Eigene Fachartikel: Baurecht (Serie 2)

Baurecht X: Für alles geradestehen

Manchmal verlangt die Rechtsprechung von Architekten viel – sehr viel. Zwei aktuelle Entscheidungen verdeutlichen dies.
In einem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus mit zurückversetzten Staffelgeschossen kam es zu Schäden an der Balkonbrüstung, weil der dafür verantwortliche Statiker in den Detailplänen keine Dehnungsfuge vorgesehen hatte. Diesen Planungsfehler hatte der Architekt übersehen – vielleicht hatte er auch einfach dem Statiker zu sehr vertraut.
Der Bauherr verklagte daraufhin sowohl den Architekten als auch den Statiker auf Schadensersatz. Während in erster Instanz die Klage abgewiesen wurde, war die Berufung erfolgreich. Dieses Gericht war der Meinung, dass der Architekt die Pläne vor der Freigabe zu überprüfen hatte und dabei auf die Einhaltung von baulichen Standards achten musste. Dass hierzu auch das Anbringen von Dehnungsfugen gehöre, müsse ein Architekt aufgrund erforderlicher bautechnischer Fachkenntnisse wissen, weshalb er wie der Statiker für den Schaden aufkommen muss (1).
Ob im folgenden Fall der betroffene Architekt die Rechtsprechung noch nachvollziehen kann, ist nicht bekannt:
Ein Bauherr beauftragte einen Generalunternehmer mit Planungsleistungen für die Modernisierung und den Neubau verschiedener Gebäude. Zusätzlich beauftragte er einen Architekten mit der Bauüberwachung. Im Folgenden unterliefen dem Bauunternehmer zahlreiche Fehler, die zu Baumängeln führten. Als der Bauunternehmer in Insolvenz ging, verhandelte der Bauherr mit dem Insolvenzverwalter und einigte sich schließlich über das zu zahlende Honorar. Als auch der Architekt von dem Bauherrn sein Honorar für die vertragliche Leistung verlangte, war der Bauherr damit jedoch nicht einverstanden, sondern verlangte seinerseits Schadensersatz wegen der Baumängel. Denn der Architekt habe seine Überwachungspflichten bei den Arbeiten nicht erfüllt.
Als daraufhin der Architekt sein Honorar einklagte, standen ihm dies sowohl die erste als auch die zweite Instanz zunächst auch zu. Beide Gerichte waren der Auffassung, der Bauherr habe seine Situation selbst verschuldet, schließlich hätte er seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Generalunternehmer durchsetzen können.
Der Bundesgerichtshof sah es jedoch anders. Wenn infolge der unsachgemäßen Ausführung durch den Bauunternehmer ein Mangel vorliege und der Architekt dies durch die ordnungsgemäße Aufsicht im Rahmen der Baubetreuung hätte verhindern können, dürfe sich der Bauherr aussuchen, von wem er den Schadensersatz fordert. Das Gericht fand keinen Grund, weshalb der Bauherr sich dafür nicht den Architekten hätte aussuchen dürfen. (2).

INFO:
(1) OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2007, I-21 U 38/05;
(2) BGH Urteil vom 26.07.2007, AZ: VII ZR 5/06.

Autor Christian Jacobi ist
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht in Eberbach.

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