Sonderkündigungsschutz, schwerbehinderte Menschen, Mitteilung der Schwerbehindertenanerkennung
+++ Sonderkündigungsschutz, schwerbehinderte Menschen, Mitteilung der Schwerbehindertenanerkennung +++LAG Düsseldorf – ArbG Düsseldorf8.9.20115 Sa 672/11 1) Der Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX besteht auch dann noch, wenn der schwerbehinderte Mensch dem Arbeitgeber innerhalb einer Regelfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung das Vorliegen der Schwerbehinderung mitteilt. Eine nur kurze Überschreitung der 3-Wochen-Frist ist unschädlich. … Weiterlesen …