Baumängelrecht

OLG Köln – LG Aachen
28.5.2014
11 U 99/10

1. Bringt der Auftragnehmer eine ausgeschriebene Grundierung nicht auf, entspricht die Ausführung nicht der vereinbarten Beschaffenheit und ist mangelhaft.

2. Widerspricht der bauleitende Architekt trotz vorheriger Beanstandung der weiteren Verwendung einer nicht mit den vertraglichen Vorgaben übereinstimmenden Ausführung nicht, liegt darin kein Verzicht auf die Aufbringung einer im Leistungsverzeichnisses vorgesehenen Grundierung.

BGB § 633 Abs. 2 Satz 1