+++ Baumängelrecht +++
OLG Celle – LG Hildesheim
17.3.2011
6 U 125/10
1. Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung eines geringfügigen optischen Mangels am Erscheinungsbild einer Außentreppe (hier: kein bündiger Abschluss der Treppe zur Außenmauer) gemäß § 635 Abs. 3 BGB verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (hier: Wert des optischen Mangels 200 Euro, Kosten der Nachbesserung 5.600 Euro).
2. Rostflecken sind auf Terrassenplatten, die Eisen enthalten, das unter Witterungseinfluss oxidiert, unvermeidlich und stellen deshalb keinen Mangel dar.
3. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Austausch der Platten gegen solche ohne Eisengehalt nach den Grundsätzen des Schadensersatzes wegen Unterlassens der Aufklärung darüber, dass sich bei der gewählten Steinsorte Rost bilden kann (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB), ist gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Austausch der Platten mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist gemessen an den optischen Nachteilen für den Auftraggeber durch die Rostflecke. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber in Geld entschädigen.
VOB/B § 13
BGB § 249 Abs 1, § 251 Abs 2 S 1, § 280 Abs 1, § 635 Abs 3