Bauvertragsrecht VOB/B-Recht

+++ Bauvertragsrecht VOB/B-Recht +++
OLG Köln – LG Aachen
28.5.2009
11 U 29/09

Haben die Parteien eines Bauvertrages die Geltung der VOB/B vereinbart, so gehören dazu auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen (ATV). Eine Besondere Leistung im Sinne von Abschnitt 4 der ATV kann unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 5 bis 8 VOB/B besonders zu vergüten sein. Dies ist jedoch nicht stets der Fall, sondern nur dann, wenn die Auslegung der Leistungsbeschreibung unter Berücksichtigung aller nach §§ 133, 157 BGB maßgebenden Umstände ergibt, dass diese Leistung nicht von der Leistungsbeschreibung umfasst ist.

VOB/B § 2 Nr. 5 bis 8, Abschnitt 4 ATV