Aktuelles: Arbeitsrecht

Betriebsbedingte Kündigung wegen Stillegung eines Standortes

Betriebsbedingte Kündigung wegen Stillegung eines Standortes

Eine bei Ausspruch der Kündigung 42-jährige, verheiratete und für eine Tochter
unterhaltspflichtige Arbeitnehmerin wurde seit 12 Jahren als angelernte Näherin, zuletzt in
Teilzeit zu einer durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung von etwa 1.000,00 Euro bei
einem Bekleidungsunternehmen beschäftigt. Dieses unterhält Betriebe an zwei Standorten in
Deutschland sowie im Ausland. An dem Standort, an dem die Arbeitnehmerin arbeitete,
befand sich die Produktions- und die Musterabteilung. Die Klägerin war in der
Produktionsabteilung eingesetzt. Am 20.01.2003 beschloss die Geschäftsleitung, die
Produktionsabteilung wegen Unrentabilität stillzulegen und Näharbeiten künftig nur noch an
ausländischen Standorten erledigen zu lassen; die Musterabteilung in M. sollte zunächst
weitergeführt werden. Die Stilllegung sollte bis zum 30.09.2003 abgeschlossen sein, die
Mitarbeiter der Produktionsabteilung sollten entsprechend ihren unterschiedlichen
Kündigungsfristen schnellstmöglich entlassen werden. Die Musterabteilung ist nach der
Behauptung des Arbeitgebers auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses vom 14. August
2003 inzwischen ebenfalls geschlossen und die Betriebsräume werden lediglich noch als
Lager benutzt. Am 20.01.2003 kündigte der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern unter
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Hiergegen wendet sich die Arbeitnehmerin. Sie
bezweifelt, dass die Stillegung zum Kündigungszeitpunkt endgültig beschlossen worden sei.

Das Bundesarbeitsgericht entschied in letzter Instanz, dass die Kündigung rechtmäßig
gewesen ist. Der Arbeitgeber sei grundsätzlich berechtigt, ab sofort keine neuen Aufträge
mehr anzunehmen und den Betrieb möglichst schnell stillzulegen. Die Ernsthaftigkeit des
Schließungsanliegens stehe nicht entgegen, wenn er die gekündigten Arbeitnehmer in ihrer
jeweiligen Kündigungsfrist für die Abarbeitung vorhandener Aufträge einsetze. Das gelte
ebenso, wenn bei der Schließung eines Produktionsbetriebes eine kleinere Abteilung
zunächst weitergeführt werde.

BAG vom 07.07.2005, Az. 2 AZR 447/04

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