Familienrecht XVIII: Neue Ehe schon belastet

Selbst wenn nach einer Scheidung die Unterhaltsansprüche geklärt sind, bleiben für die Be-teiligten oft noch Fragen und Probleme offen.

Denn mancher, der zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde, stellt vielleicht fest, dass er das gar nicht alles bezahlen kann oder hat zumindest Probleme, mit dem ihm verbleibenden Anteil den Lebensunterhalt für sich und seine Kinder zu bestreiten. Dazu mag auch die Fra-ge kommen, wie er dies alles seinem neuen Partner oder Ehegatten erklären soll.

Solange der Unterhaltsschuldner genug verdient, um alle Unterhaltsberechtigten voll zu be-friedigen, hat er zumindest insofern kein Problem. Reicht das Vorhandene aber nicht aus, so muss es angemessen verteilt werden. Hierfür gilt kein einfacher Schlüssel; das Gesetz ver-langt dass Ansprüche nach einem ihnen jeweils zukommenden Rang unterschieden werden müssen. Die genauen Regelungen sind dem Bürgerlichen Gesetzbuch (1) zu entnehmen. Dabei sind die Formulierungen des Gesetzgebers aber so kompliziert, dass sie sich einem einfachen, für jeden sofort nachvollziehbaren Zugang verschließen.

Grundsätzlich gilt, dass der geschiedene Ehegatte mit seinen Unterhaltsansprüchen dem neuen Ehegatten vorgeht. Das heißt, die zweite Ehefrau hat ihren Mann einschließlich seiner Unterhaltsverpflichtungen geheiratet.

Auch an dieser Stelle hat der Gesetzgeber das besondere Schutzbedürfnis von minderjähri-gen oder unterhaltsbedürftigen Kindern bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt und sie grund-sätzlich untereinander gleichgestellt.

Reicht das Einkommen nicht aus, um die Summe der ermittelten Unterhaltsansprüche aller Berechtigten abzudecken, reden die Juristen von einem so genannten Mangelfall. Wenn sich die Beteiligten nicht selbst einigen können, muss das Familiengericht entscheiden, wie der verfügbare Betrag aufzuteilen ist. Auf die hierfür geltenden, umfangreichen und komplizierten Bestimmungen, Berechnungskriterien und Kürzungsmöglichkeiten soll in den folgenden Bei-trägen noch genauer eingegangen werden.

(1) §§ 1582, 1609 und 1584 BGB