Unser Honorar

Grundsätzliches

Unsere Gebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Diese gesetzliche Regelung ist kompliziert. Wir besprechen auf jeden Fall mit unseren Mandanten die konkret anfallenden Gebühren und erörtern die Kosten-Nutzen-Relation.

Diese Gebührenregelung erscheint uns fragwürdig, wird der Anwalt in manchen Fällen doch wirtschaftlicher Nutznießer eines hohen Schadens. Wie soll man Vertrauen zu seinem Anwalt haben, wenn er seinen Mandanten in eine Gebührenfalle laufen lässt? Wir arbeiten deshalb seit Jahren, wenn möglich oder gewünscht auf Stundenbasis. Für unsere Kunden bedeutet dies in der Regel mehr Sicherheit. Sie sind nicht von ihnen unbekannten Gebührentatbeständen abhängig und können das Kostenvolumen limitieren. Wer trotzdem nach dem RVG abrechnen wird, kann sich über die Grundzüge anhand der folgenden Tabelle informieren.

RVG

Das RVG bestimmt, für welche Tätigkeiten ein Anwalt Gebühren in welcher Höhe bekommt. Die Höhe orientiert sich bei der Tätigkeit im Zivilrecht am Wert des Auftrages, dem so genannten Gegenstandswert. Bei einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht handelt es sich beispielsweise um drei brutto Monatsgehälter, bei einer Klage wegen Räumung einer Mietwohnung um die Jahresmiete.

Abhängig davon, ob es sich um eine Beratung handelt, eine außergerichtliche Vertretung, eine Vertretung vor Gericht oder eine Teilnahme an Verhandlungen, fallen verschiedene Gebühren an, die wiederum teilweise aufeinander ganz oder anteilig angerechnet werden. Dies ist auch logisch. In einer Beratung erhält der Anwalt Informationen, die er beispielsweise in der folgenden außergerichtlichen Korrespondenz verwertet.

Da sich die neue Vergütungsordnung stärker als das bisherige Gebührenrecht an Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit orientiert, ist der frei ausgehandelten Vergütungsvereinbarung eine größere Bedeutung als bisher zugewiesen. Gerade wenn großer Bedarf an anwaltlicher Beratung oder außergerichtlicher Vertretung besteht, erweist sich eine Vergütungsvereinbarung mit festen Stundenhonoraren häufig als günstiger gegenüber einer Abrechnung jeder einzelnen Tätigkeit des Anwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Hinzu kommt, dass die Abrechnung des angefallenen Stundenaufwandes in der Regel transparenter und leichter nachvollziehbar ist.

Erstberatung

Die Kosten einer ersten Beratung sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. Andernfalls gilt die gesetzliche Regelung, dass das „Übliche“ als vereinbart gilt. Was „üblich“ ist, wurde seit der letzten Gesetzesnovelle noch nicht entschieden. Vermutlich orientieren sich die Gerichte an den alten gesetzlichen Regelungen. Auf jeden Fall darf das Honorar für die erste Beratung gegenüber einem Verbraucher unabhängig von der Höhe des Gebührenwertes den Betrag von 190,– EUR zzgl. aktueller, gesetzlicher Mehrwertsteuer nicht überschreiten.

Wer bezahlt den Anwalt?

… grundsätzlich der Auftraggeber. Er hat aber möglicherweise einen Anspruch gegen seinen Gegner. Müssen Sie beispielsweise einen Anwalt aufsuchen, weil Ihr Schuldner sich in Verzug befindet, aber nicht bezahlt, so haben Sie gegen Ihren Schuldner einen Anspruch darauf, dass dieser unser Honorar übernimmt. Da wir aber nicht wissen, welche ehemaligen Vertragspartner oder Gegner Sie sich aussuchen, übernehmen wir auch nicht Ihr wirtschaftliches Risiko. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in einem Urteil festgestellt wird, dass Ihr Gegner die Verfahrenskosten tragen muss und in der Zwangsvollstreckung festgestellt wird, dass er nicht zahlen kann. Unser Honorar ist dann von unserem Auftraggeber, nämlich Ihnen, zu zahlen.

Rechtsschutzversicherungen

… übernehmen manche Verfahrenskosten. Da die Kostenübernahme vom individuellen Versicherungsvertrag abhängt, werden wir die Kostenübernahme durch einen Versicherungsträger ausführlich mit Ihnen besprechen.

Die Darstellung der Anwaltsgebühren kann nicht alle Sachverhalte umfassen. Wesentlich ist, dass, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem zugrundezulegenden Streitwert abgerechnet wird und letztendlich wir in unserem ersten Termin die Gebührenfrage konkret mit Ihnen klären werden.