Eigene Fachartikel: Familienrecht (Serie 1)

Familienrecht III: Den Maßstab bewahren

In diesem Beitrag werden die Haftung beider Ehepartner für die Geschäfte, die nur einer abgeschlossen hat, und die gegenseitige Haftung dargestellt.

Jeder Ehegatte darf alleine Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie abschließen (1). Ein so zustande gekommener Vertrag wird behandelt, als hätten ihn beide gemeinsam abgeschlossen. Das bedeutet, dass auch der abwesende Ehepartner die gleichen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag hat – sofern die Eheleute nicht getrennt leben. Hat beispielsweise die Ehefrau eine Reparatur des Autos in Auftrag gegeben, so darf auch der Ehemann die Erfüllung beim Vertragshändler einfordern. Hat andererseits der Ehemann neue Winterreifen für das Auto gekauft, hat aber kein Geld, so ist auch die Ehefrau zur Zahlung verpflichtet.

Allerdings ist diese gesetzliche Regelung auf die „angemessene“ Deckung des Lebensbedarfs beschränkt. Der Maßstab hierfür sind insbesondere die ehelichen Lebensverhältnisse, Konsumrausch oder unverhältnismäßiger Luxus werden davon nicht gedeckt.
Allerdings gelten medizinisch notwendige, unaufschiebbare ärztliche Behandlungen als Sonderbedarf. Aber auch dabei handelt es sich nach Auffassung der Familienrichter um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs, d.h., hier muss der Ehepartner grundsätzlich gerade stehen (2).

Anders verhält es sich, wenn die Heilungskosten beispielsweise 15.000 EUR betragen wür-den und der Leistungsfähigkeit einer fünfköpfigen Familie, die von Sozialhilfe lebt und keinen Krankenversicherungsschutz hat, nicht entsprechen. In diesem Falle würde der Auftrag des einen Ehepartners nicht zur Verpflichtung des anderen führen (3).
Grundsätzlich haben Ehegatten einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie auch selbst in eigenen Angelegenheiten walten lassen. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass die Ehepartner sich mit all ihren persönlichen Vorzügen und Schwächen ausgewählt haben. Daher müssen sie einander so nehmen, wie sie sind. Das bedeutet aber auch, dass die jeweils eigene „Schusseligkeit“ die Grenze eines Anspruchs definiert: Jeder kann vom anderen nur die Sorgfalt fordern, die er auch in seinen eigenen Angelegenheiten gewöhnlich an den Tag legt.

Hiervon gibt es eine in der Praxis wichtige Ausnahme: die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Fährt beispielsweise die Ehefrau das Auto des Ehemannes zu Schrott, oder der Ehemann verletzt durch einen Verkehrsunfall die mitfahrende Ehefrau, haftet der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung für jede Fahrlässigkeit (4). Die sonst geltenden, eventuell niedrigeren Handlungsmaßstäbe in der Familie sind hier nicht anzusetzen.

(1) § 1357 I BGB; (2) FAM RZ 99, 1662; (3) BGH 1165, 184; (4) BGH 63, 51.

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