Das Kind war schon in den Brunnen gefallen. Der Mandant war in 1. Instanz vor dem Landgericht Darmstadt durch einen Kollegen vertreten worden und hatte die Klage dort im Wesentlichen verloren. Wir wurden mit der Berufung beauftragt und legten gegen das Urteil eine Teil-Berufung ein. Hintergrund war, dass ein bescheidener Teil des Urteils nach unserer Rechtsauffassung berechtigt war. Der Mandant sah dies ein. Die Berufung führte dann zu der Aufhebung des Urteils vor dem Oberlandesgericht Frankfurt. Das Gericht übernahm dabei im Wesentlichen unsere rechtliche Argumentation, weil das Landgericht Darmstadt die Ausführungen des Sachverständigen falsch interpretierte und rechtlich bei der Beurteilung angeblicher Mängel die vereinbarte Beschaffenheit nicht richtig bewertete. Außerdem argumentierten wir rechtlich mit § 635 III BGB und der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten. Das Oberlandesgericht bejahte die diesseitigen Einwände gegen die Auslegung der Sachverständigengutachten und bestätigte die diesseitige Rechtsauffassung:
»Nach § 635 III BGB kann der Unternehmer die Nacherfüllung oder ein Vorschuss verweigern, wenn die Nachbesserung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Hierbei kann aber weder allein auf die Höhe der Mängelbeseitigungskosten, noch auf die Relation dieser Kosten zu den Herstellungskosten der mangelhaften Sache abgestellt werden. Vielmehr kommt es auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen am Einzelfall an, bei der der Aufwand für die Mängelbeseitigung dem Interesse des Bestellers an der Mängelbeseitigung des Mangels gegenüberzustellen ist. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nach der Rechtsprechung des BGH deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Bestellers an der ordnungsgemäßen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben wäre.« (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.03.2021, AZ: 13 U 347/19).
Dagegen wandte sich der Gegner an den BGH, um die diesseitige rechtliche Argumentation anzugreifen. Der Bundesgerichtshof hat diese mit Beschluss vom 02.08.2023, AZ: VII ZR 315/21 zurückgewiesen und beschlossen, dem Gegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, womit die diesseitige rechtliche Argumentation abschließend als überzeugend beurteilt wurde.