise entzogen. Dadurch wurde gewährleistet, dass der Umgang zwischen Vater und Kindern stattfinden kann. Die Rechtspflegerin wurde sogar ausdrücklich berechtigt, den Umgang ggf. mit Gewalt gegen die Mutter durchzusetzen.</p>
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