Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich und hält Sie von wichtigerer Arbeit ab. Damit Sie keinen weiteren Schaden erleiden, haben wir nachfolgend ein paar grundsätzliche Ratschläge zusammengefasst:
Allgemein:
Akzeptieren Sie nicht ungeprüft die Angebote eines Schadenregulierers der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Dieser bietet Ihnen – meist im Zusammenhang mit der Schätzung des Fahrzeugschadens – schnelles Geld per Scheck, was aber regelmäßig mit einer Abfindungserklärung verbunden ist, so dass Sie „vergessene“ Schadenspositionen nachträglich nicht mehr geltend machen können (Nutzungsausfall, Schmerzensgeld etc.)
Für Ihre Bemühungen um die Schadensregulierung bekommen Sie nicht jeglichen Aufwand ersetzt, sondern nur eine sog. Auslagenpauschale, die derzeit bei max. EUR 25,– liegt. Eine Erhöhung dieses Pauschalersatzes ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Wenn Ihnen im Zusammenhang mit dem Unfall der Kauf eines Ersatzfahrzeuges angeboten wird, seien Sie vorsichtig bei der Kalkulation des Restwertes für Ihr verunfalltes Fahrzeug. Oft gibt es Ärger, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Aufkäufer präsentiert, der zu einem höheren Restwert als der Händler annimmt, das Unfallfahrzeug ankaufen würde. Dann vermindert sich die Ersatzleistung der Versicherung, während der Händler beim Zuzahlungsbetrag den höheren Wert eingesetzt hat.
Sobald Sie auch nur die geringsten Beschwerden verspüren, die im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehen könnten, gehen Sie zum Arzt. Bedenken Sie, dass Tapferkeit und ein später Gang zum Arzt von der Rechtsprechung oft dahingehend ausgelegt wird, dass Ihnen möglicherweise nach dem Unfall noch etwas passierte und der Unfall nicht ursächlich für die Körperverletzung war.
Melden Sie den Unfall in jedem Fall Ihrer eigenen Haftpflichtversicherung, auch wenn Sie der Ansicht sind, keine Schuld am Unfallgeschehen zu haben (oft übernimmt dies Ihr Versicherungsvertreter für Sie und hält entsprechende Formblätter bereit).
Beachten Sie, dass Sie auch als unschuldiges Opfer eine Schadensminderungspflicht haben. Informieren Sie sich schnellstmöglichst über Ihre Rechte, um einerseits auf eine berechtigte Kompensation für den eingetragenen Schaden nicht zu verzichten und andererseits auf Schäden nicht deshalb „sitzen bleiben“, weil Ihre Erwartung, dieser Schaden würde auch ersetzt werden, rechtlich fehlerhaft war.
Sachschadenspositionen:
1. Liegt der Sachschaden voraussichtlich über EUR 1.000,–, dürfen Sie zur Feststellung des Fahrzeugschadens einen Gutachter einschalten. Dessen Kosten muss die Gegenseite grundsätzlich tragen. Trifft Sie allerdings eine Teilschuld, müssen Sie in Höhe der Quote der Teilschuld die anteiligen Kosten des Sachverständigen – wie im Übrigen auch der übrigen Schadenspositionen – selbst übernehmen.
2. Wenn Sie Ihre Schadensersatzansprüche an Ihre Reparaturwerkstatt abtreten, müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass Sie in jedem Fall dieser gegenüber Kostenschuldner bleiben, wenn die Gegenseite nicht oder nicht voll zahlen sollte. Wie lange die Werkstatt auf die Bezahlung ihrer Rechnung wartet, auch wenn eine Abtretung erfolgte, ist unterschiedlich. Bitten Sie in jedem Fall die Werkstatt, die Abtretungserklärung nicht direkt an den Unfallgegner bzw. dessen Versicherung vorzulegen, sondern an uns zu senden, die wir dann als verdeckte Abtretung behandeln und eingehende Gelder bis zur Höhe des abgetretenen Betrages an die Werkstatt zahlen werden. Auf diese Art stellen Sie sicher, dass wir einen Überblick über die insgesamt gezahlten Entschädigungsbeträge behalten.
3. Überlegen Sie, ob Sie wirklich einen Mietwagen für die Zeit benötigen, in der das verunfallte Fahrzeug repariert oder ein Ersatzfahrzeug beschafft wird. Wenn Sie sich anders behelfen können, können Sie stattdessen Nutzungsausfall geltend machen – bares Geld für Sie. Gerade wenn eine Teilschuld in Frage kommt, können Sie hiermit andere Schadenspositionen ein Stück kompensieren.
4. Legen Sie eine Liste sonstiger beschädigter Gegenstände an und halten – soweit vorhanden – Anschaffungsbelege parat. Heben Sie die beschädigten Gegenstände auf.
Körperverletzung:
Wurden Sie beim Unfall verletzt, geben Sie uns die Anschriften der behandelnden Ärzte bekannt.
Sammeln Sie Belege über Zuzahlungen, nicht ersetzte Kosten, Krankentaxifahrten etc. Fertigen Sie eine Liste über Fahrten zu Ärzten, Gymnastik, Massage, aber auch Krankenbesuchsfahrten Ihrer Angehörigen, die Sie im Krankenhaus besucht haben. Erfahrungsgemäß ist eine genaue Rekonstruktion nach längerer Zeit nicht mehr möglich.
Oberste Grundsätze:
Nachdem Sie uns beauftragt haben, sollten Sie Anfragen des Unfallgegners, seiner Haftpflichtversicherung oder der Polizei nicht direkt beantworten, sondern an uns verweisen bzw. den Posteingang an uns weiterleiten.
Unterschreiben Sie nicht ohne Rücksprache mit unserer Kanzlei irgendwelche Erklärungen.