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	<title>Jacobiadmin, Autor bei Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Jacobiadmin, Autor bei Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Bekanntmachung, Flächennutzungsplan</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/bekanntmachung-flaechennutzungsplan/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 May 2024 09:50:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bekanntmachung]]></category>
		<category><![CDATA[Flächennutzungsplan]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bekanntmachung (Bau- und Bodenrecht), Flächennutzungsplan (Bau- und Bodenrecht) BVerwG &#8211; OVG NRW 8.1.2024 4 BN 15.23 Fehlerhafte Bekanntmachung und Rügefrist nach § 215 Abs. 1 BauGB Lässt die Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans, der eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielen soll, nicht erkennen, dass diese Wirkung den gesamten Außenbereich der ... <a title="Bekanntmachung, Flächennutzungsplan" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/bekanntmachung-flaechennutzungsplan/" aria-label="Mehr Informationen über Bekanntmachung, Flächennutzungsplan">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Bekanntmachung (Bau- und Bodenrecht), Flächennutzungsplan (Bau- und Bodenrecht) BVerwG &#8211; OVG NRW</p>



<p class="wp-block-paragraph">8.1.2024</p>



<p class="wp-block-paragraph">4 BN 15.23</p>



<p class="wp-block-paragraph">Fehlerhafte Bekanntmachung und Rügefrist nach § 215 Abs. 1 BauGB</p>



<p class="wp-block-paragraph">Lässt die Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans, der eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielen soll, nicht erkennen, dass diese Wirkung den gesamten Außenbereich der Gemeinde betrifft (und erreicht sie deshalb nicht den Hinweiszweck nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB), wird die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB a. F. nicht ausgelöst.</p>



<p class="wp-block-paragraph">BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4</p>



<p class="wp-block-paragraph">BauGB a. F. § 215 Abs. 1</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vollstreckbarkeit ausländischer Unterhaltsentscheidungen</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/vollstreckbarkeit-auslaendischer-unterhaltsentscheidungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Apr 2016 08:18:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Völkerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ausländische Unterhaltsentscheidungen können grundsätzlich in einem innerstaatlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren durch Beschluss nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG für vollstreckbar erklärt werden. Soweit allerdings der Anwendungsbereich einer völkerrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsvereinbarung betroffen ist, geht diese Konvention gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 FamFG den Vorschriften des autonomen Rechts vor. Beansprucht die Konvention jedoch selbst ... <a title="Vollstreckbarkeit ausländischer Unterhaltsentscheidungen" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/vollstreckbarkeit-auslaendischer-unterhaltsentscheidungen/" aria-label="Mehr Informationen über Vollstreckbarkeit ausländischer Unterhaltsentscheidungen">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ausländische Unterhaltsentscheidungen können grundsätzlich in einem innerstaatlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren durch Beschluss nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG für vollstreckbar erklärt werden. Soweit allerdings der Anwendungsbereich einer völkerrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsvereinbarung betroffen ist, geht diese Konvention gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 FamFG den Vorschriften des autonomen Rechts vor. Beansprucht die Konvention jedoch selbst keinen absoluten Vorrang gegenüber dem deutschen Recht, sondern lässt sie einen Rückgriff auf das innerstaatliche Recht des Vollstreckungsstaates zu, steht auch § 97 Abs. 1 FamFG einem solchen Rückgriff nicht entgegen.</p>
<p>BGH vom 02.09.2015<br />
Az. XII ZB 75/13</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Anwaltlich nicht vertretene Betroffene in zivilrechtlichen Unterbringungsverfahren</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/anwaltlich-nicht-vertretene-betroffene-in-zivilrechtlichen-unterbringungsverfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Apr 2016 08:17:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterbringungsanordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterbringungsverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet es, einen anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen eines zivilrechtlichen Unterbringungsverfahrens im Fall der Erledigung der Hauptsache auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen. BGH vom 02.09.2015 Az. XII ZB 138/15</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet es, einen anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen eines zivilrechtlichen Unterbringungsverfahrens im Fall der Erledigung der Hauptsache auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen.</p>
<p>BGH vom 02.09.2015<br />
Az. XII ZB 138/15</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/anwaltlich-nicht-vertretene-betroffene-in-zivilrechtlichen-unterbringungsverfahren/">Anwaltlich nicht vertretene Betroffene in zivilrechtlichen Unterbringungsverfahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zu hoher Unterhaltsanspruch nicht mit anderen Zeiträumen zu verrechen</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/zu-hoher-unterhaltsanspruch-nicht-mit-anderen-zeitraeumen-zu-verrechen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Mar 2016 08:21:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Anspruch auf Unterhalt kann auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten absinkt. Der auf Seiten des kinderbetreuenden Ehegatten entstehenden Belastung ist im Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit und durch die Nichtberücksichtigung überobligatorisch erzielten Einkommens Rechnung zu tragen. Unterhalt ... <a title="Zu hoher Unterhaltsanspruch nicht mit anderen Zeiträumen zu verrechen" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/zu-hoher-unterhaltsanspruch-nicht-mit-anderen-zeitraeumen-zu-verrechen/" aria-label="Mehr Informationen über Zu hoher Unterhaltsanspruch nicht mit anderen Zeiträumen zu verrechen">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Anspruch auf Unterhalt kann auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten absinkt. Der auf Seiten des kinderbetreuenden Ehegatten entstehenden Belastung ist im Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit und durch die Nichtberücksichtigung überobligatorisch erzielten Einkommens Rechnung zu tragen. Unterhalt ist stets zeitbezogen zu ermitteln und im Verfahren geltend zu machen. Fordert der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, so ist sein Antrag insoweit abzuweisen und kann nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden, in denen er weniger verlangt, als ihm zusteht.</p>
<p>BGH vom 11.11.2015<br />
Az. XII ZB 7/15</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Strategien für einen Verkehrsunfall</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/strategien-fuer-einen-verkehrsunfall/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Mar 2016 12:31:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich und hält Sie von wichtigerer Arbeit ab. Damit Sie keinen weiteren Schaden erleiden, haben wir nachfolgend ein paar grundsätzliche Ratschläge zusammengefasst: Allgemein: Akzeptieren Sie nicht ungeprüft die Angebote eines Schadenregulierers der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Dieser bietet Ihnen &#8211; meist im Zusammenhang mit der Schätzung des Fahrzeugschadens &#8211; schnelles Geld per Scheck, was ... <a title="Strategien für einen Verkehrsunfall" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/strategien-fuer-einen-verkehrsunfall/" aria-label="Mehr Informationen über Strategien für einen Verkehrsunfall">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich und hält Sie von wichtigerer Arbeit ab. Damit Sie keinen weiteren Schaden erleiden, haben wir nachfolgend ein paar grundsätzliche Ratschläge zusammengefasst:</p>
<h3>Allgemein:</h3>
<p>Akzeptieren Sie nicht ungeprüft die Angebote eines Schadenregulierers der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Dieser bietet Ihnen &#8211; meist im Zusammenhang mit der Schätzung des Fahrzeugschadens &#8211; schnelles Geld per Scheck, was aber regelmäßig mit einer Abfindungserklärung verbunden ist, so dass Sie &#8222;vergessene&#8220; Schadenspositionen nachträglich nicht mehr geltend machen können (Nutzungsausfall, Schmerzensgeld etc.)</p>
<p>Für Ihre Bemühungen um die Schadensregulierung bekommen Sie nicht jeglichen Aufwand ersetzt, sondern nur eine sog. Auslagenpauschale, die derzeit bei max. EUR 25,&#8211; liegt. Eine Erhöhung dieses Pauschalersatzes ist nur in Ausnahmefällen möglich.</p>
<p>Wenn Ihnen im Zusammenhang mit dem Unfall der Kauf eines Ersatzfahrzeuges angeboten wird, seien Sie vorsichtig bei der Kalkulation des Restwertes für Ihr verunfalltes Fahrzeug. Oft gibt es Ärger, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Aufkäufer präsentiert, der zu einem höheren Restwert als der Händler annimmt, das Unfallfahrzeug ankaufen würde. Dann vermindert sich die Ersatzleistung der Versicherung, während der Händler beim Zuzahlungsbetrag den höheren Wert eingesetzt hat.</p>
<p>Sobald Sie auch nur die geringsten Beschwerden verspüren, die im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehen könnten, gehen Sie zum Arzt. Bedenken Sie, dass Tapferkeit und ein später Gang zum Arzt von der Rechtsprechung oft dahingehend ausgelegt wird, dass Ihnen möglicherweise nach dem Unfall noch etwas passierte und der Unfall nicht ursächlich für die Körperverletzung war.</p>
<p>Melden Sie den Unfall in jedem Fall Ihrer eigenen Haftpflichtversicherung, auch wenn Sie der Ansicht sind, keine Schuld am Unfallgeschehen zu haben (oft übernimmt dies Ihr Versicherungsvertreter für Sie und hält entsprechende Formblätter bereit).</p>
<p>Beachten Sie, dass Sie auch als unschuldiges Opfer eine Schadensminderungspflicht haben. Informieren Sie sich schnellstmöglichst über Ihre Rechte, um einerseits auf eine berechtigte Kompensation für den eingetragenen Schaden nicht zu verzichten und andererseits auf Schäden nicht deshalb „sitzen bleiben“, weil Ihre Erwartung, dieser Schaden würde auch ersetzt werden, rechtlich fehlerhaft war.</p>
<h3>Sachschadenspositionen:</h3>
<p>1. Liegt der Sachschaden voraussichtlich über EUR 1.000,&#8211;, dürfen Sie zur Feststellung des Fahrzeugschadens einen Gutachter einschalten. Dessen Kosten muss die Gegenseite grundsätzlich tragen. Trifft Sie allerdings eine Teilschuld, müssen Sie in Höhe der Quote der Teilschuld die anteiligen Kosten des Sachverständigen &#8211; wie im Übrigen auch der übrigen Schadenspositionen &#8211; selbst übernehmen.</p>
<p>2. Wenn Sie Ihre Schadensersatzansprüche an Ihre Reparaturwerkstatt abtreten, müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass Sie in jedem Fall dieser gegenüber Kostenschuldner bleiben, wenn die Gegenseite nicht oder nicht voll zahlen sollte. Wie lange die Werkstatt auf die Bezahlung ihrer Rechnung wartet, auch wenn eine Abtretung erfolgte, ist unterschiedlich. Bitten Sie in jedem Fall die Werkstatt, die Abtretungserklärung nicht direkt an den Unfallgegner bzw. dessen Versicherung vorzulegen, sondern an uns zu senden, die wir dann als verdeckte Abtretung behandeln und eingehende Gelder bis zur Höhe des abgetretenen Betrages an die Werkstatt zahlen werden. Auf diese Art stellen Sie sicher, dass wir einen Überblick über die insgesamt gezahlten Entschädigungsbeträge behalten.</p>
<p>3. Überlegen Sie, ob Sie wirklich einen Mietwagen für die Zeit benötigen, in der das verunfallte Fahrzeug repariert oder ein Ersatzfahrzeug beschafft wird. Wenn Sie sich anders behelfen können, können Sie stattdessen Nutzungsausfall geltend machen &#8211; bares Geld für Sie. Gerade wenn eine Teilschuld in Frage kommt, können Sie hiermit andere Schadenspositionen ein Stück kompensieren.</p>
<p>4. Legen Sie eine Liste sonstiger beschädigter Gegenstände an und halten &#8211; soweit vorhanden &#8211; Anschaffungsbelege parat. Heben Sie die beschädigten Gegenstände auf.</p>
<h3>Körperverletzung:</h3>
<p>Wurden Sie beim Unfall verletzt, geben Sie uns die Anschriften der behandelnden Ärzte bekannt.</p>
<p>Sammeln Sie Belege über Zuzahlungen, nicht ersetzte Kosten, Krankentaxifahrten etc. Fertigen Sie eine Liste über Fahrten zu Ärzten, Gymnastik, Massage, aber auch Krankenbesuchsfahrten Ihrer Angehörigen, die Sie im Krankenhaus besucht haben. Erfahrungsgemäß ist eine genaue Rekonstruktion nach längerer Zeit nicht mehr möglich.</p>
<h3>Oberste Grundsätze:</h3>
<p>Nachdem Sie uns beauftragt haben, sollten Sie Anfragen des Unfallgegners, seiner Haftpflichtversicherung oder der Polizei nicht direkt beantworten, sondern an uns verweisen bzw. den Posteingang an uns weiterleiten.</p>
<p>Unterschreiben Sie nicht ohne Rücksprache mit unserer Kanzlei irgendwelche Erklärungen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/strategien-fuer-einen-verkehrsunfall/">Strategien für einen Verkehrsunfall</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Forderungseintreibung</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/forderungseintreibung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 26 Mar 2016 13:30:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Forderungseintreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldner]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sie sind mit viel Engagement an Ihre neue Aufgabe herangegangen, haben gut gearbeitet und dann dies: Zeitgenossen, die Ihre Arbeit in Anspruch nehmen, aber nicht im Traum daran denken, Ihre Leistung zu honorieren. Nach vielleicht 2 Monaten mahnen Sie dezent. Es passiert wieder nichts! Mancher Schuldner greift zu immer dreisteren Methoden, um Leistung zu erhalten ... <a title="Forderungseintreibung" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/forderungseintreibung/" aria-label="Mehr Informationen über Forderungseintreibung">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Sie sind mit viel Engagement an Ihre neue Aufgabe herangegangen, haben gut gearbeitet und dann dies:</p>
<p>Zeitgenossen, die Ihre Arbeit in Anspruch nehmen, aber nicht im Traum daran denken, Ihre Leistung zu honorieren. Nach vielleicht 2 Monaten mahnen Sie dezent. Es passiert wieder nichts!</p>
<p>Mancher Schuldner greift zu immer dreisteren Methoden, um Leistung zu erhalten und Gegenleistung schuldig zu bleiben.</p>
<p>Von staatlicher Seite ist wenig Hilfe zu erwarten, also müssen Sie selbst Ideen entwickeln.</p>
<p>Drei klassische Methoden zur Bearbeitung von Außenständen sind bekannt:</p>
<h3>1. Die eigene Mahnabteilung</h3>
<p>Sie ist zwar firmennah, aber kostenintensiv und den Mitarbeitern mangelt es oft am nötigen Fachwissen. Diese Mitarbeiter sind oft auch mit anderen Aufgaben betraut, weshalb wenig Zeit für effektives Inkasso bleibt.</p>
<h3>2. Das Inkassobüro</h3>
<p>Wenn es professionell arbeitet, ist es nicht unbedingt schlecht.</p>
<p>Ob Sie an einen Profi geraten, ist aber fraglich und die Leistung scheint nur billig. Oft führen undurchschaubare Honorarregelungen zu Gebühren, die teilweise weit über den Anwaltsgebühren liegen. Deshalb muss der Schuldner selbst bei einer erfolgreichen Klage die Gebühren nur teilweise zahlen, &#8211; den &#8222;Rest&#8220; zahlen Sie.</p>
<p>Außerdem dürfen im Rahmen des gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungswesens Inkassobüros beispielsweise weder einen Mahnbescheid beantragen noch eine Lohnpfändung bewirken und müssen selbst zu einem Anwalt gehen. Sie zahlen im Nichterfolgsfall also für das Inkassobüro und den Anwalt, im Erfolgsfall zumindest einen Teil der Inkassokosten.</p>
<p>Warum also nicht gleich zum Anwalt?</p>
<h3>3. Die Anwaltskanzlei</h3>
<p>Vom Ausbildungsstand der Rechtsanwälte und ihrer Fachkräfte her darf auf juristischem Gebiet bei einer seriösen Kanzlei professionelles Vorgehen erwartet werden und zwar zu Gebührensätzen, die jedenfalls nicht über der BRAGO liegen und damit von den Gerichten anerkannt werden.</p>
<p>Fachlich formal richtiges Arbeiten und Effizienz sind aber zweierlei. In vielen Kanzleien laufen die Mahn- und Vollstreckungsfälle oft „nebenher“ und werden schuldnerfern, schematisch und zu langsam abgearbeitet, daher ist der wirtschaftliche Erfolg nicht optimal.</p>
<p>Deshalb ist es unser Ziel, die Vorteile der drei genannten klassischen Methoden der Forderungsrealisierung unter Vermeidung der Nachteile für Sie zu realisieren:</p>
<p>Nähe zum Mandanten<br />
durch unkomplizierten Kontakt zu Ihrer Kundenbuchhaltung. Notwendige Besprechungen können zur Vermeidung langer Aktenwege in Ihrem Haus stattfinden;</p>
<p>Rasches Vorgehen im vorgerichtlichen Bereich<br />
durch qualifizierte Fachkräfte und Reaktionszeiten von maximal 24 Stunden;</p>
<p>Professionelle Abwicklung<br />
der einzelnen gerichtlichen Maßnahmen bis zur Titulierung der Forderung und der Zwangsvollstreckung;</p>
<p>Kosteneinsparung<br />
bei Ihnen durch Outsourcing.</p>
<p>fundiertes Erfahrungswissen,<br />
da die Mitarbeiter über jahrelange Praxis im Prozess- und Inkassowesen verfügen.</p>
<p>Warum plagen Sie sich also mit Problemen, für die andere bereits das nötige Fachwissen haben?</p>
<p>Aufgrund der Schuldrechtsreform wurde das missglückte „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ wieder korrigiert. Im Wettlauf der Gläubiger verliert der Langsame. Es ist unsere regelmäßige Erfahrung, dass gute Arbeit und ein ordentlicher Stundenlohn durch ineffektive, mühevolle Forderungseintreibung untergraben wird. Deshalb unser dringender Appell: Schicken Sie drei Wochen nach der Rechnung eine Mahnung. Überschreiben Sie diese nicht mit „Zahlungserinnerung“ oder „1. Mahnung“. Die zahlungsschwachen, erfahrenen Schuldner ziehen daraus nur die Schlussforderung, dass sie nicht zahlen müssen, weil es noch eine weitere Mahnung geben wird. Rufen Sie eine Woche später dort an und schicken Sie, wenn kein Geld einging, eine Woche später Ihre letzte Mahnung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/forderungseintreibung/">Forderungseintreibung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bauvertragsrecht Vergaberecht Sonstiges Schadensrecht</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/bauvertragsrecht-vergaberecht-sonstiges-schadensrecht-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Jan 2016 23:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bauvertragsrecht, Vergaberecht, Sonstiges Schadensrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Bauvertragsrecht Vergaberecht Sonstiges Schadensrecht +++OLG Brandenburg &#8211; LG Potsdam25.11.20154 U 7/14 1. Die Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A 2002 (= § 16 Abs. 6 Nr. 1 VOB/A 2012), wonach auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden darf, entfaltet keine Schutzwirkung zu Gunsten ... <a title="Bauvertragsrecht Vergaberecht Sonstiges Schadensrecht" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/bauvertragsrecht-vergaberecht-sonstiges-schadensrecht-2/" aria-label="Mehr Informationen über Bauvertragsrecht Vergaberecht Sonstiges Schadensrecht">Weiterlesen ...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/bauvertragsrecht-vergaberecht-sonstiges-schadensrecht-2/">Bauvertragsrecht Vergaberecht Sonstiges Schadensrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>+++ Bauvertragsrecht Vergaberecht Sonstiges Schadensrecht +++<br />OLG Brandenburg &#8211; LG Potsdam<br />25.11.2015<br />4 U 7/14</p>
<p>1. Die Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A 2002 (= § 16 Abs. 6 Nr. 1 VOB/A 2012), wonach auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden darf, entfaltet keine Schutzwirkung zu Gunsten des Bieters. Der Auftraggeber</p>
<p>begeht deshalb keine vorvertragliche Pflichtverletzung, wenn er den Zuschlag auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis erteilt.</p>
<p>2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Fehlverhaltens in Vergabeverfahren ist an die Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Bieters geknüpft. Diese ist gegeben, wenn zwischen dem Wert der für den Auftraggeber erbrachten Leistung und dessen Gegenleistung eine unbillige Diskrepanz herrscht, indem der Auftraggeber den irrig kalkulierten Preis billigerweise nicht mehr als auch nur im Ansatz äquivalentes Entgelt für die erbrachte Leistung auffassen kann.</p>
<p>3. Weist der abzubrechende Beton eine höhe Festigkeit auf als ausgeschrieben und wünscht der Auftraggeber den Abbruch auch dieses Betons, liegt eine Änderung des Bauentwurfs vor. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber zuvor ein Nachtragsangebot des Auftragnehmers nicht angenommen hat.</p>
<p>4. Die Höhe der Nachtragsvergütung folgt aus einer Fortschreibung der Vertragspreise und ihrer Einzelbestandteile, wie sie sich aus der ursprünglichen Kalkulation des Auftragnehmers ergeben (sog. vorkalkulatorische Preisfortschreibung). Der Auftragnehmer ist deshalb an den von ihm angebotenen und bezuschlagten Einheitspreis selbst dann gebunden, wenn er sich verkalkuliert hat.</p>
<p>5. Lässt sich der Ausschreibung entnehmen, dass eine erhebliche Zahl von Aufbauten wie Lüfter etc. auf dem Dach vorhanden sind und dass diese (in Verbindung mit dem einleitenden Text) während des Ausführungszeitraums in Betrieb bleiben, darf der Bieter nicht von</p>
<p>einer freien Dachfläche ausgehen und sein Angebot dementsprechend nicht unter dieser Prämisse bepreisen.</p>
<p>BGB §§ 133, 157, 241 Abs. 2, §§ 249, 280</p>
<p>VOB/A 2002 § 9 Nr. 1, 2, § 25 Nr. 3</p>
<p>VOB/B § 1 Nr. 3, § 2 Nr. 5, 6, 8</p>
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		<title>Mindestlohngesetz &#8211; Sonderzuwendung &#8211; Urlaubsgeld &#8211; Änderungskündigung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jan 2016 23:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mindestlohngesetz - Sonderzuwendung - Urlaubsgeld - Änderungskündigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Mindestlohngesetz &#8211; Sonderzuwendung &#8211; Urlaubsgeld &#8211; Änderungskündigung +++LAG Berlin-Brandenburg &#8211; VG Berlin2.10.20159 Sa 570/15 Mindestlohngesetz &#8211; Sonderzuwendung &#8211; Urlaubsgeld &#8211; Änderungskündigung 1. Nicht funktional gleichwertige Leistungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anrechnung von Leistungen auf tarifliche Mindestlöhne wie an weitere Voraussetzungen geknüpfte Sonderzuwendungen und nur im Falle der Urlaubsgewährung zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld ... <a title="Mindestlohngesetz &#8211; Sonderzuwendung &#8211; Urlaubsgeld &#8211; Änderungskündigung" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/mindestlohngesetz-sonderzuwendung-urlaubsgeld-aenderungskuendigung/" aria-label="Mehr Informationen über Mindestlohngesetz &#8211; Sonderzuwendung &#8211; Urlaubsgeld &#8211; Änderungskündigung">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>+++ Mindestlohngesetz &#8211; Sonderzuwendung &#8211; Urlaubsgeld &#8211; Änderungskündigung +++<br />LAG Berlin-Brandenburg &#8211; VG Berlin<br />2.10.2015<br />9 Sa 570/15</p>
<p>Mindestlohngesetz &#8211; Sonderzuwendung &#8211; Urlaubsgeld &#8211; Änderungskündigung</p>
<p>1. Nicht funktional gleichwertige Leistungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anrechnung von Leistungen auf tarifliche Mindestlöhne wie an weitere Voraussetzungen geknüpfte Sonderzuwendungen und nur im Falle der Urlaubsgewährung zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.</p>
<p>2. Sollen diese Leistungen aufgrund der Einführung des Mindestlohnes gestrichen werden, müssen die Voraussetzungen einer Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung vorliegen.</p>
<p>KSchG § 2, § 1 Abs 1<br />MiLoG § 1</p>
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		<title>Löschung intimer Bilder nach Beziehungsende</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/persoenlichkeitsrechte-bilder-photografien-akt-beseitigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Jan 2016 13:08:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemeines Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Akt]]></category>
		<category><![CDATA[Beseitigung]]></category>
		<category><![CDATA[Bilder]]></category>
		<category><![CDATA[Fotografien]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrechte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH &#8211; OLG Koblenz &#8211; LG Koblenz 13.10.2015 VI ZR 271/14 Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf ... <a title="Löschung intimer Bilder nach Beziehungsende" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/persoenlichkeitsrechte-bilder-photografien-akt-beseitigung/" aria-label="Mehr Informationen über Löschung intimer Bilder nach Beziehungsende">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>BGH &#8211; OLG Koblenz &#8211; LG Koblenz<br />
13.10.2015<br />
VI ZR 271/14</p>
<p>Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung- konkludent &#8211; beschränkt hat.</p>
<p>GG Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 1<br />
BGB § 823, § 1004</p>
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		<title>Wohnfläche</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Jan 2016 23:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnfläche]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>+++ Wohnfläche +++BGH &#8211; Pressemitteilung &#8211; LG Berlin &#8211; AG Charlottenburg18.11.2015VIII ZR 266/14 Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der Kappungsgrenze Der Bundesgerichtshof hat heute  unter teilweiser Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung  entschieden, dass eine Mieterhöhung nach § 558 BGB auf der Basis der tatsächlichen Wohnfläche zu erfolgen hat, unabhängig davon, ob im ... <a title="Wohnfläche" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/wohnflaeche/" aria-label="Mehr Informationen über Wohnfläche">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>+++ Wohnfläche +++<br />BGH &#8211; Pressemitteilung &#8211; LG Berlin &#8211; AG Charlottenburg<br />18.11.2015<br />VIII ZR 266/14</p>
<p>Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der Kappungsgrenze</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute  unter teilweiser Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung  entschieden, dass eine Mieterhöhung nach § 558 BGB auf der Basis der tatsächlichen Wohnfläche zu erfolgen hat, unabhängig davon, ob im Mietvertrag eine abweichende Wohnfläche angegeben und wie hoch die Abweichung von der tatsächlichen Wohnfläche ist.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/wohnflaeche/">Wohnfläche</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
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