Schadensersatzpflicht nicht auf den Wert der herauszugebenden Sache beschränkt

BGH – OLG Frankfurt – LG Hanau
9.5.2014
V ZR 305/12

1. Die Schadensersatzpflicht des Besitzers nach § 989 BGB ist nicht auf den Wert der herauszugebenden Sache beschränkt, sondern bestimmt sich nach dem subjektiven Interesse des Eigentümers an deren Wiedererlangung (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Mai 1982, VIII ZR 162/81, NJW 1982, 1751; Senat, Urteil vom 29. Januar 1993, V ZR 160/91, NJW-RR 1993, 626, 627).

2. Die verschärfte Haftung des Empfängers der Leistung entfällt, wenn der Leistende den Mangel des Rechtsgrunds kennt oder der Empfänger eine solche Kenntnis bei ihm annimmt. Hat der Empfänger einer Leistung mit einem Vertreter des Leistenden in sittenwidriger Weise zusammengewirkt, haftet er nur dann nicht verschärft nach § 819 Abs. 1 BGB, wenn die Leistung auch in Kenntnis des Vertretenen vom Mangel des Rechtsgrunds erfolgt ist und von diesem deswegen nach § 814 BGB nicht kondiziert werden kann.

BGB § 138 Abs 1 , § 292 Abs 1 , § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 , § 814 , § 818 Abs 4