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	<title>Unterhalt Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Unterhalt Archive - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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		<title>Vollstreckbarkeit ausländischer Unterhaltsentscheidungen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Apr 2016 08:18:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ausländische Unterhaltsentscheidungen können grundsätzlich in einem innerstaatlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren durch Beschluss nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG für vollstreckbar erklärt werden. Soweit allerdings der Anwendungsbereich einer völkerrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsvereinbarung betroffen ist, geht diese Konvention gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 FamFG den Vorschriften des autonomen Rechts vor. Beansprucht die Konvention jedoch selbst ... <a title="Vollstreckbarkeit ausländischer Unterhaltsentscheidungen" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/vollstreckbarkeit-auslaendischer-unterhaltsentscheidungen/" aria-label="Mehr Informationen über Vollstreckbarkeit ausländischer Unterhaltsentscheidungen">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ausländische Unterhaltsentscheidungen können grundsätzlich in einem innerstaatlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren durch Beschluss nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG für vollstreckbar erklärt werden. Soweit allerdings der Anwendungsbereich einer völkerrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsvereinbarung betroffen ist, geht diese Konvention gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 FamFG den Vorschriften des autonomen Rechts vor. Beansprucht die Konvention jedoch selbst keinen absoluten Vorrang gegenüber dem deutschen Recht, sondern lässt sie einen Rückgriff auf das innerstaatliche Recht des Vollstreckungsstaates zu, steht auch § 97 Abs. 1 FamFG einem solchen Rückgriff nicht entgegen.</p>
<p>BGH vom 02.09.2015<br />
Az. XII ZB 75/13</p>
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		<title>Zu hoher Unterhaltsanspruch nicht mit anderen Zeiträumen zu verrechen</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/zu-hoher-unterhaltsanspruch-nicht-mit-anderen-zeitraeumen-zu-verrechen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Mar 2016 08:21:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Anspruch auf Unterhalt kann auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten absinkt. Der auf Seiten des kinderbetreuenden Ehegatten entstehenden Belastung ist im Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit und durch die Nichtberücksichtigung überobligatorisch erzielten Einkommens Rechnung zu tragen. Unterhalt ... <a title="Zu hoher Unterhaltsanspruch nicht mit anderen Zeiträumen zu verrechen" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/zu-hoher-unterhaltsanspruch-nicht-mit-anderen-zeitraeumen-zu-verrechen/" aria-label="Mehr Informationen über Zu hoher Unterhaltsanspruch nicht mit anderen Zeiträumen zu verrechen">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Anspruch auf Unterhalt kann auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten absinkt. Der auf Seiten des kinderbetreuenden Ehegatten entstehenden Belastung ist im Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit und durch die Nichtberücksichtigung überobligatorisch erzielten Einkommens Rechnung zu tragen. Unterhalt ist stets zeitbezogen zu ermitteln und im Verfahren geltend zu machen. Fordert der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, so ist sein Antrag insoweit abzuweisen und kann nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden, in denen er weniger verlangt, als ihm zusteht.</p>
<p>BGH vom 11.11.2015<br />
Az. XII ZB 7/15</p>
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		<item>
		<title>Familienrecht XXXVI: Nicht ganz so locker</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxxvi-nicht-ganz-so-locker/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 Oct 2004 09:54:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Frauenarzt]]></category>
		<category><![CDATA[Gynäkologe]]></category>
		<category><![CDATA[Schwangerschaftsabbruch]]></category>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-36.jpg" rel="attachment wp-att-496"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-496" src="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-36.jpg" alt="Fachartikel Familienrecht XXXVI" width="551" height="927" srcset="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-36.jpg 551w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-36-357x600.jpg 357w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-36-178x300.jpg 178w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-36-238x400.jpg 238w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-36-297x500.jpg 297w" sizes="(max-width: 551px) 100vw, 551px" /></a></p>
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		<item>
		<title>Familienrecht XXXV: Böse Überraschung</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxxv-boese-ueberraschung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Oct 2004 09:54:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Großvater]]></category>
		<category><![CDATA[Rückstand]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-35.jpg" rel="attachment wp-att-493"><img decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-493" src="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-35.jpg" alt="Fachartikel Familienrecht XXXV" width="560" height="828" srcset="https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-35.jpg 560w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-35-406x600.jpg 406w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-35-203x300.jpg 203w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-35-271x400.jpg 271w, https://www.kanzlei-jacobi.de/wp-content/uploads/2016/03/jacobi-familienrecht-1-35-338x500.jpg 338w" sizes="(max-width: 560px) 100vw, 560px" /></a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Familienrecht XXII: Schnee von gestern?</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxii-schnee-von-gestern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Aug 2003 08:47:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rückstand]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[zusätzlicher Bedarf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der gesetzlich festgesetzte Unterhalt, sowohl für Ehegatten als auch für Kinder, soll den lau-fenden Unterhaltsbedarf decken. Aufwendungen, die in der Vergangenheit liegen, werden grundsätzlich nicht mehr erfasst. Hierfür kann Unterhalt nur in folgenden Fällen verlangt wer-den: Wegen Sonderbedarfs, wenn sich der Unterhaltsschuldner in Verzug befindet, oder wenn der Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Zeitlich ist ... <a title="Familienrecht XXII: Schnee von gestern?" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxii-schnee-von-gestern/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XXII: Schnee von gestern?">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der gesetzlich festgesetzte Unterhalt, sowohl für Ehegatten als auch für Kinder, soll den lau-fenden Unterhaltsbedarf decken. Aufwendungen, die in der Vergangenheit liegen, werden grundsätzlich nicht mehr erfasst. Hierfür kann Unterhalt nur in folgenden Fällen verlangt wer-den: Wegen Sonderbedarfs, wenn sich der Unterhaltsschuldner in Verzug befindet, oder wenn der Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird.</p>
<p>Zeitlich ist dies auf ein Jahr begrenzt. Unterhaltsansprüche, die mehr als ein Jahr zurückliegen, können nur durchgesetzt werden, wenn sich der Unterhaltsschuldner absichtlich seiner Zahlungsverpflichtung entzogen hat (1).</p>
<p>Sonderbedarf ist nach gesetzlicher Definition des BGB (2) ein unregelmäßiger und außerge-wöhnlich hoher Bedarf, der durch die laufende Unterhaltsrente nicht gedeckt werden kann. Er kann erst beansprucht werden, wenn er entstanden ist und die entsprechenden Kosten angefallen sind (3). Als „unregelmäßig“ gilt ein Bedarf, der nur dann und wann aus besonde-rem, unerwartetem Anlass entsteht. Er ist dann außergewöhnlich hoch, wenn er die laufen-den Lebenshaltungskosten weit übersteigt. Einen festen Maßstab gibt es dafür nicht, es hängt alles vom jeweiligen Fall ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Höhe des lau-fenden Unterhalts, der Lebensstandard der Ehegatten und insbesondere Anlass und Umfang des besonderen Bedarfs.</p>
<p>Im Zweifel wird es dem Berechtigten zumutbar sein, den zusätzlichen Bedarf ganz oder teil-weise selbst zu tragen. So wurde beispielsweise festgestellt, dass hohe Arzt- oder Zahnarzt-kosten, die von einer Krankenversicherung nicht übernommen werden, einen Sonderbedarf begründen, wenn die Behandlung vorher abgesprochen oder notwendig war (4). In einem anderen Fall wurden voraussehbare Kosten einer größeren Zahnbehandlung nicht als Son-derbedarf anerkannt (5). Allgemein wird Sonderbedarf nur in eng begrenzten Ausnahmen angenommen.</p>
<p>Um rückständigen Unterhalt geltend machen zu können, muss auch der Unterhaltsschuldner gemahnt worden sein (6). Es ist zu beachten, dass eine Mahnung nur dann wirksam ist, wenn sie der Unterhaltsschuldner zu einem Zeitpunkt erhalten hat, zu dem er Anspruch be-reits entstanden und fällig geworden war.</p>
<p>Besonders wichtig ist dies bei den verschiedenen Ansprüchen auf Trennungs- und Geschie-denenunterhalt, denn er Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt spätestens mit der Rechtskraft der Scheidung. Und frühestens damit entsteht der Anspruch auf Geschiedenen-unterhalt. Vorher kann man den Geschiedenenunterhalt nicht anmahnen.</p>
<p>Der geltend gemachte Anspruch muss auf Euro und Cent beziffert sein, damit sich der Schuldner darauf einstellen kann. Nur der Hinweis, dass Unterhalt beansprucht worden ist, genügt nicht. Es schadet aber auch nicht, wenn zuviel Unterhalt beansprucht wird.</p>
<p>Eine Anmahnung von monatlichen Beiträgen ist aber nicht monatlich erforderlich.</p>
<p>(1) § 1585 b BGB;<br />
(2) § 1613 Abs. 2 BGB;<br />
(3) BGH NJW 84, 2826, OLG Hamm NJW 94, 2627;<br />
(4) BGH NJW 92, 909;<br />
(5) OLG Zweibrücken FamRZ 84, 169;<br />
(6) § 284 BGB.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Familienrecht XX: Bares für das Kind</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xx-bares-fuer-das-kind/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Jul 2003 08:44:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Naturalunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Beide Elternteile schulden ihren bedürftigen Kindern Unterhalt grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Nach der gesetzlichen Regel hat jeder anteilig nach seinen „Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ Unterhalt zu leisten (1). Dieser ist regelmäßig eine Zahlung in Geld und kann nur in wenigen Ausnahmefällen durch Sachleistungen abgegolten werden. Für die bestimmungsgemäße Verwendung ist allein der Empfangsberechtigte verantwortlich. Es gibt eine ... <a title="Familienrecht XX: Bares für das Kind" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xx-bares-fuer-das-kind/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XX: Bares für das Kind">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Beide Elternteile schulden ihren bedürftigen Kindern Unterhalt grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Nach der gesetzlichen Regel hat jeder anteilig nach seinen „Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ Unterhalt zu leisten (1). Dieser ist regelmäßig eine Zahlung in Geld und kann nur in wenigen Ausnahmefällen durch Sachleistungen abgegolten werden. Für die bestimmungsgemäße Verwendung ist allein der Empfangsberechtigte verantwortlich.</p>
<p>Es gibt eine Ausnahme (2): Wer als Mutter oder Vater sein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel schon durch die Pflege und Erzie-hung, so dass der andere Elternteil den vollen Unterhalt allein schuldet.</p>
<p>Seine Höhe ergibt sich aus dem Einkommen und der so genannten Düsseldorfer Tabelle, die nahezu bundesweit, teilweise mit geringfügigen Änderungen, angewandt wird. Ihre Werte wurden jetzt zum 01. Juli um etwa sechs Prozent angehoben. Verdient der betreuende El-ternteil allerdings wesentlich mehr als der andere, muss er sich an der Unterhaltszahlung beteiligen. Kindesbetreuung und Unterhalt haben gleichen Wert und gleichen Rang. Am ein-fachsten ist die Lage, wenn das Kind bei den Eltern lebt und von diesen „in Natur“ versorgt wird (3).</p>
<p>Wenn das Kind nach der Entscheidung beider Eltern in einem Heim lebt, im Internat oder in einer Pflegefamilie, sind beide Eltern unterhaltspflichtig. Lebt das minderjährige Kind nach Trennung oder Scheidung der Eltern bei einem betreuenden Elternteil, schuldet der andere Elternteil den vollen Unterhalt alleine, wenn nicht, wie erwähnt, der andere Elternteil wesent-lich mehr verdient.</p>
<p>Das volljährige oder verheiratete Kind bedarf keiner Betreuung mehr und hat den Unterhalts-anspruch an beide Eltern. Wie bei Ehegattenunterhalt liegt der Anspruch aber nur vor, wenn das Kind bedürftig ist, das heißt, seinen Unterhaltsbedarf nicht selbst decken kann. Erst wenn man das nötige Geld auch nicht durch zumutbare Anstrengung beschaffen kann, ent-steht der Anspruch.</p>
<p>Während minderjährige unverheiratete Kinder selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen müssen, besteht diese Pflicht für volljährige und verheiratete Kinder. Kinder in Ausbildung werden auch anders behandelt als außerhalb einer Ausbildung. Ein minderjähriges unverhei-ratetes Kind muss grundsätzlich nicht den Stamm seines eigenen Vermögens aufbrauchen, bevor es Unterhalt beanspruchen kann. Was es freiwillig nebenher verdient, ist Einkommen aus „unangemessener“ Erwerbstätigkeit und wird nur unter besonderen Gegebenheiten an-gerechnet (4).</p>
<p>(1) § 1606 Abs. 3 BGB;<br />
(2) § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB;<br />
(3) § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB;<br />
(4) § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Familienrecht XIX: Wenn Mangel herrscht</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xix-wenn-mangel-herrscht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Jun 2003 08:44:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Berechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Mangelfall]]></category>
		<category><![CDATA[Quote]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein so genannter Mangelfall liegt vor, wenn ein Mann, der seiner geschiedenen Frau und seinen Kindern Unterhalt schuldet, der Unterhaltsschuldner, kein ausreichendes Einkommen erzielt, um den Unterhaltsbedarf aller Berechtigten zu decken. In einer grundlegenden Ent-scheidung hat der Bundesgerichtshof (1) im Januar diesen Jahres entschieden, dass im ab-soluten Mangelfall der seiner Lebenssituation entsprechende Bedarf des unterhaltsberechtig-ten ... <a title="Familienrecht XIX: Wenn Mangel herrscht" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xix-wenn-mangel-herrscht/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XIX: Wenn Mangel herrscht">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein so genannter Mangelfall liegt vor, wenn ein Mann, der seiner geschiedenen Frau und seinen Kindern Unterhalt schuldet, der Unterhaltsschuldner, kein ausreichendes Einkommen erzielt, um den Unterhaltsbedarf aller Berechtigten zu decken. In einer grundlegenden Ent-scheidung hat der Bundesgerichtshof (1) im Januar diesen Jahres entschieden, dass im ab-soluten Mangelfall der seiner Lebenssituation entsprechende Bedarf des unterhaltsberechtig-ten Ehegatten bei der Berechnung zu berücksichtigen ist. Für gleichrangige unterhaltsbe-rechtigte Kinder ist jeweils ein Betrag von 135 Prozent der Regelbetrag-Verordnung zugrun-de zu legen. Diese Beträge ergeben sich aus der so genannten Düsseldorfer Tabelle; sie enthält die Leitlinien für die Unterhaltshöhe des Unterhaltspflichtigen. Die Werte werden ab 01. Juli 2003 durchschnittlich um sechs Prozent erhöht.</p>
<p>In dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall machte ein Vater, der noch fünf weitere minder-jährige Kinder hat und mit der Mutter des jüngsten Kindes verheiratet ist, die Herabsetzung des Unterhalts gegenüber einer nicht ehelichen Tochter geltend. Er vertrat die Auffassung, dass ihm unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhaltsverpflichtungen die Zahlungen in der bisherigen Höhe nicht mehr möglich seien.</p>
<p>Der BGH legt fest, dass grundsätzlich die gesamten Unterhaltsansprüche den für den Unter-halt zur Verfügung stehenden Mitteln gegenüberzusetzen sind, um festzustellen, ob ein Mangelfall vorliegt. Die für die Kinder anzusetzenden Unterhaltsansprüche sind zunächst einmal, abhängig von der Einkommensstufe des Unterhaltspflichtigen, der Unterhaltstabelle zu entnehmen, jedoch können Ab- oder Zuschläge vorgenommen werden, um die Zahl der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Beispielsweise erniedrigt sich bei mehreren Kin-dern der dem einzelnen zustehende Betrag.</p>
<p>Der Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist grundsätzlich mit einer Quote aus dem nach Abzug des Kindesunterhalts noch verbleibenden Einkommens zu ermitteln, soweit sich daraus nicht ein Missverhältnis zum Kindesunterhalt ergibt. Der in der neuen Ehe lebende Ehegatte hat darüber hinaus (2) einen Anspruch gegenüber dem Unterhaltsschuldner, wenn er Kinder aus der Ehe betreut und deshalb selbst nicht zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage ist. Entsprechend wird dann der Unterhaltsbetrag für den neuen Ehegatten in der gleichen Weise wie der Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder ge-schiedenen Ehegatten ermittelt.</p>
<p>Es kommt oft vor, wie im vorgestellten Fall mit zusammen sieben Unterhaltsberechtigten, dass die resultierenden Abzüge vom Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners so hoch sind, dass der verbleibende Betrag den ihm zustehenden Sozialhilfesatz weit unterschreitet.</p>
<p>Der für ihn selbst notwendige Selbstbehalt eines Unterhaltsschuldners beläuft sich deshalb auf mindestens EURO 730 beim nicht erwerbstätigen Schuldner. Bei der Mangelberechnung wird dieser Selbstbehalt vor dem zur Verfügung stehenden unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen. Der Unterhalt der einzelnen Berechtigten ermittelt sich dann aus der Vertei-lungsmasse im Verhältnis der jeweiligen Ansprüche</p>
<p>(1) BGH, AZ: XII ZR2/00<br />
(2) §§ 1350, 1360a BGB</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xix-wenn-mangel-herrscht/">Familienrecht XIX: Wenn Mangel herrscht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Familienrecht XVIII: Neue Ehe schon belastet</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xviii-neue-ehe-schon-belastet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Jun 2003 08:43:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[neue Ehe]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Selbst wenn nach einer Scheidung die Unterhaltsansprüche geklärt sind, bleiben für die Be-teiligten oft noch Fragen und Probleme offen. Denn mancher, der zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde, stellt vielleicht fest, dass er das gar nicht alles bezahlen kann oder hat zumindest Probleme, mit dem ihm verbleibenden Anteil den Lebensunterhalt für sich und seine Kinder zu bestreiten. ... <a title="Familienrecht XVIII: Neue Ehe schon belastet" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xviii-neue-ehe-schon-belastet/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XVIII: Neue Ehe schon belastet">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Selbst wenn nach einer Scheidung die Unterhaltsansprüche geklärt sind, bleiben für die Be-teiligten oft noch Fragen und Probleme offen.</p>
<p>Denn mancher, der zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde, stellt vielleicht fest, dass er das gar nicht alles bezahlen kann oder hat zumindest Probleme, mit dem ihm verbleibenden Anteil den Lebensunterhalt für sich und seine Kinder zu bestreiten. Dazu mag auch die Fra-ge kommen, wie er dies alles seinem neuen Partner oder Ehegatten erklären soll.</p>
<p>Solange der Unterhaltsschuldner genug verdient, um alle Unterhaltsberechtigten voll zu be-friedigen, hat er zumindest insofern kein Problem. Reicht das Vorhandene aber nicht aus, so muss es angemessen verteilt werden. Hierfür gilt kein einfacher Schlüssel; das Gesetz ver-langt dass Ansprüche nach einem ihnen jeweils zukommenden Rang unterschieden werden müssen. Die genauen Regelungen sind dem Bürgerlichen Gesetzbuch (1) zu entnehmen. Dabei sind die Formulierungen des Gesetzgebers aber so kompliziert, dass sie sich einem einfachen, für jeden sofort nachvollziehbaren Zugang verschließen.</p>
<p>Grundsätzlich gilt, dass der geschiedene Ehegatte mit seinen Unterhaltsansprüchen dem neuen Ehegatten vorgeht. Das heißt, die zweite Ehefrau hat ihren Mann einschließlich seiner Unterhaltsverpflichtungen geheiratet.</p>
<p>Auch an dieser Stelle hat der Gesetzgeber das besondere Schutzbedürfnis von minderjähri-gen oder unterhaltsbedürftigen Kindern bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt und sie grund-sätzlich untereinander gleichgestellt.</p>
<p>Reicht das Einkommen nicht aus, um die Summe der ermittelten Unterhaltsansprüche aller Berechtigten abzudecken, reden die Juristen von einem so genannten Mangelfall. Wenn sich die Beteiligten nicht selbst einigen können, muss das Familiengericht entscheiden, wie der verfügbare Betrag aufzuteilen ist. Auf die hierfür geltenden, umfangreichen und komplizierten Bestimmungen, Berechnungskriterien und Kürzungsmöglichkeiten soll in den folgenden Bei-trägen noch genauer eingegangen werden.</p>
<p>(1) §§ 1582, 1609 und 1584 BGB</p>
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		<item>
		<title>Familienrecht XVII: Kindererziehung geht vor</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xvii-kindererziehung-geht-vor/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2003 08:42:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Bedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenverantwortung]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuung]]></category>
		<category><![CDATA[Teilzeitarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn eine Ehe geschieden wurde, muss nach dem Grundsatz der &#8222;wirtschaftlichen Eigenverantwortung&#8220; jeder der bisherigen Ehegatten in der Regel für sich selbst sorgen (1). Nun gibt es jedoch wichtige Gründe, beispielsweise die Sorge für gemeinsame Kinder, die daran hindern können, selbst eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das Gesetz regelt, inwieweit ein geschiedener Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, wenn und ... <a title="Familienrecht XVII: Kindererziehung geht vor" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xvii-kindererziehung-geht-vor/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XVII: Kindererziehung geht vor">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn eine Ehe geschieden wurde, muss nach dem Grundsatz der &#8222;wirtschaftlichen Eigenverantwortung&#8220; jeder der bisherigen Ehegatten in der Regel für sich selbst sorgen (1). Nun gibt es jedoch wichtige Gründe, beispielsweise die Sorge für gemeinsame Kinder, die daran hindern können, selbst eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.</p>
<p>Das Gesetz regelt, inwieweit ein geschiedener Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, wenn und soweit er seinen Bedarf, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (2) bemisst, nicht selbst decken kann. Die gesetzlichen Regelungen umfassen bestimmte besondere Gründe und sind nicht immer leicht zu überblicken. Es gilt: Wer Unterhalt begehrt, muss den An-spruch darauf unter Hinweis auf die vorliegenden Umstände beweisen.</p>
<p>Eine eigene Erwerbstätigkeit kann von einem Unterhaltsbegehrenden nur dann nicht erwar-tet werden, wenn ihn ganz bestimmte Gründe daran hindern. Hier können vor allem Kindes-betreuung, das Alter des Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit bzw. unzureichendes Einkommen oder eine Ausbildung berücksichtigt werden, auch &#8222;Billig-keits&#8220;-Gründe können eine Rolle spielen.</p>
<p>Die Erziehung oder Pflege, der Unterschied ist wichtig, eines gemeinsamen Kindes spielt eine bedeutende Rolle. Sie kann daran hindern, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so dass Unterhalt verlangt werden kann. Der Begriff &#8222;Erziehung&#8220; bezieht sich dabei auf ein Kind nur, solange es minderjährig ist. Ein volljähriges Kind, das krank oder behindert ist, wird &#8222;ge-pflegt&#8220;. Dabei steht die Kindesbetreuung einer eigenen Erwerbstätigkeit nur solange im We-ge, wie sie erforderlich und so umfangreich ist, dass daneben keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Der Ehegatte darf jedoch seine Kinder selbst betreuen und muss sich nicht auf die mögliche Hilfe anderer verweisen lassen, nur damit er seinen Unterhalt selbst verdienen kann. Dies wäre schon mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.(3).</p>
<p>Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein Kind im Alter bis zu etwa acht Jahren vol-ler und ständiger Betreuung bedarf, die eine Erwerbstätigkeit in der Regel ausschließt. Wer ein Kind zwischen acht und 16 Jahren betreut, kann eine Teilzeitarbeit ausüben – sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Bei mehreren Kindern sind die Umstände des Einzel-falles genau zu berücksichtigen. Letztendlich entscheidet der Betreuungsbedarf des jüngsten oder &#8222;schwierigsten&#8220; Kindes.</p>
<p>Sobald der Anspruch wegen Kindesbetreuung nicht mehr besteht, also wenn auch das jüngste Kind 16 Jahre alt geworden ist, wird der betreuende Elternteil darauf verwiesen, sei-nen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Eine Fortsetzung des Un-terhaltsanspruches kann aber dann in Frage kommen, wenn sich wegen des Zeitablaufs ein neuer Anspruch wegen Alters, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder aus Billigkeitsgründen an-schließt.</p>
<p>(1) § 1569 BGB,<br />
(2) § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB<br />
(3) BVerfG NJW 96, 915</p>
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		<title>Familienrecht XVI: Nach der Decke strecken</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xvi-nach-der-decke-strecken/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 May 2003 08:41:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 1)]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsobliegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[fiktives Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei der Frage nach der Höhe von Unterhaltszahlungen während der Trennungszeit stellt sich die Frage nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Hier werden zunächst noch keine wesentlich anderen Maßstäbe als in der zuvor bestehenden Ehe angesetzt. So wird der Unterhalt nicht geschuldet, wenn ihn der Verpflichtete nicht bezahlen kann. Das Gesetz (1) regelt die Leistungsfähigkeit des ... <a title="Familienrecht XVI: Nach der Decke strecken" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xvi-nach-der-decke-strecken/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XVI: Nach der Decke strecken">Weiterlesen ...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xvi-nach-der-decke-strecken/">Familienrecht XVI: Nach der Decke strecken</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Frage nach der Höhe von Unterhaltszahlungen während der Trennungszeit stellt sich die Frage nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Hier werden zunächst noch keine wesentlich anderen Maßstäbe als in der zuvor bestehenden Ehe angesetzt.</p>
<p>So wird der Unterhalt nicht geschuldet, wenn ihn der Verpflichtete nicht bezahlen kann. Das Gesetz (1) regelt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, die den Anspruch des Be-rechtigten mindert oder ausschließt. Führt die Unterhaltsverpflichtung dazu, dass der Unter-halt des Schuldners gefährdet wird, so verwandelt sich der Anspruch auf eheangemessenen Unterhalt in einen Billligkeitsanspruch (2). In diesem Fall wird der Anspruch auf den vollen Unterhalt eingeschränkt, damit nicht beide Ehegatten, Verpflichteter und Berechtigter, Sozi-alhilfe beantragen müssen.</p>
<p>Ein Schuldner gilt aber nicht schon dann als leistungsunfähig, wenn er eben kein Geld hat, sondern erst dann, wenn er sich die nötigen Mittel auch nicht mit zumutbarer Anstrengung besorgen kann. Denn Unterhaltspflicht heißt auch Erwerbspflicht. Dem tatsächlich erzielten Einkommen steht das erzielbare Einkommen aus Erwerbstätigkeit gleich. So muss etwa ein Selbstständiger, dessen Unternehmen sich nicht rentiert, früher oder später eine abhängige Arbeit (Anstellung) suchen.</p>
<p>Gibt der Unterhaltsschuldner mutwillig eine besser dotierte Tätigkeit auf, so wird ihm das bislang erzielte Einkommen fiktiv zugerechnet (3).</p>
<p>Die Erwerbspflicht setzt allerdings erst dann mit allen Konsequenzen ein, wenn die Ehe be-reits endgültig gescheitert und die Scheidung nicht mehr zu verhindern ist. Was dem Unter-haltsberechtigten recht ist, muss dem Unterhaltspflichtigen billig sein; während der ersten Trennungszeit kann er alles beim Alten lassen. Wenn hier die vorhandenen Mittel nicht aus-reichen, den vollen Bedarf beider Ehegatten zu decken, müssen sich beide nach der Decke strecken.</p>
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