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Eine positive Corona-Entscheidung

1. Die Regelung über die Absonderung von „Kontaktpersonen der Kontaktpersonen“ in § 4a Satz 1 und 2 der Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen (Corona-Verordnung Absonderung – CoronaVO Absonderung) vom 10.01.2021 in der Fassung vom 24.02.2021 ist voraussichtlich mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

2. Es fehlt derzeit (Stand 16.03.2021) voraussichtlich an genügenden epidemiologischen Erkenntnissen und Wertungen, die den Schluss zulassen, dass jede Person, die im Haushalt mit einer „Kontaktperson der Kategorie I“ oder einer „Kontaktperson der Kategorie Cluster-Schüler“ zusammenlebt, ohne weitere Voraussetzungen allein deshalb und einzelfallunabhängig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Krankheitserreger – eine VOC – aufgenommen hat. Eine Verordnungsbestimmung, die dennoch undifferenziert sämtliche „Kontaktpersonen der Kontaktperson“ einer Absonderungspflicht (Quarantäne) unterwirft, erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage voraussichtlich nicht und erweist sich unabhängig davon als unverhältnismäßig.

(VGH Baden-Württemberg, Aktenzeichen: 1 S 751/21, Entscheidungsdatum: 16.03.2021, Einstellungsdatum: 24.03.2021)

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Christian Jacobi – Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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