Familienrecht III: Den Maßstab bewahren

In diesem Beitrag werden die Haftung beider Ehepartner für die Geschäfte, die nur einer abgeschlossen hat, und die gegenseitige Haftung dargestellt. Jeder Ehegatte darf alleine Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie abschließen (1). Ein so zustande gekommener Vertrag wird behandelt, als hätten ihn beide gemeinsam abgeschlossen. Das bedeutet, dass auch der abwesende Ehepartner … Weiterlesen …